Wer plant, eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) abzuschließen, sollte sich auch mit der steuerlichen Absetzbarkeit der Beiträge beschäftigen. In der Tat können diese in der Einkommensteuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden, denn sie zählen zu den Vorsorgeaufwendungen. Entscheidend sind hierbei die Art der Berufsunfähigkeitsversicherung sowie die Höchstbeträge. Im Gegenzug ist die BU-Rente allerdings im Leistungsfall zumindest teilweise zu versteuern.
Wer eine selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) abgeschlossen hat, also eine BU mit einem eigenständigen Vertrag, kann die Beiträge bis zu einer Höchstgrenze von 1.900 Euro bei Arbeitnehmern und 2.800 Euro bei Selbständigen geltend machen.
Auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen unter diese Höchstgrenze für sonstige Vorsorgeaufwendungen. Das heißt, die Höchstgrenze wird meist allein durch sie schon erreicht. Beiträge zur BU wirken sich in dem Fall steuerlich also nicht mehr aus.
Anders verhält es sich bei Berufsunfähigkeitszusatzversicherungen (BUZ).
Wird in Kombination beispielsweise mit einem Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) eine BUZ abgeschlossen, gelten andere Höchstbeträge. Für Alleinstehende gilt im Jahr 2023 für Beiträge zu Rürup-Renten-Versicherungsverträgen zusammen mit den Beiträgen zu gesetzlichen Rentenversicherungen ein Höchstbetrag von 26.528 Euro (2022: 25.639 Euro), für Verheiratete von 53.056 Euro (2022: 51.278 Euro). Ab dem 2023 sind bis zu 100 Prozent dieser Beträge im Rahmen des Höchstbetrags von der Steuer absetzbar (2022: 94%). Die Beiträge für die BUZ dürfen jedoch nicht mehr als die Hälfte der Rürup-Beiträge ausmachen.
Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit, zum Beispiel eine betriebliche Altersversorgung abzuschließen, in der ebenfalls eine BU inbegriffen ist. Auch in dem Fall können sich steuerliche Vorteile ergeben. Bei der BU-Direktversicherung beispielsweise werden die Beiträge direkt vom Gehalt abgezogen. Dadurch reduziert sich das zu versteuernde Bruttogehalt – und damit auch die Steuerlast. Allerdings muss die Rente hieraus im Leistungsfall voll versteuert werden.
Versteuerung im Leistungsfall
Zwar kann man die gezahlten Beiträge möglicherweise teilweise von der Steuer absetzen, im Leistungsfall kommt es aber zu einer Versteuerung der BU-Rente. Ob es zu einer Besteuerung kommt, hängt vom Grundfreibetrag ab. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro für Einzelpersonen und 23.208 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner (2023: Ledige 10.908 Euro / Paare 21.816 Euro). Übersteigt das Einkommen diesen Freibetrag, wird die Rente versteuert. Wie hoch sie versteuert wird, hängt von der Art der BU ab sowie von der Rentendauer.
Bei der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung wird nur ein bestimmter von der voraussichtlichen Laufzeit der Rente oder – bei einer lebenslangen Leistungsdauer – vom Renteneintrittsalter abhängiger Ertragsanteil versteuert. Bei der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zu einem Basisrentenvertrag kommt es auf das Jahr des Renteneintritts an. Im Jahr 2024 beträgt der zu versteuernde Rententeil 83 Prozent (2023: 82,5 Prozent). Bis zum Jahr 2058 steigt dieser aber jährlich um einen weiteren Prozentpunkt, sodass ab einem Renteneintritt im Jahr 2058 dann die Rente vollständig versteuert werden muss. Individuell bleibt jedoch der Steuersatz bestehen, der im jeweiligen Renteneintrittsjahr gültig war. Die BUZ zu einem Basisrentenvertrag ist demnach im Bezugsfall höher zu versteuern als die SBU.
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