Was ist nun besser: Vererben oder Schenken? Im Zusammenhang mit einem Erbe wird in der Regel auch eine Erbschaftsteuer fällig, mit einer Schenkung kann das zumindest teilweise umgangen werden. Häufig wird dann auch von „warm vererben“ gesprochen.
Zwar ist Erben eigentlich eine Privatsache, dennoch gibt der Gesetzgeber dafür die genauen Regeln vor. Und die besagen, dass bei einer Erbschaft ein bestimmter Teil versteuert werden muss. Konkret geregelt wird das im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.
Die Finanzberaterin Lisa Hassenzahl, CFP® von YPOS Finanzplanung beschäftigt sich intensiv mit dieser Thematik. Egal ob nun vererben oder doch schenken: “Grundsätzlich gilt, dass man sich mit der Thematik aktiv befassen muss. Die Nachfolgeplanung sollte also früh angegangen werden.”

Wie viel kann man erben, ohne Steuern zu zahlen?
Es gibt sowohl für Erbschaften als auch für Schenkungen steuerlich festgelegte Freibeträge. Nur dann, wenn der geschenkte oder vererbte Betrag diese Grenze überschreitet, kommt eine Steuer hinzu. Je enger die verwandtschaftliche Beziehung ist, desto höher wird der Steuerfreibetrag.
Bei Ehepartnern zum Beispiel liegt der Freibetrag bei bis zu 500.000 Euro. Kinder können bis zu 400.000 Euro steuerfrei von ihren Eltern erben. Von ihren Großeltern sind es noch 200.000 Euro. Falls jedoch die Kinder der Großeltern nicht mehr leben, können die Enkel bis zu 400.000 Euro erben, ohne dass das Finanzamt etwas davon abhaben will.
Für Urenkel liegt der Betrag bei 100.000 Euro, genau wie auch für Eltern, die von ihren Kinder erben. Alle weiteren Erben können nur 20.000 Euro vererbt bekommen, ohne Steuern zahlen zu müssen – egal, ob es sich um Geschwister, Nichten oder Neffen handelt oder um Partner, die nicht verheiratet sind.
Wie hoch ist eigentlich die Erbschaftsteuer?
Das ist eine Frage, die sich nicht so einfach beantworten lässt, da sie von vielen Faktoren abhängt: von der Steuerklasse, von der Enge der verwandtschaftlichen Beziehung und vom Erbbetrag. Dementsprechend komplex ist es auch, genau auszurechnen, wie viel Erbschaftssteuer in einem bestimmten Fall anfällt. Im Internet gibt es zahlreiche Erbschaftsteuerrechner, die dabei helfen, den Betrag zu ermitteln.
Wie ist das mit der Schenkung?
Mit einer Schenkung lassen sich auf jeden Fall Steuern sparen. Zwar sind die Freibeträge bei einer Schenkung gleich hoch wie bei einem Erbe. Allerdings können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden.
Das heißt: ein Vater kann seinem Sohn 400.000 Euro schenken und zehn Jahre später erneut dieselbe Summe, ohne dass er dafür Steuern zahlen müsste. “Vorausgesetzt, die Schenkung wurde offiziell bei dem zuständigen Finanzamt angezeigt”, so Lisa Hassenzahl, CFP®.
Ähnlich verhält es sich mit der so genannten Kettenschenkung. Dabei kann den Kindern schrittweise ein Vermögen geschenkt werden und man kann auf diese Weise zweimal von den Freibeträgen der Schenkungssteuer profitieren. Wenn zwei Personen allerdings unverheiratet zusammenleben, dürfen sie dem Partner nur 20.000 Euro überlassen, ohne dass der Fiskus kassiert. Verständlich, dass zu diesem Zeitpunkt der eine oder andere dann doch über eine Heirat nachdenkt.
Egal wem etwas geschenkt wird oder wie hoch der Wert der Schenkung ist, Finanzberaterin Lisa Hassenzahl, CFP® rät: “Ich sollte nur etwas verschenken, wenn ich mir auch leisten kann, dass ich das danach nicht mehr habe.”
Nießbrauch – Schenken unter Vorbehalt

