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    Versicherungen

    Was sind Vorsorgeaufwendungen?

    FAQ Würfel in einer Hand

    Vorsorgeaufwendungen & Versicherungen

    Eigentlich gehören Versicherungsbeiträge zu den privaten Ausgaben. Allerdings sind einige Versicherungen in bestimmtem Umfang steuerlich absetzbar – teilweise sogar komplett. Das heißt, gewisse Versicherungsbeiträge können Sie steuerlich geltend machen und dadurch Steuern sparen. Denn Steuern müssen Sie nur auf das zu versteuernde Einkommen, das sich aus dem Jahreseinkommen abzüglich absetzbarer Ausgaben ergibt, zahlen.  Zu diesen Ausgaben zählen unter anderem die sogenannten Vorsorgeaufwendungen.

    Vorsorgeaufwendungen sind Ausgaben, mit denen man für die Zukunft vorsorgt. Dazu gehören:

    1. Kranken- und Pflegeversicherung im Rahmen der Basisabsicherung
    2. Beiträge zur Altersvorsorge
    3. Sonstige Versicherungen

    Höchstbetrag für Vorsorgeaufwendungen

    Gut zu wissen ist, in welcher Höhe die Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht werden können. Es gibt dazu folgende Regelungen:

    1. Kranken- und Pflegeversicherung

    Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung, sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegeversicherung können als Sonderausgaben abgesetzt werden. Erhält man als privat Versicherter allerdings steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers, muss man sich diese anrechnen lassen.

    2. Altersvorsorgeaufwendungen

    Altersvorsorgeaufwendungen sind mit einem bestimmten Prozentsatz absetzbar. Er beträgt im Jahr 2022 94 Prozent und ab 2023 100 Prozent. Der Höchstbetrag der Vorsorgeaufwendung beträgt im Jahr:

    • 2022: 25.639 Euro für Ledige und 51.278 Euro für Verheiratete
    • 2023: 26.528 Euro für Ledige und 53.056 Euro für Verheiratete

    Absetzbar sind davon für 2022 bis zu 24.101 Euro (Ledige) bzw. 48.202 Euro (Verheiratete). Ab 2023 können Aufwendungen im Rahmen des Höchstbetrags voll steuerlich geltend gemacht werden.

    Zu den Altersvorsorgeaufwendungen zählen Vorsorgeaufwendungen, die zur Altersvorsorge verwendet werden. Das sind Beiträge:

    • zur gesetzlichen Rentenversicherung
    • an die landwirtschaftliche Alterskasse
    • für die Riester-Rente
    • für eine private Rürup-Rente (kapitalgedeckte Altersvorsorge) und
    • zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen, sofern die Leistungen mit denen der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind (zum Beispiel Angehörige der kammerfähigen freien Berufe wie Ärzte, Apotheker, Rechtsanwälte und Architekten)

    3. Sonstige Vorsorgeaufwendungen

    Wer steuerfreie Zuschüsse zu seiner Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankenkosten bekommt, kann bis 1.900 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich geltend machen. Erhält man keine steuerfreien Zuschüsse zu den Krankenkosten, sind bis zu 2.800 Euro abzugsfähig. 

    Sonstige abziehbare Vorsorgeaufwendungen – das gehört dazu:

    • Arbeitslosenversicherung
    • Berufsunfähigkeitsversicherung
    • Unfallversicherung
    • Haftpflichtversicherung
    • Risikolebensversicherung
    • Private Krankenversicherung (die über die Basisabsicherung hinausgeht)
    • Private Pflegeversicherung
    • Kapitallebensversicherung
    • Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht (Berücksichtigung zu 88 Prozent)
    • Rentenversicherung ohne Kapitalwahlrecht, die vor 2005 abgeschlossen wurde
    Sonderfall Riester-Vertrag

    Sonderfall Riester-Vertrag

    Beiträge zur Riester-Rente werden mit staatlichen Zuschüssen und Steuervorteilen gefördert. Die Riester-Rentenbeiträge sind bei der Steuererklärung in der Anlage AV (für Altersvorsorgebeiträge) unter Sonderausgaben anzugeben und nicht in der Anlage Vorsorgeaufwand.

    Ein gesetzlich Rentenversicherter darf beliebig viel in die Riester-Rente einzahlen. Einzahlungen, die den Riester-Maximalbetrag übersteigen, werden allerdings nicht zusätzlich gefördert. Der absetzbare Riester-Höchstbetrag liegt bei 4 Prozent des Jahresbruttoeinkommens abzüglich der Zulagen oder höchstens 2.100 Euro inklusive Zulagen (Zulagen gibt es für die Einzahlung eines Mindesteigenbeitrags).

    Sonderfall berufliche Versicherungen

    Sonderfall berufliche Versicherungen

    Deckt eine Unfallversicherung private und berufliche Risiken ab, kann sie zur Hälfte als Vorsorgeaufwand und zur Hälfte als Werbungskosten (in der Anlage N) abgesetzt werden.

    Wenn die Beiträge zu beruflichen Versicherungen wie Berufshaftpflicht und Berufsrechtsschutz nicht vom Arbeitgeber übernommen werden, darf der Arbeitnehmer sie in der Steuererklärung als Werbungskosten angeben.

    Was ist nicht als Vorsorgeaufwendungen von der Steuer absetzbar?

    Beiträge für Versicherungen, die nicht zur Vorsorge für die Zukunft dienen, können bei der Steuererklärung nicht als Vorsorgeaufwendungen abgesetzt werden. Dazu zählen die

    • Hausratversicherung
    • Rechtsschutzversicherung
    • Kfz-Kaskoversicherung
    • Direktversicherung sowie
    • Beiträge für die Pensionskasse/Pensionsfonds, wenn sie steuerlich gefördert werden.

    Fazit: Durch das Bürgerentlastungsgesetz sind die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegeversicherung voll abzugsfähig. Da der Vorsorgehöchstbetrag meist durch die Kranken- und Pflegeversicherung sowie Altersvorsorgeaufwendungen ausgeschöpft wird, wirken sich jedoch die sonstigen Vorsorgeaufwendungen bei der Steuer oft nicht mindernd aus.

    Vorsorgeversicherungen der LV 1871

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