Was ist die Frührente?

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Aktualisiert am 20.08.2026

Schnellüberblick

  • Die Frührente bezeichnet eine vorgezogene Altersrente vor dem regulären Renteneintritt mit 67 Jahren. Meist ist damit die Altersrente für langjährige oder besonders langjährige Versicherte gemeint.

  • Besonders langjährige Versicherte (mind. 45 Beitragsjahre) können je nach Geburtsjahr zwischen 63 und 65 Jahren ohne Abschläge in Rente gehen. Langjährige Versicherte (mind. 35 Beitragsjahre) könnten mit 63 Jahren in den Ruhestand starten, müssen aber dauerhafte Abschläge hinnehmen.

  • Welche Zeiten für die 35 bzw. 45 Beitragsjahre angerechnet werden, ist genau geregelt. Hier ist es wichtig die Unterschiede zu kennen, denn für die 45 Beitragsjahre werden bestimmte Zeiten nicht berücksichtigt.

Frührente kurz erklärt

Der Begriff Frührente wird in den meisten Fällen genutzt, um eine vorgezogene Altersrente zu beschreiben. Meist ist dabei die Rede von einem frühzeitigen Rentenbeginn vor dem regulären Renteneintrittsalter mit oder ohne Abschläge bzw. der „Rente mit 63“. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ ist ein umgangssprachlicher Begriff, denn die abschlagsfreie Rente mit genau 63 Jahren gibt es nur für alle Jahrgänge, die vor 1953 geboren wurden. Prinzipiell bedeutet der Begriff, dass Menschen, die sehr lange gearbeitet haben, bereits mit 63 bis 65 Jahren in Rente gehen können und keine Einbußen bei der Rente in Kauf nehmen müssen. Damit ist in der Regel die sogenannte „Altersrente für besonders langjährige Versicherte“ gemeint.

Arten von Altersrenten nach der Deutschen Rentenversicherung

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet prinzipiell zwischen folgenden Altersrenten:

  • Regelaltersrente
  • Altersrente für langjährige Versicherte
  • Altersrente für besonders langjährige Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Zusätzlich gibt es noch einige Altersrenten, die nur noch für wenige Jahrgänge zugänglich sind, und zukünftig auslaufen werden:

  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (nur für die Jahrgänge 1951 und älter)
  • Altersrente für Frauen (nur für die Jahrgänge 1951 und älter)

Reguläres Rentenalter bei 67 Jahren

Aktuell wird die Altersgrenze für die Regelaltersrente ohne Abschläge bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Ab Jahrgang 1964 gilt dann ein reguläres Renteneintrittsalter von 67 Jahren. Zur Ermittlung des individuellen Rentenbeginns bietet die Deutsche Rentenversicherung einen Rentenbeginnrechner.

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Ausnahmen von der Rente mit 67

Ausnahmen von der Rente mit 67 ermöglichen die Altersrente für besonders langjährige Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Der Begriff Frührente bezieht sich im allgemeinen Sprachgebrauch meist auf die Altersrente für langjährige und besonders langjährige Versicherte, weshalb sich der nachfolgende Inhalt auf diese Möglichkeiten fokussiert.

Voraussetzungen für die Frührente

Interessant ist die Frührente, für Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung, die ihren Ruhestand bereits vor der Regelaltersgrenze beginnen möchten.

Um dieses Ziel zu erreichen, sollte man sich zwei besondere Formen der Altersrente genauer anschauen:

  1. Rente für besonders langjährige Versicherte
  2. Rente für langjährig Versicherte

1. Rente für besonders langjährig Versicherte: „Rente mit 63“

Wer die Wartezeit von 45 Jahren mit anrechenbaren rentenrechtlichen Zeiten erfüllt, kann ohne Abschläge vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Die Rente für besonders langjährige Versicherte wird häufig auch „Rente mit 63 genannt“. Dabei trifft diese Bezeichnung auf Grund der Anhebung des Renteneintrittsalters nicht mehr für alle Fälle zu.

Alle, die vor 1953 geboren sind, können ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind, gilt das nicht mehr. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, erhöht sich das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr. So können alle, die 1964 oder später geboren sind, ohne Abschläge mit 65 Jahren in Rente gehen.

Voraussetzung

Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Zeiten zählen zum Beispiel: Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, Kindererziehungszeiten, Sozialleistungen und Beiträge für Minijobs.

Wichtig

  • Die Rente für besonders langjährige Versicherte ist an die Altersgrenze des Geburtsjahrganges gekoppelt. Selbst, wenn Sie die 45 Versicherungsjahre schon mit beispielsweise 62 Jahren erreichen, müssen Sie trotzdem bis zur für Ihren Jahrgang geltenden Altersgrenze warten. Sie können nicht bereits früher mit Abschlägen in Rente gehen.
  • Abschlagsfrei bedeutet nicht, dass die Rente genauso hoch ausfällt, wie beim regulären Renteneintritt. Es wird zwar kein prozentualer Abschlag vorgenommen, dennoch werden durch den früheren Renteneintritt weniger Rentenpunkte gesammelt als bei einer längeren Beschäftigung bis zur Regelaltersgrenze.

