Betriebliche Altersvorsorge

Betriebsrentenstärkungsgesetz II einfach erklärt

  • Mehr Förderung, neue Regelungen und flexiblere Betriebsrenten

  • Zugang zur bAV für mehr Beschäftigte

  • Was sich 2026 und 2027 bei der Betriebsrente ändert

Kollegen diskutieren über das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz

Zuletzt aktualisiert am 26.10.2026

Schnellüberblick

  • Mit dem zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetz sollen mehr Beschäftigte künftig Zugang zu einer betrieblichen Altersvorsorge erhalten.

  • Arbeitgeber erhalten zusätzliche Fördermöglichkeiten und neue Optionen bei der Gestaltung von bAV-Angeboten.

  • Bestehende Betriebsrenten werden durch die neuen Regelungen bei Teilrenten, Arbeitgeberwechseln und Auszeiten noch flexibler.

Was ist das Betriebsrentenstärkungsgesetz II?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ist eine Reform der betrieblichen Altersvorsorge in Deutschland. Es wurde am 16.01.2026 ausgefertigt, am 21.01.2026 im BGBL I Nr. 14 veröffentlicht und trat am 22.01.2026 in Kraft. Es baut auf dem ersten Betriebsrentenstärkungsgesetz aus dem Jahr 2018 auf und ergänzt die bestehenden Regelungen. Das Gesetz umfasst verschiedene Änderungen im Arbeits-, Steuer- und Finanzaufsichtsrecht, die den Aufbau und die Verwaltung von Betriebsrenten erleichtern sollen. Die Reform betrifft unter anderem die Förderung von Geringverdienern, Sozialpartnermodelle, die Entgeltumwandlung sowie verschiedene Regelungen rund um bestehende Betriebsrenten.

Warum wurde das Betriebsrentenstärkungsgesetz II eingeführt?

Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz II verfolgt der Gesetzgeber kurz gefasst das Ziel, mehr Beschäftigte beim Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge zu unterstützen und Versorgungslücken im Alter zu verringern.

Das sind die Ziele des BRSG II im Überblick: 

  • Verbreitung der Betriebsrente erhöhen:Die betriebliche Altersvorsorge soll künftig mehr Arbeitnehmer erreichen. Denn bislang besitzen nur rund 52 % der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten eine Betriebsrente, so die Bundesregierung. Vor allem in kleineren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringerem Einkommen besteht weiterhin Nachholbedarf.

  • Versorgungslücken im Alter reduzieren:Die Reform soll die betriebliche Altersvorsorge als Ergänzung zur gesetzlichen Rente stärken. Arbeitnehmer sollen so zusätzliche Ansprüche für den Ruhestand aufbauen und ihre finanzielle Absicherung im Alter verbessern können.

  • Mehr Unternehmen für die Betriebsrente gewinnen: Viele der neuen Regelungen richten sich an Arbeitgeber. Durch höhere Förderungen, vereinfachte Prozesse und einen leichteren Zugang zu bestimmten Betriebsrentenmodellen soll es für Unternehmen attraktiver werden, ihren Beschäftigten eine betriebliche Altersvorsorge anzubieten.

Zweites BRSG: Für wen ist es wichtig?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II betrifft insbesondere diese Personengruppen:

Personengruppe Mögliche Auswirkungen des BRSG II
Arbeitnehmer Erleichterter Zugang zur betrieblichen Altersvorsorge sowie mehr Flexibilität beim Arbeitgeberwechsel und beim späteren Bezug der Betriebsrente.
Beschäftigte mit geringem Einkommen Höhere Fördergrenzen und geförderte Arbeitgeberbeiträge können den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge erleichtern.
Teilzeitkräfte Können häufiger von den erweiterten Förderregelungen profitieren, da sie oft in den relevanten Einkommensbereichen liegen.
Mitarbeitende kleiner und mittelgroßer Unternehmen Erhalten leichter Zugang zu Betriebsrentenmodellen, da diese künftig für weitere Unternehmen geöffnet werden.
Beschäftigte mit bestehender Betriebsrente Profitieren von neuen Regelungen bei Teilrenten, Kleinstanwartschaften und bestimmten Verwaltungsprozessen.
Arbeitgeber Profitieren von höheren Förderungen für Geringverdiener und von digitalen Prozessen, die die Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge vereinfachen sollen.

