Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, sichert sich vor finanziellen Risiken durch eine Berufsunfähigkeit ab. Ein solcher Vertrag ist während der Laufzeit mit regelmäßigen Kosten verbunden. Doch was passiert bei finanziellen Engpässen? Wir erklären Ihnen, was Sie bei der Beitragsstundung oder Beitragsfreistellung Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung beachten müssen.
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es verschiedene Möglichkeiten zur Überbrückung bei Zahlungsschwierigkeiten. Je nach Situation und Dauer der Zahlungsschwierigkeiten können Sie zwischen einer Stundung und der Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung wählen.
Wenn Sie die Beiträge Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung kurzzeitig aussetzen wollen, empfiehlt sich die Stundung. Diese kann bei der LV 1871 ohne Angabe eines Grundes für maximal 24 Monate beantragt werden. Bei Elternzeit liegt der maximal Stundungszeitraum sogar bei 36 Monaten.
Nach Ablauf des Stundungszeitraums müssen die Beiträge nachbezahlt werden. Hierbei kann zwischen verschiedenen Rückzahlungsmodalitäten gewählt werden – entweder auf einmal oder in Raten. Der Vorteil dieser Variante ist, dass der Versicherungsschutz in vollem Umfang bestehen bleibt. Sie können die gestundeten Beiträge auch durch eine Herabsetzung der Berufsunfähigkeitsrente ausgleichen. In diesem Fall müssen Sie die Beiträge nicht nachbezahlen, jedoch verringert sich Ihr Versicherungsschutz.
Alternativ kann man eine Berufsunfähigkeitsversicherung beitragsfrei stellen. Der Vertrag wird dabei für die komplette Restlaufzeit in eine beitragsfreie Versicherung umgewandelt. Diese Variante ist mit dem Nachteil verbunden, dass die versicherte Berufsunfähigkeitsrente auf eine beitragsfreie Rente herabgesetzt wird. Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Deckungskapital zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung.
Eine Wiederaufnahme der Zahlungen ist bei der LV 1871 innerhalb von drei Jahren jederzeit möglich. Nach einem Zeitraum von sechs Monaten muss dafür gegebenenfalls eine erneute Risikoprüfung durchgeführt werden.
Die Beitragsfreistellung kann auch auf sechs Monate befristet werden. Nach diesem Zeitraum lebt die Beitragszahlung dann automatisch wieder auf.
Sowohl die Beitragsfreistellung als auch die Stundung müssen vorher schriftlich bei Ihrem Versicherer beantragt werden. Im Falle einer Berufsunfähigkeit werden Sie automatisch von der Beitragszahlungspflicht befreit, sobald die Leistungspflicht anerkannt wurde.
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