Tabelle: Renteneintrittsalter für besonders langjährig Versicherte

Geburtsjahr Rentenbeginn mit
1958 64
1959 64 + 2 Monate
1960 64 + 4 Monate
1961 64 + 6 Monate
1962 64 + 8 Monate
1963 64 + 10 Monate
Ab 1964 65

Quelle: Deutsche Rentenversicherung: Die richtige Altersrente für Sie (Stand 01.07.2026 / Auflage 21)

2. Rente für langjährige Versicherte

Weniger Hürden gibt es bei der Altersrente für langjährige Versicherte. Hier bleibt das frühestmöglich Rentenalter konstant bei 63 Jahren, allerdings mit Abschlägen.

Für alle, die nach 1948 und vor 1964 geboren wurden, wurde die Altersgrenze stufenweise angehoben. Ab dem Jahrgang 1964 liegt sie bei 67 Jahren. Dennoch können Versicherte auch hier mit 63 vorzeitig in Rente gehen. Dabei muss jedoch mit einem Abschlag von bis zu 14,4 Prozent auf die monatliche Bruttorente gerechnet werden. Für jeden Monat, den man früher in Rente geht, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen – und das dauerhaft bei jeder Rentenzahlung. Durch die stufenweise Erhöhung des Rentenalters auf 67 hängt die Höhe des Abschlags für die Rente mit 63 vom Geburtsjahr ab.

Voraussetzung

Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Zeiten zählen beispielsweise: Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten und Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege.

Tabelle: Abschlag bei Rentenbeginn mit 63

Geburtsjahr Regulärer Rentenbeginn Abschlag bei Rente mit 63 Jahren
1956 65 Jahre + 10 Monate 10,2%
1957 65 Jahre + 11 Monate 10,5%
1958 66 Jahre 10,8%
1959 66 Jahre + 2 Monate 11,4%
1960 66 Jahre + 4 Monate 12,0%
1961 66 Jahre + 6 Monate 12,6%
1962 66 Jahre + 8 Monate 13,2%
1963 66 Jahre + 10 Monate 13,8%
Ab 1964 67 14,4%

Quelle: Deutsche Rentenversicherung: Die richtige Altersrente für Sie (Stand 01.07.2026 / Auflage 21)

Anrechenbare Zeiten für die Frührente

Bei der Rente für langjährige und besonders langjährige Versicherte gibt es zum Teil Unterschiede in den anrechenbaren Zeiten, die für die Berechnung der 35 oder 45 Beitragsjahre herangezogen werden. Nachfolgend ein Überblick, welche Zeiten jeweils berücksichtigt werden.

Tabelle: Anrechenbare Zeiten für die Rente nach 35 Jahren und die Rente nach 45 Jahren

Rente nach 35 Jahren: Anrechenbare Zeiten Rente nach 45 Jahren: Anrechenbare Zeiten
Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit ggf. auch Monate, in denen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen wurde Beiträge aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit
Freiwillige Beiträge Beiträge für Minijobs, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden (Beiträge, die nur der Arbeitgeber gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt)
Kindererziehungszeiten Pflichtbeiträge und Berücksichtigungszeiten für die Erziehung eines Kindes bis zum 10. Geburtstag
Monate der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege, Wehr- und Zivildienstpflicht
Monate aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Sozialleistungen (z.B. Krankengeld)
Beiträge für Minijobs, die gemeinsam mit dem Arbeitgeber gezahlt wurden (Beiträge, die nur der Arbeitgeber gezahlt hat, werden nur anteilig berücksichtigt) Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
Monate aus einem Rentensplitting Freiwillige Beiträge, wenn mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge vorliegen
Ersatzzeiten (z.B. Monate der politischen Verfolgung in der DDR)
Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten (z.B. Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium)
Berücksichtigungszeiten (z.B. Erziehung eines Kinder, das jünger als 10 Jahre ist)

Quelle: Deutsche Rentenversicherung: Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte

Bei der Rente für besonders langjährig Versicherte werden folgende Zeiten für die Berechnung nicht berücksichtigt:

  • Pflichtbeiträge, die wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld II oder Arbeitslosenhilfe gezahlt wurden

  • Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nach Scheidung

  • Zeiten aus einem Rentensplitting

  • Anrechnungszeiten: Zeiten, in denen aus persönlichen Gründen keine Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden konnten (z.B. wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schulausbildung und Studium)

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Privat für den frühen Ruhestand vorsorgen

Der Ruhestand und besonders die Frührente sollten gut geplant werden, um finanziell abgesichert zu sein. Damit der Traum von der aktiven Rente mit Reisen, Aktivitäten und gemeinsamer Zeit mit der Familie auch realisiert werden kann, muss meist privat vorgesorgt werden. Denn die gesetzliche Altersvorsorge reicht oft nichts aus – selbst wenn man die Rente aufstockt. Ob eine Rentenlücke besteht ist individuell und abhängig vom individuellen Rentenanspruch, Rentenbeginn, zusätzlichen Einkünften sowie der Summe der Ausgaben und Lebenshaltungskosten. Eine private Rentenversicherung ergänzt die gesetzliche Rente, damit nicht auf den gewohnten Lebensstandard verzichtet werden muss.

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