Durch den Nießbrauch wird im Übrigen der Wert der Immobilie gemindert. Das sorgt dafür, dass der steuerliche Wert der Immobilie unter den Freibetrag gedrückt werden kann. Es gibt aber auch einen Nachteil: Die Zehnjahresfrist, in der Pflichtbeteiligte ihren Anspruch anmelden können, beginnt erst mit Ablauf des Nießbrauchs. Gewöhnlich ist das der Zeitpunkt des Todes des Schenkenden.
Den Nachfolger des Vermögens miterleben
Viele Schenkenden wollen gern die Vermögensnachfolge miterleben oder sehen, wie sie mit ihrem Geld etwas Gutes bewirken. Zum Beispiel, indem sie es einer Stiftung übergeben. Das gibt dem Gebenden ein gutes Gefühl, wenn er noch zu Lebzeiten mitbekommt, was mit dem Geld passiert und wofür es verwendet wird.
Was nun? Schenken oder Vererben?
Idealerweise stellt man rechtzeitig Überlegungen an, was in der persönlichen Situation besonders sinnvoll ist. Es gibt beispielsweise einige Fragen, die man sich zu Beginn stellen kann, um einen ersten Überblick zu bekommen. Lisa Hassenzahl, CFP® gibt Aufschluss:
- “Wie groß ist mein Gesamtvermögen? Wie ist es strukturiert? Wie sieht die Liquiditätsentwicklung aus?
- Wenn ich nichts regel, was passiert dann? Wie sieht die gesetzliche Erbfolge aus? Wer erbt und find ich das gut so?
- Wie sieht es mit den steuerlichen Aspekten aus? Was muss einkalkuliert werden?”
Schenkungen zurückfordern?
Es ist fast unmöglich, eine einmal erfolgte Schenkung zurückzufordern. Das geht nur dann, wenn der Beschenkte sich in irgendeiner Form schuldig macht. Dann spricht man von groben Undank. Eine andere Möglichkeit besteht, wenn der Schenkende ganz plötzlich verarmt. Dann kann es in Einzelfällen passieren, dass sich das Finanzamt beim Beschenkten meldet – bis zu zehn Jahre nach der Schenkung ist das möglich.
Immobilien steuerfrei verschenken

Fazit
Wer noch zu Lebzeiten eine Schenkung plant, sollte sich zuvor mit der eigenen Finanzplanung beschäftigen und sich über die eigene finanzielle Absicherung im Alter Gedanken machen.
“Versicherungslösungen bieten interessante Gestaltungsmöglichkeiten im Bereich der Nachfolgeplanung. So können mit einer fondsgebundenen Versicherung die Vorteile eines Wertpapierdepots mit Kontrollmechanismen verbunden werden, indem sich der Schenker oder die Schenkerin noch einen kleinen Anteil an dem Vertrag vorbehält oder der Auszahlungszeitpunkt zu einem fest definierten Alter der oder des Beschenkten erfolgt.”
Gut versichert mit der LV 1871
Mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung der LV1871 kann eine ganz individuelle Anlagestrategie gewählt werden. Schon ab 25 Euro im Monat lässt sich so eine flexible und chancenreiche Altersvorsorge gewährleisten. Dank der Cash to go Option ist es sogar möglich, zwischendurch Auszahlungen zu erhalten. Und weil im Leben vieles doch oftmals ganz anders läuft als geplant, ist gerade eine flexible Altersvorsorge, bei der du immer wieder aufs Neue entscheiden kannst, wie viel du wann investieren möchtest, ideal.
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
Andere haben auch gelesen
Sterben & Erben
Was muss ich vor meinem Tod regeln? Welche Unterlagen muss ich für den Todesfall vorbereiten? Wer nach dem Tod ein Erbe hinterlässt, muss theoretisch nichts regeln, aber im Sinne der Hinterbliebenen und der eigenen Wünsche gibt es gute Gründe dafür.
Sterben & Erben
Einbalsamierer zählen zu den exotischsten Berufen Deutschlands: Mit ihren Techniken können sie alle Zeichen der Vergänglichkeit vorübergehend vertreiben und den Toten ein zweites Leben schenken.
Sterben & Erben
Jedes Jahr kommen allein in Berlin etwa 7000 Menschen unter ungeklärten Umständen ums Leben. Rechtsmediziner wie Dr. med. Marc Windgassen von der Berliner Charité haben dann die Aufgabe, die Todesumstände aufzuklären.
Sterben & Erben
Worte, Lieder, Ideen - geistiges Eigentum kann ebenso vererbt werden wie materielle Güter. Wir erklären, worauf es ankommt.
Sterben & Erben
Ruhe in Frieden: Mit diesem Wunsch wollen wir unsere Liebsten sowie Angehörige und Freunde für immer verabschieden. Die Totenruhe und die Ruhezeit sind ein hohes Gut und dürfen nur in seltenen Fällen gestört werden. Manchmal aber ist eine Umbettung unumgänglich.
Sterben & Erben
Selbst pflegen oder eine Friedhofsgärtnerei beauftragen? Bei der Wahl der Grabpflege gibt es unterschiedliche Faktoren zu beachten.
Sterben & Erben
Umsonst ist nur der Tod? Von wegen. Schnell kann eine Bestattung mehrere tausend Euro kosten. Reicht das Erbe nicht, werden die Angehörigen zur Kasse gebeten. Eine Sterbegeldversicherung sorgt dafür, dass Hinterbliebene finanziell entlastet und die eigenen Wünsche in Bezug auf die Bestattung berücksichtigt werden.
Sterben & Erben
Ja. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat im November 2018 entschieden, dass noch offene Urlaubsansprüche eines verstorbenen Mitarbeiters an seine Erben auszuzahlen sind.








