Begriffserklärung: 50 Prozent berufsunfähig
Was bedeutet 50 Prozent berufsunfähig?
Die Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit von mehr als 50 Prozent muss nachgewiesen werden, damit die Versicherungsgesellschaften einen Anspruch auf die Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung anerkennen kann.
Erst wenn der Versicherte infolge von Krankheit, Verletzung oder Kräfteverfall nur noch weniger als 50 Prozent seiner bisherigen Berufstätigkeit ausüben kann, gilt er bei den meisten Versicherern als berufsunfähig. Hinzukommt, dass die Berufsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen – also für einen längeren Zeitraum – andauern muss. Ist die Einschränkung geringer – beispielsweise 40 Prozent – besteht in der Regel kein Anspruch auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).
Welche Faktoren beeinflussen den Grad der Berufsunfähigkeit?
Der Grad der Berufsunfähigkeit wird individuell bestimmt und hängt von mehreren Faktoren ab. Ein wichtiger Maßstab ist die zuvor ausgeübte berufliche Tätigkeit. Entscheidend ist nicht nur, ob jemand grundsätzlich noch arbeitsfähig ist, sondern in welchem Umfang er seine bisherigen Aufgaben bewältigen kann.
Ein zentraler Faktor bei der Ermittlung einer Berufsunfähigkeit ist die Arbeitszeit:
Allerdings reicht eine reine Arbeitszeitverkürzung oft nicht aus – es muss auch nachgewiesen werden, dass die Leistungsfähigkeit entsprechend eingeschränkt ist.
Was ist eine prägende Tätigkeit bei der BU?
Hinzu kommt noch das Thema der „prägenden Tätigkeit“. Eine Berufsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn eine besondere, den Beruf prägende Tätigkeit, nicht mehr ausgeübt werden kann. Ein Beispiel wäre der Beruf Dachdecker, der durch Arbeiten in großer Höhe geprägt ist. Leiden Dachdecker durch eine Erkrankung oder einen Unfall unter Gleichgewichtsstörungen, dann können sie dieser Tätigkeit in der Höhe nicht mehr nachgehen. Damit fällt die Haupttätigkeit, die dieser Beruf mit sich bringt, weg, unabhängig davon, welchen zeitlichen Anteil diese Tätigkeit hat.
Unterschied zur Erwerbminderungsrente
Im Gegensatz zur Berufsunfähigkeitsversicherung gelten bei der Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung andere Kriterien. Für den Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente wird allgemein die Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit unabhängig vom individuellen Beruf bewertet. Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung wird dagegen die konkrete Berufstätigkeit betrachtet, die zuletzt vom Versicherten in gesunden Tagen ausgeübt wurde.
Leistungsprüfung bei der Berufsunfähigkeitsversicherung
Bevor Versicherungsgesellschaften die BU-Rente auszahlen, prüfen Sie, ob die notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Dabei wird nicht die Reduzierung der Arbeitszeit bewertet, sondern die konkreten Einschränkungen der beruflichen Leistungsfähigkeit. Die Beurteilung, ob ein Versicherungsnehmer mindestens 50 Prozent berufsunfähig ist, erfolgt durch die Gegenüberstellung der ärztlichen Befunde und den beruflichen Anforderungen. Der Ablauf sieht typischerweise so aus:
- Befunddokumentation durch Fach- oder Hausarzt: Der Arzt dokumentiert die Einschränkungen, und beschreibt die Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit.
- Prüfung der bisherigen Arbeitsanforderungen: Die Versicherung analysiert die beruflichen Tätigkeiten vor der Erkrankung.
- Bewertung der Einschränkungen: Die Versicherung prüft, inwieweit sich die ärztlich nachgewiesenen psychischen und physischen Leistungseinschränkungen auf die beruflichen Anforderungen auswirken. Dabei kann es im Einzelfall erforderlich werden, einen medizischen Sachverständigen (Gutachter) zu beauftragen, um die Leistungseinschränkungen objektiv zu bestimmen.
- Entscheidung über die Berufsunfähigkeit: Wenn die Mindestanforderung von 50 Prozent erfüllt ist, wird eine BU-Rente gezahlt.




