Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München - ist Spezialist für innovative Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Rentenversicherungen.

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    Wir stellen Ihnen hier einige Formulare zum Herunterladen zur Verfügung.

    Laden Sie bitte das jeweilige Dokument herunter, drucken es aus und senden Sie dies ausgefüllt und unterschrieben an uns zurück, denn wichtige Änderungen führen wir nur mit Ihrer Unterschrift durch.

    Senden Sie Ihre Dokumente gerne an:

    Lebensversicherung von 1871 a. G. München

    Kundenservice

    Maximiliansplatz 5
    80333 München

    bAV-Kunden

    Kirchensteuer

    Kirchensteuer wird ab 2015 automatisch abgezogen
    Wer einer Religionsgemeinschaft angehört, muss Kirchensteuer zahlen. Das gilt auch für private Geldanlagen. Ab 2015 wird die Steuer automatisch in Abzug gebracht. Wer das nicht will, muss selbst aktiv werden.
    Bei allen Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft wird ab dem 1. Januar 2015 die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge automatisch einbehalten und an die steuererhebenden Religionsgemeinschaften abgeführt.

    Datenabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern

    Bevor wir Kapitalerträge auszahlen, müssen wir beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit unserer Kunden abfragen. Dazu sind wir gesetzlich verpflichtet, um den automatischen Abzug der Kirchensteuer vorzubereiten. Gehört ein Kunde einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an, teilt uns das BZSt das sogenannte „Kirchensteuerabzugsmerkmal“ mit. Dieses Merkmal gibt Auskunft, welcher Religionsgemeinschaft der Kunde angehört und wie hoch der gültige Kirchensteuersatz ist. Sie möchten nicht, dass die Kirchensteuer automatisch abgeführt wird? Dann können Sie der Datenabfrage widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Die Formulare dafür gibt es im Internet unter www.formulare-bfinv.de.

    Fristen für Sperrvermerk

    Für den Sperrvermerk müssen Versicherungskunden sowie Zmax- und Beitragsdepot-Kunden zeitliche Fristen beachten. Die Details haben wir auf den folgenden Seiten zusammengestellt.

    Was Sie noch wissen sollten

    Wer keiner Religionsgemeinschaft angehört oder konfessionslos ist, für den teilt das BZSt einen neutralen Wert mit. Dann führen wir keine Kirchensteuer ab. Für jeden Steuerpflichtigen ist nur ein Sperrvermerk nötig. Der Sperrvermerk muss also nicht für jede Bank, Fondsgesellschaft oder Versicherungsgesellschaft beantragt werden.

    Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, bei der Auszahlung von Kapitalerträgen beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Die Abfrage erfolgt bei einem Versicherungsvertrag bei einer bevorstehenden Auszahlung aus dem Vertrag als sogenannte Anlassabfrage.

    Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden soll, gilt folgende Vorgehensweise:

    Es ist eine Widerspruchserklärung (Sperrvermerk) zur Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich.

    Den Vordruck finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“. Die Sperrvermerkserklärung ist ausgefüllt und unterschrieben rechtzeitig beim BZSt einzureichen. „Rechtzeitig“ bedeutet bei einer anlassbezogenen Abfrage spätestens zwei Monate vor unserer Abfrage beim BZSt.
    Bis zu Ihrem Widerruf des Sperrvermerks ist damit die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt.

    Das BZSt teilt uns lediglich einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird durch das BZSt über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie aufzufordern, Angaben zur Abgeltungssteuer zu machen. Entsprechend dieser Angaben wird dann die Kirchensteuer erhoben.

    Zur Vorbereitung des automatischen Abzugs der Kirchensteuer sind wir gesetzlich verpflichtet, einmal jährlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Religionszugehörigkeit der Kunden abzufragen. Die Abfrage erfolgt jeweils im Zeitraum vom 1. September bis zum 31. Oktober eines Jahres als sogenannte Regelabfrage.

    Sofern die Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge nicht automatisch abgeführt werden soll, gilt folgende Vorgehensweise: Es ist eine Widerspruchserklärung (Sperrvermerk) zur Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erforderlich. Den Vordruck finden Sie unter www.formulare-bfinv.de unter dem Stichwort „Kirchensteuer“.

    Die Sperrvermerkserklärung ist ausgefüllt und unterschrieben beim BZSt einzureichen. Die Sperrvermerkserklärung muss spätestens am 30. Juni eines Jahres beim BZSt eingehen.

    Bis zu Ihrem Widerruf des Sperrvermerks ist damit die Übermittlung Ihrer Religionszugehörigkeit für die aktuelle und alle folgenden Abfragen gesperrt. Das BZSt teilt uns lediglich einen neutralen Wert (Nullwert) mit. Wir werden daraufhin keine Kirchensteuer für Sie abführen. Das für Sie zuständige Finanzamt wird durch das BZSt über Ihre Sperre informiert und ist gesetzlich gehalten, Sie aufzufordern, Angaben zur Abgeltungssteuer zu machen. Entsprechend dieser Angaben wird dann die Kirchensteuer erhoben.

    Sterbefall melden

    Wenn Sie uns einen Todesfall melden möchten, so reichen Sie uns bitte folgende Unterlagen ein:

    • Kopie der Sterbeurkunde
    • Originalversicherungsschein
    • Begleitschreiben mit Angabe der Bankverbindung und Anschrift des Hinterbliebenen. Bitte beachten Sie, dass dieses Schreiben vom Begünstigten unterschrieben ist.
    • Bitte senden Sie das an:
      E-Mail: kundenservice@lv1871.de  
      Fax: 089 / 55167 12 12
      Postanschrift:
      Lebensversicherung von 1871 a. G. München
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