Die Basisrente ist eine Form der privaten Altersvorsorge, um die zu erwartende Versorgungslücke im Alter zu schließen. Das im Jahr 2005 eingeführte Vorsorgeprodukt ist auch unter dem Namen „Rürup-Rente“ bekannt: Diese Bezeichnung verdankt die Basisrente ihrem Initiator, dem Wirtschaftswissenschaftler und ehemaligen Wirtschaftsweisen Bert Rürup. Aber ist die Basisrente eigentlich vererbbar?
Doch was passiert, wenn die versicherte Person während der Anspar- oder der Auszahlungsphase der Basisrente verstirbt? Ist die Rürup-Rente vererbbar? Grundsätzlich gilt: Die Versicherungsbedingungen der Basisrente sehen meist keine Leistungen an Hinterbliebene vor. Das bedeutet, dass die eingezahlten Prämien mit dem Tod der versicherten Person verfallen und der Solidargemeinschaft der Versicherten zugutekommen.
Es ist jedoch möglich, eine Vererbbarkeit der Rürup-Rente mit dem Versicherungsunternehmen zu vereinbaren. Um die Vererbbarkeit von „Rürup“ zu ermöglichen, kann ein Hinterbliebenenschutz durch Vereinbarung einer Todesfallleistung während der Ansparphase oder über eine Rentengarantiezeit eingerichtet werden. Das kann gleich beim Abschluss der privaten Vorsorge geschehen oder auch nachträglich – etwa nach der Hochzeit oder zur Geburt des ersten Kindes.
Denn vom Hinterbliebenenschutz der Basisrente profitieren normalerweise nur versorgungsberechtigte Hinterbliebene, d. h. der/die Ehepartner/in, eingetragene/r Lebenspartner/in oder ein in der Ausbildung befindliches Kind bis zum Alter von maximal 25 Jahren. Ein Hinterbliebenenschutz für eine fremde Person ist im Rahmen der Basisrente nicht möglich und kann nur über einen gesonderten Vertrag vereinbart werden.
Wird im Basisrenten-Vertrag ein Hinterbliebenenschutz eingeschlossen, geht das eingezahlte Kapital nach dem Tod des Versicherungsnehmers nicht verloren, sondern steht für eine Rentenleistung an die Hinterbliebenen zur Verfügung. Dabei gibt es mehrere Möglichkeiten.
Stirbt der Versicherungsnehmer während der Ansparphase, besteht eine vereinbarte Hinterbliebenenleistung in der Regel aus der Höhe des Vertragsguthabens zum Todeszeitpunkt. Bei Tod in der Rentenphase ergibt sich die Leistung aus den bis zum Ende der vereinbarten Rentengarantiezeit noch fälligen Renten. Wird eine Hinterbliebenenleistung fällig, so erhält der/die Ehepartner/in daraus grundsätzlich eine lebenslange Witwen- bzw. Witwerrente. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Partnerschaft zum Zeitpunkt des Todes des Versicherungsnehmers Bestand hatte – also beispielsweise nicht geschieden wurde.
Erst mit dem Tod des zurückgelassenen Partners erlischt der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente. Alternativ zur Witwen- bzw. Witwerrente kann ein Kind bis maximal 25 Jahre eine Waisenrente als Hinterbliebenenschutz bekommen.
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Die Höhe hängt unter anderem von der Höhe der eingezahlten Beiträge, vom Versicherungsbeginn und dem Renteneintrittsalter ab.
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