Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sichert sich vor finanziellen Risiken durch eine Berufsunfähigkeit ab. Ein solcher Vertrag ist während der Laufzeit mit regelmäßigen Kosten verbunden. Doch was passiert bei finanziellen Engpässen? Lässt sich die Versicherung beitragsfrei stellen?
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten. Je nach Situation und Dauer der Zahlungsschwierigkeiten können Versicherungsnehmer zwischen mehreren Varianten wie etwa einer Stundung oder einer Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wählen. Wir erklären Ihnen, was Sie bei der Beitragsstundung oder Beitragsfreistellung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beachten müssen.
Wenn Sie die Beiträge Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung kurzzeitig aussetzen wollen, empfiehlt sich die Stundung. Diese kann bei der LV 1871 ohne Angabe eines Grundes für maximal 24 Monate beantragt werden. Bei Elternzeit liegt der maximal Stundungszeitraum sogar bei 36 Monaten. Der Vorteil dieser Variante ist, dass der Versicherungsschutz vollständig während des Stundungszeitraums erhalten bleibt.
Bei der Stundung gilbt es bei der Golden BU der LV 1871 folgende Voraussetzungen zu beachten:
Nach Ablauf des Stundungszeitraums müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Hierbei kann zwischen verschiedenen Rückzahlungsmodalitäten gewählt werden – entweder auf einmal oder in Raten (die Ratenzahlung darf für maximal 48 Monate vereinbart werden). Sie können die gestundeten Beiträge auch durch eine Leistungskürzung, also eine Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente ausgleichen. In diesem Fall müssen Sie die Beiträge nicht nachbezahlen, jedoch verringert sich Ihr Versicherungsschutz. Sofern nicht genügend finanzieller Spielraum besteht ist dies eine gute Alternative, die jedoch den Versicherungsschutz reduziert. Anstatt der Leistungskürzung kann auch eine Erhöhung der zukünftigen Beiträge vereinbart werden. Falls eine fondsgebundene Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen wurde, können die gestundeten Beiträge mit dem Fondsguthaben verrechnet werden.
Alternativ kann man eine Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei stellen. Der Vertrag wird dabei für die komplette Restlaufzeit in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Diese Variante ist mit dem Nachteil verbunden, dass die versicherte Berufsunfähigkeitsrente auf eine beitragsfreie Rente herabgesetzt wird. Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Deckungskapital zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung und wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik errechnet. Die beitragsfreie Rente fällt meist sehr viel geringer aus als die ursprünglich vereinbarte BU-Rente. Bei der LV 1871 kann alternativ beantragt werden, dass durch eine Kürzung der Versicherungsdauer die bisherige Rentenhöhe beibehalten wird. Zudem können die Beitragszahlungen auf Wunsch wieder aufgenommen werden, sofern die Wiederaufnahme innerhalb von drei Jahren geschieht. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten muss dafür gegebenenfalls eine erneute Risikoprüfung durchgeführt werden.
Bei der LV 1871 haben Sie außerdem die Möglichkeit die Beitragsfreistellung von vornherein für einen selbst festgelegten Zeitraum von bis zu sechs Monaten zu befristen. Nach Ablauf dieser Frist lebt die Beitragszahlung automatisch wieder auf, ohne dass Sie aktiv werden müssen.
Anstelle der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung können Sie bei der LV 1871 die Höhe der Beiträge reduzieren. Im Fall der Reduzierung verringert sich die versicherte Berufsunfähigkeits- oder Pflegerente beziehungsweise die Versicherungsdauer. Diese Option steht ab einer berechneten Berufsunfähigkeitsrente von mindestens 600 Euro jährlich zur Auswahl.
Sowohl die Beitragsfreistellung als auch die Stundung müssen vorher schriftlich bei Ihrem Versicherer beantragt werden. Im Falle einer Berufsunfähigkeit werden Sie automatisch von der Beitragszahlungspflicht befreit, sobald die Leistungspflicht anerkannt wurde.
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