Was ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II konkret?

Das verändert die Reform des Betriebsrentenstärkungsgesetzes:

Ein großer Aspekt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II ist der Ausbau des sogenannten Sozialpartnermodells. Darunter fallen Betriebsrentenmodelle, die auf tarifvertraglichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften basieren.

Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen die Möglichkeit erhalten, bestehenden Sozialpartnermodellen beizutreten. Dadurch erhalten deutlich mehr Arbeitnehmer Zugang zu tariflich organisierten Betriebsrenten. Außerdem haften Arbeitgeber im Sozialpartnermodell grundsätzlich nur für die Zahlung der Beiträge und nicht für eine bestimmte spätere Rentenhöhe. Das soll die Einführung entsprechender Betriebsrentenangebote erleichtern.

Die Reform richtet sich ausdrücklich an Beschäftigte, die bislang seltener von einer betrieblichen Altersvorsorge profitieren. Dazu zählen insbesondere Arbeitnehmer mit geringem Einkommen.

Für Arbeitnehmer kann dadurch mehr Geld in die betriebliche Altersvorsorge fließen, ohne dass die Beiträge vollständig selbst finanziert werden müssen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II soll den Wechsel zwischen Arbeitgebern erleichtern. Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen künftig einfacher mitgenommen oder bei der bisherigen Versorgungseinrichtung belassen werden können. Das soll ebenfalls verhindern, dass Beschäftigte beim Jobwechsel Nachteile für ihre betriebliche Altersvorsorge befürchten müssen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II enthält zudem Anpassungen im Arbeits-, Steuer- und Finanzaufsichtsrecht. Diese sollen Versorgungseinrichtungen wie Pensionskassen mehr Spielraum bei der Kapitalanlage geben.

Durch die erweiterten Anlagemöglichkeiten sollen sich zudem langfristig höhere Renditen erzielen lassen. Die daraus entstehenden erhöhten Ertragschancen können wiederum dazu beitragen, dass sich die Leistungen aus der betrieblichen Altersvorsorge verbessern. Die bislang geltenden gesetzlichen Vorgaben für eine angemessene Risikosteuerung bleiben unverändert bestehen.

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Betriebsrente bleibt freiwillig

Arbeitnehmer sind weiterhin nicht verpflichtet, eine Betriebsrente abzuschließen oder eine Entgeltumwandlung zu nutzen. Das Gesetz schafft jedoch zusätzliche Möglichkeiten für sogenannte Opting-out-Modelle. Dabei werden Beschäftigte automatisch in eine betriebliche Altersvorsorge einbezogen, können dieser Teilnahme jedoch widersprechen.

Wann treten die einzelnen Regelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II in Kraft?

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II ist grundsätzlich am 22. Januar 2026 in Kraft getreten. Allerdings gelten nicht alle Änderungen seit diesem Datum. Der Gesetzgeber führt einige Regelungen gestaffelt ein, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber von bestimmten Neuerungen erst ab dem 1. Juli 2026 oder dem 1. Januar 2027 profitieren.

Infografik: Zeitplan für das Betriebsrentenstärkungsgesetz II

Ein Teil der Änderungen gilt bereits seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes II. Dazu gehören unter anderem: 

  • die Öffnung von Sozialpartnermodellen für weitere Unternehmen,
  • neue Regelungen zur automatischen Teilnahme an der betrieblichen Altersvorsorge mit Widerspruchsmöglichkeit,
  • höhere Grenzen für die Abfindung kleiner Betriebsrentenansprüche,
  • Maßnahmen zur Digitalisierung der betrieblichen Altersvorsorge,
  • erweiterte Anlagemöglichkeiten für Pensionskassen und andere Versorgungseinrichtungen.

