Basisrente (Rürup-Rente)
Die gesetzliche Rente wird aufgrund der höheren Lebenserwartung und der sinkenden Zahl von Einzahlern in Zukunft wahrscheinlich nicht mehr als einzige Einnahmequelle im Alter ausreichen. Daher sollten sich sowohl Arbeiter, Angestellte als auch Selbständige über zusätzliche Möglichkeiten der Altersvorsorge Gedanken machen. Die Basisrente oder auch Rürup-Rente ist eine gute Ergänzung für Selbständige, gutverdienende Angestellte (Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte) sowie Beamte, die eine Grundlage für ihre Rente legen oder diese aufstocken wollen. Vor allem die spezifischen Steuervorteile machen diese Art der Vorsorge attraktiv. Eine Auszahlung vor Rentenbeginn ist zwar nicht möglich, allerdings lässt sich der Rentenbeginn individuell festlegen, in der Regel zwischen dem 62. und 75. Lebensjahr.
Die Rürup-Rente kann auch als fondsgebundene Basisrente abgeschlossen werden. Der entweder einmalig oder laufend (monatlich, quartalsmäßig, halbjährlich, jährlich) gezahlte Beitrag wird zu einem gewissen Teil in Investmentfonds investiert. Dabei kann der Versicherungsnehmer in der Regel entscheiden, ob er seine gezahlten Beiträge zum Rentenbeginn garantiert haben möchte oder keine Garantie vereinbart und damit versucht, das Potential des Marktes voll auszuschöpfen. Je nachdem, ob eine Garantie gewählt wird oder nicht, ergeben sich unterschiedliche die Renditechancen.
Sinnvoll kann eine Rürup-Rente sein, bei der man weitgehend flexibel ist und auch nachträglich das Garantieniveau für zukünftige Beiträge anpassen kann.
Die Steuervorteile der Rürup-Rente, beziehungsweise Basisrente, starten bereits in der Ansparphase. Einzahlungen können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Laut Jahressteuergesetz 2022 können ab dem Jahr 2023, im Rahmen des Höchstbetrags für Altersvorsorgeaufwendungen 100 Prozent der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Damit sind die Beiträge während der Ansparphase zwar steuerfrei, dafür steigt aber der Besteuerungsanteil der Auszahlungen ab Renteneintritt. Bis zum Jahr 2058 ist der Anteil gestaffelt, für das Jahr 2024 beträgt er 83 Prozent. Für die Versteuerung der Rente gilt der jeweilige Zeitpunkt des Rentenbeginns. Der zu versteuernde Anteil der Rente bleibt dann ein Leben lang gleich. Ab einem Rentenbeginn im Jahr 2040 muss die gesamte Rente versteuert werden.
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Die Rürup-Rente ist nicht übertrag- oder vererbbar, allerdings gibt es die Option des Hinterbliebenenversorgung sowie der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.
Verstirbt der Versicherungsnehmer vor Rentenbeginn, verbleibt das Geld in dem Versicherungsprodukt. Es sei denn, es wurde eine Beitragsrückgewähr vereinbart. In diesem Fall erhalten die Hinterbliebenen die gezahlten Beiträge in Form einer Rente zurück.
Stirbt der Versicherungsnehmer nach Rentenbeginn können im Falle der ausgeübten Option des Hinterbliebenenschutzes die Beiträge ebenfalls an Angehörige verrentet werden. Darüber hinaus lassen sich Basisrenten zwar kündigen, es gibt jedoch keinen Rückkaufswert. Bei der LV 1871 können die Zahlungen alternativ zeitweise ausgesetzt oder auf einen Mindestbeitrag von jährlich 600 Euro herabgesetzt werden. Bei einer verbleibenden Beitragszahlungsdauer von über 20 Jahren ohne Einschluss einer Zusatzversicherung darf der Mindestbetrag jährlich 300 Euro nicht unterschreiten. Ansonsten ist nur die vollständige Umwandlung möglich.
Die Höhe der Basisrente hängt unter anderem von der Höhe der eingezahlten Beiträge, vom Versicherungsbeginn und dem Renteneintrittsalter ab. Um die Rürup-Rente zu berechnen sollte man bei den monatlichen Beiträgen überlegen, wie viel man von seinem Einkommen investieren kann. Ausschlaggebend für die Festlegung der Beitragshöhe kann auch die Frage sein, ob die Basisrente als Aufstockung oder Grundlage erfolgen soll. Einmalzahlungen bieten sich insbesondere an, wenn man einen höheren Betrag, wie beispielsweise ein Erbe, in die Altersvorsorge investieren will.
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