Private Rentenversicherung und Steuer
Was sollte man zum Thema Steuer und private Rentenversicherung wissen?
Die steuerliche Behandlung einer privaten Rentenversicherung ist abhängig davon, um welche Art von Vertrag es sich handelt und wie die Auszahlung in der Rente erfolgt. Hier ist es wichtig zwischen einer nicht geförderten privaten Rentenversicherung und einer geförderten privaten Rentenversicherung, wie zum Beispiel einer Basisrente bzw. Rürup-Rente, einer Riester-Rente oder dem künftigen Altersvorsorgedepot, zu unterscheiden. Denn je nach Art der Rentenversicherung gelten unterschiedliche Regeln für die Anspar- und die Auszahlphase.
Ansparphase: Kann man Beiträge zur privaten Rentenversicherung von der Steuer absetzen?
Die Ansparphase ist die Zeit vor der Rente, in der Versicherte in die private Rentenversicherung einzahlen, um sich eine private Altersvorsorge für den Ruhestand aufzubauen. Ob die Beiträge zur Rentenversicherung von der Steuer abgesetzt werden können, hängt von der Art der Versicherung ab:
Ungeförderte private Rentenversicherung
Handelt es sich um Formen der ungeförderten privaten Rentenversicherung, wie zum Beispiel eine private Fondsrente, sind die Beiträge in der Regel nicht als Altersvorsorgeaufwendungen steuerlich absetzbar. Dafür ist die spätere lebenslange Rentenzahlung steuerlich begünstigt. Hier muss nur der Ertragsanteil versteuert werden.
Geförderte private Rentenversicherung
Anders sieht es bei einer staatliche geförderten privaten Altersvorsorge wie der Basisrente aus. Beiträge zur Basisrente können in der Ansparphase als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Im Gegenzug wird die spätere Rente nachgelagert besteuert. Auch bei dem für 2027 geplanten neuen Altersvorsorgedepot sind steuerliche Entlastungen in Form von Sonderausgaben geplant.
Wo trägt man die private Rentenversicherung in der Steuererklärung ein?
Für die Steuererklärung ist es wichtig zu unterscheiden, ob es sich um Beiträge während der Ansparphase oder um Auszahlungen in der Rente handelt. Für Beiträge, die sich von der Steuer absetzen lassen, gibt es in der Steuererklärung zwei relevante Anlagen: Die Anlage AV für Altersvorsorgebeiträge und die Anlage Vorsorgeaufwand. Auf letzterer geht es auf Seite eins um die privaten Aufwendungen für die Altersvorsorge. Wenn Sie also privat eine Basisrente (Rürup-Rente) abgeschlossen haben, tragen Sie die Beiträge des entsprechenden Jahres dort ein. Haben Sie sich für die Riester-Rente entschieden, gehören diese Beiträge in die Anlage AV. Auszahlungen aus privaten Leibrenten werden in der Anlage R und Leistungen aus Riester-Verträgen werden in der Anlage R-AV angegeben.
Bei nicht geförderten privaten Rentenversicherung werden die Einzahlung in der Ansparphase nicht angegeben, da sie in der Regel nicht steuerlich absetzbar sind. Wird später die monatliche Rente ausgezahlt, ist der steuerpflichtige Ertragsanteil für die Steuererklärung relevant.
Rentenphase: Wie werden private Rentenzahlungen besteuert?
Die Rentenphase der privaten Altersvorsorge kann je nach Vertrag zeitgleich mit dem Renteneintritt der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen oder auch früher oder später gestartet werden. In der Rentenphase profitieren Versicherungsnehmer von den angesparten Beiträgen und erhalten entweder eine monatliche lebenslange Rente oder eine einmalige Kapitalauszahlung – nicht beide Möglichkeiten sind bei allen Arten der privaten Rente möglich. Bei der Basisrente ist beispielsweise nur eine lebenslange monatliche Rente angedacht.
Ungeförderte private Rentenversicherung
Bei einem privaten Rentenversicherungsvertrag ohne Förderung zahlen Versicherte in der Regel die Beiträge aus dem bereits versteuerten Nettoeinkommen. Dafür wird die spätere lebenslange Rente steuerlich begünstigt. In diesem Fall muss nur der sogenannte Ertragsanteil versteuert werden (= Ertragsanteilsbesteuerung). Je später die private Rente beginnt, desto niedriger ist der steuerpflichte Ertragsanteil. Bei Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt der Ertragsanteil 18 Prozent, bei Rentenbeginn mit 67 Jahren 17 Prozent und bei Rentenbeginn mit 68 Jahren 16 Prozent.
Ein Beispiel zur Ertragsanteilsbesteuerung: Wenn die versicherte Person ab 65 Jahren eine private Rente von 500 Euro monatlich erhält, ergibt das eine Jahresrente von 6.000 Euro. Davon sind 18 Prozent steuerpflichtig, also 1.080 Euro pro Jahr. Nur auf diesen Betrag fällt Einkommenssteuer zum persönlichen Steuersatz, der in der Rente meist niedriger ist als im Berufsleben, an.
Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung kann stattdessen unter bestimmten Voraussetzungen das Halbeinkünfteverfahren angewandt werden. Hier ist nicht die Hälfte der gesamten Auszahlung steuerpflichtig, sondern nur die Hälfte des erzielten Ertrags. Voraussetzung ist, dass der Vertrag mindestens zwölf Jahre aktiv war und die Auszahlung frühstens ab dem 62. Lebensjahr erfolgt. Bei älteren Verträgen, die vor 2012 abgeschlossen wurden, kann noch die Altersgrenze von 60 Jahren gelten.
Ob die monatliche, lebenslange Rente oder die einmalige Kapitalauszahlung steuerlich sinnvoller ist, hängt vom Vertrag, vom persönlichen Steuersatz, vom Rentenbeginn und von der individuellen Lebensplanung ab.
Geförderte private Rentenversicherung
Bei der geförderten privaten Rente gilt in der Rentenphase das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Das bedeutet: Die Beiträge wurden in der Ansparphase staatlich gefördert oder steuerlich begünstigt, dafür müssen die späteren Rentenzahlungen versteuert werden. Bei der Riester-Rente sind die Auszahlungen in der Regel vollständig mit dem persönlichen Einkommensteuersatz steuerpflichtig. Das gilt auch für eine mögliche Teilkapitalauszahlung zu Rentenbeginn. Bei der Basisrente bzw. Rürup-Rente richtet sich der steuerpflichtige Anteil nach dem Jahr des Renteneintritts. Wer später in Rente geht, muss einen höheren Anteil versteuern. Langfristig werden Basisrenten zu 100 Prozent steuerpflichtig. Der wichtigste Unterschied zur ungeförderten privaten Rentenversicherung: Dort werden die Beiträge meist aus versteuertem Einkommen gezahlt, weshalb später bei einer lebenslangen Rente nur der Ertragsanteil versteuert wird.
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