Seit dem 1. Juli 2026 können Beschäftigte ihre betriebliche Altersvorsorge nach einer Elternzeit, einem Sabbatical oder einer anderen entgeltlosen Beschäftigungszeit einfacher fortführen. Wurde die Betriebsrente über eine Entgeltumwandlung aufgebaut, kann der Vertrag zu den bisherigen Konditionen weiterlaufen. Der Antrag auf Fortsetzung muss innerhalb von drei Monaten nach Ende der Auszeit gestellt werden.

Zum Jahresbeginn 2027 folgen weitere Änderungen, die vor allem die Förderung von Beschäftigten mit geringerem Einkommen sowie den Rentenbezug betreffen: 

Änderung ab 1. Januar 2027 Bisher Neu
Einkommensgrenze für die Geringverdienerförderung 2.575 € monatliches Bruttoeinkommen 2.989 € monatliches Bruttoeinkommen
Maximal geförderter Arbeitgeberbeitrag 960 € pro Jahr 1.200 € pro Jahr
Maximaler staatlicher Förderbetrag für Arbeitgeber 288 € pro Jahr 360 € pro Jahr
Bezug der Betriebsrente Häufig erst bei Bezug einer gesetzlichen Vollrente möglich Unter bestimmten Voraussetzungen bereits bei Bezug einer gesetzlichen Teilrente möglich

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz II für Arbeitnehmer?

Für Arbeitnehmer kann es sich im Zuge der Einführung des Betriebsrentenstärkungsgesetz II lohnen, sich erneut aktiv über die Vorsorgemöglichkeiten im eigenen Unternehmen zu informieren. Denn je nach Arbeitgeber können sich durch die Reform neue Angebote oder verbesserte Konditionen ergeben.

Folgende Fragen können Sie bei Ihrem Arbeitgeber oder der Personalabteilung ansprechen:

  • Gibt es bereits eine betriebliche Altersvorsorge im Unternehmen?

  • Wird eine Entgeltumwandlung angeboten?

  • Leistet das Unternehmen einen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente und in welcher Höhe?

  • Ist ein Beitritt zu einem Sozialpartnermodell geplant oder bereits möglich?

  • Gibt es spezielle Angebote für Beschäftigte mit geringem Einkommen?

Was bedeutet das Betriebsrentenstärkungsgesetz II für bestehende Betriebsrenten?

Für bestehende Betriebsrenten ändert sich durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II nicht automatisch der bestehende Vertrag oder die bisherige Versorgungszusage. Bereits aufgebaute Anwartschaften und laufende Betriebsrenten bleiben grundsätzlich bestehen.

Diese Änderungen können auch für bestehende Betriebsrenten relevant sein:

  • Erweiterte Abfindungsmöglichkeiten für Kleinstanwartschaften: Mit Zustimmung des Arbeitnehmers kann eine Kleinstanwartschaft abgefunden werden, wenn der Abfindungsbetrag unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird. Die Grenze hierfür beträgt 2026 bis zu 79,10 Euro monatliche Rentenleistung bzw. 9.492 Euro Kapitalleistung.

  • Betriebsrente bereits bei Teilrente möglich: Ab 2027 kann eine Betriebsrente bereits ausgezahlt werden, wenn gleichzeitig eine gesetzliche Teilrente bezogen wird. Bislang war dies erst beim Bezug einer gesetzlichen Vollrente möglich.

  • Besserer Zugang zur Betriebsrente: Künftig können sich mehr Unternehmen an bestehenden Sozialpartnermodellen beteiligen. Dadurch können auch Beschäftigte in bislang nicht angeschlossenen Betrieben von entsprechenden Betriebsrentenangeboten profitieren.

Was ist der Unterschied zwischen Betriebsrentenstärkungsgesetz I und II?

Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz wurden 2018 eingeführt und führte die bis heute geltenden Regelungen für die betriebliche Altersvorsorge ein. Maßnahmen waren unter anderem das Sozialpartnermodell, der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung, verbesserte steuerliche Fördermöglichkeiten und eine gezielte Förderung für Beschäftigte mit geringerem Einkommen.

