Berufsunfähigkeitsrente im Ausland beziehen
Kann man die Berufsunfähigkeitsrente im Ausland beziehen?
Moderne Berufsunfähigkeitsversicherungen bieten heutzutage in der Regel einen internationalen Schutz. Bei älteren Verträgen sowie bei Einsteigertarifen kann es jedoch regionale oder zeitliche Beschränkungen geben.
Ob die Berufsunfähigkeitsrente im Ausland bezogen werden kann, ist grundsätzlich abhängig vom im Vertrag vereinbarten Geltungsbereich. Prinzipiell gibt es bei einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) drei mögliche Geltungsbereiche: Der Versicherungsschutz kann deutschlandweit, europa- bzw. EU-weit oder weltweit gelten.
Was ist eine zeitliche Beschränkung beim Geltungsbereich der BU?
Möglich sind auch zeitliche Beschränkungen: Die Berufsunfähigkeitsversicherung deckt beispielsweise eine zweiwöchige Urlaubsreise ab, nicht aber einen mehrjährigen Arbeitsaufenthalt im Ausland. Vor dem Auswandern sollte man also in jedem Fall die Konditionen seiner Berufsunfähigkeitsversicherung prüfen. Details hierzu finden sich in den Versicherungsunterlagen.
Was sollte man zu Auslandsaufenthalten beim BU-Abschluss beachten?
Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen möchte, wird im Vorfeld von vielen Versicherungsunternehmen nach geplanten längeren Auslandsaufenthalten gefragt. Die abgefragten Zeiträume variieren hierbei stark. Manche Versicherer fragen bei der Risikoprüfung zum Beispiel, ob ein mindestens sechswöchiger Auslandsaufenthalt geplant ist, andere nach einem Auslandsaufenthalt von drei Monaten oder zwei Jahren.
Wichtig ist, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten, um im Leistungsfall nicht den Versicherungsschutz zu riskieren. Ist ein Aufenthalt in einem Land geplant, das die Versicherungsgesellschaft als unsicherer als Deutschland einstuft, so kann ein Risikozuschlag erhoben werden. Gut zu wissen: Wer aktiv an inneren Unruhen oder kriegerischen Auseinandersetzungen im Ausland beteiligt ist und im Zuge dessen berufsunfähig wird, genießt normalerweise keinen Schutz durch die BU.
Was ist die sogenannte Inlandsklausel?
Für ausländische Staatsbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, kann das Versicherungsunternehmen eine sogenannte Inlandsklausel in den BU-Vertrag aufnehmen. Diese besagt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nach einem bestimmten Zeitraum endet, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Zuvor erworbene Ansprüche bleiben in der Regel bestehen. Bei EU-Bürgern wird meist auf die Inlandsklausel verzichtet, bei Nicht-EU-Ausländern ist sie jedoch häufig Standard.
Wie erfolgt die Auszahlung der BU-Rente bei Wohnsitz im Ausland?
Die BU-Rente im Ausland zu beziehen, ist normalerweise kein Problem. Allerdings trägt der Versicherte das Risiko der Überweisung. Empfehlenswert ist daher, für die Auszahlung der BU-Rente ein deutsches Bankkonto zu nutzen. Zudem sind ggf. andere Besteuerungsgrundlagen zu beachten, wenn sich der Hauptwohnsitz nicht in Deutschland befindet.
Darüber hinaus kann die Versicherungsgesellschaft eine ärztliche Untersuchung bzw. eine Überprüfung des Gesundheitszustands in Deutschland verlangen, wenn sich der Wohnsitz der durch die Berufsunfähigkeitsversicherung versicherten Person im Ausland befindet. Die Reise- bzw. Unterbringungskosten hierfür trägt meist das Versicherungsunternehmen. Ob allerdings auch die Rückreise ins Ausland übernommen wird, ist bei den verschiedenen Anbietern unterschiedlich geregelt.
Was ist die sogenannte Inlandsklausel?
Für ausländische Staatsbürger, die in Deutschland leben und arbeiten, kann das Versicherungsunternehmen eine sogenannte Inlandsklausel in den BU-Vertrag aufnehmen. Diese besagt, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung nach einem bestimmten Zeitraum endet, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird. Zuvor erworbene Ansprüche bleiben in der Regel bestehen. Bei EU-Bürgern wird meist auf die Inlandsklausel verzichtet, bei Nicht-EU-Ausländern ist sie jedoch häufig Standard.
Regelung der LV 1871, wenn sich die versicherte Person im Leistungsfall im Ausland aufhält
Wird bei der LV 1871 eine Berufsunfähigkeitsrente beantragt, kann im Rahmen der Leistungsprüfung auf Kosten der Versicherung eine ärztliche Untersuchung je medizinischer Fachrichtung durch beauftragte Ärzte verlangt werden. Eine Begutachtung ist nur dann notwendig, wenn anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen keine klare Aussage über die bestehenden Leistungseinschränkungen möglich ist. Befindet sich die versicherte Person im Ausland, erfolgt eine Untersuchung im jeweiligen Aufenthaltsland. Nur wenn dies ausnahmsweise einmal nicht möglich ist, muss die Begutachtung in Deutschland gemacht werden. Alle damit verbundenen Kosten, wie zum Beispiel Flugticket, Hotelunterbringung und Verpflegung, werden dann aber von der LV 1871 übernommen.




