In welchen Fällen ist eine Umbettung erlaubt?

Bei einer Umbettung wird die Totenruhe gestört. Nach der Beerdigung gilt der Grundsatz „Ruhe in Frieden“. Deshalb ist eine Umbettung nur sehr eingeschränkt und unter bestimmten Umständen gestattet. Das Bestattungsgesetz des zuständigen Bundeslandes sowie die Friedhofsordnung regeln, unter welchen Voraussetzungen nach der Beerdigung die Umbettung einer Grabstelle erlaubt ist. Eine allgemeingültige Frist von sechs Monaten gibt es dabei nicht; die Voraussetzungen und Ruhezeiten unterscheiden sich je nach Bundesland und Friedhof.

Berechtigte Gründe für eine Umbettung können beispielsweise der Umzug der Hinterbliebenen in eine weiter entfernte Stadt oder der Wunsch einer Verlegung in ein Familiengrab sein.

In diesen beiden Fällen sind also familiäre Gründe entscheidend: Zieht die für die Grabpflege zuständige Familie an einen anderen Ort, können die Hinterbliebenen unter Umständen die Grabpflege nicht mehr übernehmen. Auch ein Besuch des Grabs ist dann nur unter sehr erschwerten Umständen möglich. Dies betrifft vor allem ältere Hinterbliebene.

Reihe mit Grabsteinen und Blumenschmuck

Manchmal kommt es aber auch vor, dass die Friedhofsverwaltung unabhängig von der Ruhezeit selbst eine Umbettung veranlasst. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn bestimmte Bereiche des Friedhofs aufgelöst werden. Auch die Bodenbeschaffenheit kann sich im Laufe der Zeit verändern und eine Umbettung erforderlich machen. Erfolgt die Umbettung auf Anordnung des Friedhofs, kann die Kostenübernahme je nach Rechtsgrundlage und örtlicher Regelung unterschiedlich geregelt sein.

Ein weiterer Grund für eine Umbettung kann eine testamentarische Verfügung des Verstorbenen sein. So gibt es zum Beispiel Fälle, in denen Angehörige den testamentarisch festgehaltenen Wunsch des Verstorbenen bezüglich der Bestattungsart nicht erfüllen. In diesem Fall kann der Totenfürsorgeberechtigte beziehungsweise die berechtigte Person unter Umständen eine Umbettung erwirken.

Weitere Gründe für eine Umbettung

Neben den bereits oben genannten Gründen gibt es auch noch weitere Fälle, die eine Umbettung notwendig machen. In sehr seltenen Fällen wird ein Friedhof aufgelassen oder die verstorbene Person wird nach der Beerdigung seliggesprochen und an einen für die Öffentlichkeit gut zugänglichen Ort umgebettet. Mitunter werden auch Kriegsopfer auf einem Soldaten-Friedhof umgebettet.

Was kostet eine Umbettung?

Wie die Ruhezeit oder eine Beerdigung sind auch die Kosten für eine Umbettung einer Grabstelle von Friedhof zu Friedhof unterschiedlich. Neben den Kosten für die Auflösung des alten Grabs schlagen natürlich auch die Gebühren für die Überführung und die Kosten für die neue Grabstelle zu Buche. Bitte informieren Sie sich dazu bei Ihrer örtlichen Friedhofsverwaltung.

 Grundsätzlich lassen sich aber zwei Dinge sagen:

  • Die Umbettung eines Sarggrabes ist in der Regel teurer, als die Umbettung eines Urnengrabs.
  • Die Kosten für die Umbettung inklusive Überführung trägt grundsätzlich derjenige, der die Umbettung veranlasst bzw. beantragt; bei einer behördlich angeordneten Umbettung können andere Kostenregelungen gelten.

Welche Dokumente braucht man für eine Umbettung?

Um eine Umbettung zu beantragen, brauchen Sie folgende Dokumente und Informationen:

  • persönliche Daten des Verstorbenen, also Name, Geburts- und Sterbedatum
  • Daten der Grabstätte, insbesondere die Grabnummer
  • Name des zuständigen Bestattungsinstituts

Einverständniserklärung zur Umbettung der/s Nutzungsberechtigten

Was unterscheidet eine Umbettung von einer Exhumierung?

Der entscheidende Unterschied ist die Motivation, warum die Totenruhe gestört wird. Eine Exhumierung hat häufig einen rechtlichen Hintergrund. Sie kann von den Angehörigen beantragt oder von den zuständigen Behörden angeordnet werden. Angehörige können damit zum Beispiel Erb- oder Rentenansprüche durch einen DNA-Abgleich klären.

Staatsanwaltschaften können eine Exhumierung veranlassen, wenn die Todesursache oder andere für ein Strafverfahren relevante Umstände endgültig und einwandfrei geklärt werden müssen. Für eine solche Exhumierung gelten die strafprozessualen Vorschriften; ein richterlicher Beschluss ist insbesondere in den gesetzlich vorgesehenen Fällen erforderlich. Die Kosten für eine Exhumierung werden nach den jeweils geltenden gesetzlichen und örtlichen Regelungen festgelegt und variieren ebenso wie die Kosten für eine Umbettung. Gräber und Grabstellen jeglicher Art gelten in Deutschland als Orte, an denen Verstorbene nicht gestört werden dürfen. Im Sinne der Totenruhe sollen sie nach der Beerdigung möglichst lange dort liegen bleiben, wo sie begraben wurden. Wie lange diese Ruhezeit dauert, ist übrigens von Kommune zu Kommune beziehungsweise nach den jeweiligen landesrechtlichen und örtlichen Vorschriften unterschiedlich geregelt. Nachlesen können Sie das in der Friedhofsordnung des jeweiligen Friedhofs. Selbst innerhalb von großen Städten kann diese Ruhezeit – also der Zeitraum bis zur Neubelegung eines Grabes – variieren.

In manchen Fällen aber ist eine Umbettung des Sargs oder der Urne nach der Beerdigung unvermeidbar. Wir beantworten Ihnen die wichtigsten Fragen rund um eine Umbettung.

Was genau ist eine Umbettung?

Bei einer Umbettung wird das Grab von einer Stelle an eine andere verlegt. Das kann auch innerhalb des Friedhofs oder des Ortes sein. Dazu muss das bisherige Grab aufgelöst und ein neues angelegt werden. Die Art des Grabes ist dabei nicht entscheidend. Eine Umbettung ist für ein Sarg- oder ein Urnengrab möglich.

Wer darf eine Umbettung vornehmen?

Die Umbettung einer Grabstelle ist grundsätzlich nur durch die hierfür zuständige Friedhofsverwaltung beziehungsweise durch von ihr zugelassene oder beauftragte Personen oder Unternehmen durchführbar. Zur Genehmigung der Umbettung ist in der Regel ein Antrag beim Friedhof notwendig. Auch das Ordnungsamt und das Gesundheitsamt können je nach Landesrecht und Einzelfall zuständig sein.

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