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II knüpft an diese Regelungen an. Es führt die betriebliche Altersvorsorge also nicht neu ein, sondern entwickelt die bestehenden Instrumente weiter bzw. modernisiert diese. Der Unterschied liegt also vor allem in der Funktion der beiden Gesetze: Das erste Betriebsrentenstärkungsgesetz hat neue Strukturen geschaffen. Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz soll diese Strukturen ausbauen und praxistauglicher machen.

Infografik: Die Unterschiede von Betriebsrentenstärkungsgesetz I und II im Überblick

Das sind die Unterschiede:

  • Sozialpartnermodell:Das BRSG I führte das Sozialpartnermodell mit reiner Beitragszusage ein. Das BRSG II erweitert den Zugang, damit auch nicht tarifgebundene Unternehmen leichter an bestehenden Modellen teilnehmen können.

  • Förderung für Beschäftigte mit geringerem Einkommen: Das BRSG I führte den bAV-Förderbetrag für Arbeitgeber ein. Das BRSG II hebt die Einkommensgrenzen und Förderbeträge an, damit mehr Beschäftigte unter die Förderung fallen können.

  • Entgeltumwandlung und Arbeitgeberzuschuss: Das BRSG I regelte den verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss bei der Entgeltumwandlung, wenn der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge einspart. Das BRSG II ändert diesen Grundsatz nicht, ergänzt aber neue Möglichkeiten für Opting-out-Modelle.

  • Renditechancen:Das BRSG I ermöglichte mit dem Sozialpartnermodell erstmals Betriebsrenten ohne klassische Garantien. Das BRSG II schafft zusätzliche Spielräume im Finanzaufsichtsrecht, damit Versorgungseinrichtungen langfristig chancenreicher anlegen können.

  • Flexibilität bei bestehenden Ansprüchen:Das BRSG I stärkte den Aufbau der betrieblichen Altersvorsorge. Das BRSG II ergänzt flexiblere Regelungen für bestehende Anwartschaften, etwa bei Kleinstbetriebsrenten, Teilrenten und entgeltlosen Beschäftigungszeiten.

Fazit: Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz II

Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II führt nicht automatisch für alle zu verbesserten Leistungen der bAV. Auch ist nicht gesagt, dass Ihnen durch die Reform eine höhere Betriebsrente zusteht. Es stellt aber die Weichen dafür, das Leistungen für eine größere Gruppe bereitstehen und diese auch ausgebaut werden. Die eigene betriebliche Altersvorsorge bleibt aber weiterhin von den Angeboten Ihres Arbeitgebers abhängig.

Die Reform kann für Sie in jedem Fall ein guter Anlass sein, die eigene betriebliche Altersvorsorge zu überprüfen. Dabei können Sie insbesondere folgende Punkte betrachten:

  • Bietet Ihr Arbeitgeber bereits eine betriebliche Altersvorsorge an und welche Durchführungswege sind möglich?

  • Ist eine Entgeltumwandlung möglich und in welcher Höhe?

  • Zahlt Ihr Arbeitgeber bei der Entgeltumwandlung den gesetzlichen Pflichtzuschuss von mindestens 15 Prozent oder freiwillig sogar mehr?

  • Können Sie von neuen Förderungen für Beschäftigte mit geringerem Einkommen profitieren?

  • Besteht bereits eine Betriebsrente und ergeben sich daraus neue Möglichkeiten, beispielsweise bei Teilrenten oder einem späteren Arbeitgeberwechsel?

Häufige Fragen

Ab dem 1. Januar 2027 ist die Auszahlung der Betriebsrente parallel zur gesetzlichen Teilrente möglich. Eine einheitliche neue Altersgrenze führt das Betriebsrentenstärkungsgesetz II jedoch nicht ein. Das tatsächliche Renteneintrittsalter richtet sich weiterhin nach den Regelungen der jeweiligen Betriebsrente.

Das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz ist am 22. Januar 2026 in Kraft getreten. Einzelne Regelungen gelten seit dem 1. Juli 2026 oder ab dem 1. Januar 2027.

Bei der Opting-Out-Regelung erhalten Arbeitnehmer automatisch eine betriebliche Altersvorsorge. Arbeitgeber informieren den Arbeitnehmer vorab. Diese können innerhalb einer festgelegten Frist widersprechen.

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