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    Wie wird die Basisrente (Rürup-Rente) versteuert?

    FAQ Würfel in einer Hand

    Rürup-Rente: steuerliche Besonderheiten

    Mit der Basisrente (Rürup-Rente) können insbesondere Selbstständige, die weder in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen noch in berufsständischen Versorgungswerken organisiert sind, fürs Alter vorsorgen. In der Ansparphase winken lukrative Steuervorteile. Die monatlichen Rentenzahlungen während der Auszahlungsphase müssen allerdings versteuert werden.

    Basisrente und Steuer: Das sollten Sie zum Sonderausgabenabzug bei der Basisrente wissen

    Die Basisrente, auch Rürup-Rente genannt, ist eine staatlich geförderte Form der privaten Altersvorsorge, die vor allem für Selbstständige, Freiberufler und Besserverdiener interessant ist. Während der Ansparphase können die Beiträge, zusammen mit den Beiträgen zu den gesetzlichen Rentenversicherungen, bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Dadurch sinkt das zu versteuernde Einkommen – und damit auch die Steuerlast des Sparers. Für das Jahr 2023 liegt dieser Höchstbetrag für Ledige bei 26.528 Euro (2022: 25.639 Euro). Von den angegebenen Aufwänden sind ab dem Jahr 2023 100 Prozent (2022: 94 Prozent) abzugsfähig sofern der Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen nicht überschritten wird. Die maximal absetzbare Summe für die Basisrente liegt für 2023 also bei 26.528 Euro.

    Um die Einzahlungen der Beiträge in die Basisrente in der Steuererklärung korrekt angeben zu können, benötigen Steuerzahler die Anlage „Vorsorgeaufwendungen“.

    Basisrente und Steuer: Das sollten Sie zur Besteuerung der Basisrente wissen

    Die steuerliche Ansetzbarkeit der Basisrente während der Ansparphase ist nur eine Seite. Wie sieht es mit der Besteuerung der Basisrente während der Auszahlungsphase aus?

    Grundsätzlich müssen die Zahlungen aus der Rürup-Rente mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden – und zwar nach dem Prinzip der nachgelagerten Versteuerung. Das bedeutet, wer eine private Rürup-Rente bezieht, muss auch im Alter eine Steuererklärung abgeben. Dabei folgt der steuerpflichtige Anteil einer jährlichen Staffelung. Bei einem Renteneintritt im Jahr 2024 liegt der zu versteuernde Anteil bei 84 Prozent. Bis zum Jahr 2040 steigt dieser auf 100 Prozent. Das heißt: Wer ab dem Jahr 2040 in den Ruhestand geht, muss seine Rürup-Rente komplett versteuern. Die rechtliche Grundlage für die Besteuerung der Basisrente bildet das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), in dem der hierfür relevante § 22 EStG mit Wirkung ab dem 01.01.2005 neu gefasst wurde.

    Gut zu wissen

    Gut zu wissen

    Der steuerpflichtige Anteil der Rürup-Rente, welcher sich aus der oben genannten Staffelung bis zum Jahr 2040 ergibt, wird mit dem Renteneintritt festgesetzt und gilt für den Rentenbezieher dann lebenslang. Wie hoch dieser steuerpflichtige Anteil der Rürup-Rente dann besteuert wird, hängt vom individuellen Einkommensteuersatz ab, welcher durch das im laufenden Jahr erzielte zu versteuernde Einkommen bestimmt wird.

    Auszahlungsmodalitäten

    Begonnen werden kann die Auszahlungsphase frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahres bei einem Vertragsbeginn vor dem 1.1.2012. Das angesparte Kapital aus dem Rürup-Vertrag wird immer in Form einer lebenslangen Rente ausbezahlt – eine Einmalzahlung ist nicht möglich. Verstirbt der Versicherungsnehmer, verfällt das angesparte Kapital: Das Guthaben ist weder vererbbar noch übertragbar. Es ist bei einigen Versicherungsgesellschaften allerdings möglich, die Rürup-Rente mit einem Hinterbliebenenschutz in Form einer Rentengarantiezeit zu kombinieren. Auch bei der LV 1871 kann diese Option gewählt werden. Dann bekommt der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner des Verstorbenen eine Rente aus dem Kapitalwert dieser Option.

    Kinder, für die ein Anspruch auf Kindergeld oder einen steuerlichen Freibetrag besteht, können bei der LV 1871 durch einen vereinbarten Hinterbliebenenschutz solange eine Waisenrente erhalten, wie sie die Voraussetzungen des Einkommensteuergesetzes (EStG §32) zur Berücksichtigung als Kind erfüllen (also maximal bis Vollendung des 25. Lebensjahres, unter Beachtung der restlichen Kriterien).

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    Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.