Rente

Mütterrente: Regelungen, Höhe & Entgeltpunkte

  • Berücksichtigung im Rentenbescheid

  • Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten

  • Checkliste Mütterrente

Was ist die Mütterrente?

Eltern, die wegen der Erziehung nicht oder nur beschränkt arbeiten, bekommen in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge gutgeschrieben. Lesen Sie hier alles, was Sie über die Mütterrente und die Anerkennung der Erziehungszeiten für die Rente wissen müssen. Unsere Checkliste bietet einen schnellen Überblick, in welchen Fällen aktives Handeln angesagt ist, damit Ihnen keine Rentenansprüche entgehen oder finanzielle Nachteile entstehen.

Genau genommen ist „Mütterrente“ ein umgangssprachlicher Begriff für eine gesetzliche Regelung, die im Juli 2014 mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung eingeführt wurde. Wichtig zu beachten: Mütterrente ist nicht gleich Rente für Mütter. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigene Rentenart oder eine Leistung ausschließlich für Mütter.

2014 wurde die Kindererziehungszeit von zwölf auf 24 Monate für vor 1992 Geborene verlängert. Im Januar 2019 folgte dann die Mütterrente II. Seitdem wird dem erziehenden Elternteil zusätzlich ein halbes Jahr Kindererziehungszeit angerechnet – insgesamt also maximal zweieinhalb Jahre pro Kind. Eltern, deren Kind 1992 oder später geboren sind, erhalten bis zu 3 Jahre Kindererziehungszeiten.

Die Erziehungsjahre werden seit 2014 mit der Mütterrente umfangreicher in der gesetzlichen Rente berücksichtigt, um den kindererziehungsbedingten Nachteil bei der Rente teilweise auszugleichen. Ist Ihr Kind beziehungsweise sind Ihre Kinder vor 1992 geboren, so werden Ihnen pro Kind bis zu zwei Jahren und sechs Monate an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Dadurch kann der erziehende Elternteil, ohne gearbeitet zu haben und allein durch die Erziehungszeit für mindestens zwei Kinder die Mindestversicherungszeit von fünf Jahren für die Regelaltersrente erreichen. Dies war vor 2014 nicht der Fall.

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Mütterrente kurz erklärt

Der Begriff „Mütterrente“ wird heutzutage in weiterem Sinne für den Teil des Rentenanspruchs verwendet, den man durch Kindererziehung erworben hat – unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes.

Welche Rentenpunkte gibt es für Kindererziehungszeiten?

Wie viel Rente man später aus der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, ist davon abhängig, wie viele Rentenpunkte bis Renteneintritt gesammelt wurden. Diese Rentenpunkte (auch Entgeltpunkte genannt) sammelt jeder sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer beim Einzahlen in die gesetzliche Rentenversicherung. Auch eine freiwillige Einzahlung ist möglich, um Entgeltpunkte und damit höhere Rentenansprüche zu erhalten. Je mehr Sie verdienen beziehungsweise einzahlen, desto mehr Rentenpunkte sammeln Sie und desto höher ist die monatliche Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Es gibt allerdings eine maximal zu erreichende Entgeltpunktzahl pro Jahr.

Kindererziehungszeiten sind Pflichtbeitragszeiten, die sich auf die Rentenhöhe auswirken. Laut § 70 Absatz 2 Sozialgesetzbuch Nr. 6 gilt:

  • Für jeden Kalendermonat Kindererziehungszeit gibt es einen Entgeltpunkt von 0,0833.
  • Für ein Jahr sind es folglich 12 Monate x 0,0833 = 0,9996 Entgeltpunkte = rund 1 EP
  • Für drei Jahre sind es 36 Monate x 0,0833 = 2,9988 Entgeltpunkte = rund 3 EP

Ein Jahr Kindererziehung bringt also fast einen Entgeltpunkt. Pro Kind sind bis zu 30 Monate beziehungsweise 36 Monate Kindererziehungszeit möglich, was bis zu zweieinhalb beziehungsweise drei Rentenpunkten entspricht.

Was bedeutet das konkret für die Höhe der Mütterrente?

Ein Jahr Kindererziehungszeit ergibt ab dem 2. Halbjahr 2024 umgerechnet eine Rente von monatlich 39,32 Euro (zuvor 37,60 Euro/Monat). Die Zeit der Kindererziehung wird dabei von der Deutschen Rentenversicherung so gerechnet, als hätte der erziehende Elternteil Rentenversicherungsbeiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes aller Versicherten gezahlt. Daraus ergibt sich unter Berücksichtigung der Kindererziehungszeit je nach Geburtsjahr und Wohnort ein unterschiedliches maximales Rentenplus: Beispielsweise ergeben sich bei maximal 3 Entgeltpunkten für ein Kind bis zu 117,96 Euro zusätzliche Rente.

Anrechnung Kindererziehungszeit Entgeltpunkte Monatl. Rentenplus West Monatl. Rentenplus Ost
Kind vor 1992 geboren bis zu 30 Monate bis zu 2,5 98,30 Euro 98,30 Euro
Kind 1992 oder später geboren bis zu 36 Monate bis zu 3 117,96 Euro 117,96 Euro

Tabelle 1: Übersicht Kindererziehungszeit und damit verbundene Rentenpunkte (Stand April 2024)

Die Kindererziehungszeiten zählen auch als Wartezeit für die Rente. Die Wartezeit für einen Rentenanspruch beträgt je nach Rentenart fünf Jahre, 20 Jahre, 25 Jahre, 35 Jahre oder 45 Jahre. Zum Beispiel ist eine Wartezeit von fünf Jahren und das Erreichen eines bestimmten Alters Voraussetzung für die Regelaltersrente. (Die Regelaltersgrenze erreichen vor 1947 Geborene mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für zwischen 1947 und 1963 Geborene wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 Jahre angehoben.)

Wissenswertes rund um die Mütterrente

1. Mütterrente ohne gearbeitet zu haben

Für einen Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen Sie eine Mindestversicherungszeit vorweisen: fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate für die Regelaltersrente. Diese kann ohne Beitragszahlung, allein durch Kindererziehungszeiten erreicht werden – nämlich dann, wenn Sie zwei Kinder erzogen haben. Denn beispielsweise für zwei nach 1992 geborene Kinder werden jeweils 36 Monate Wartezeit anerkannt, also insgesamt 72 Monate.

Tipp: Sollten ein paar Monate fehlen, um die fünf Jahre zu erreichen, können Sie freiwillige Rentenversicherungsbeiträge bezahlen, um diese Mindestversicherungszeit zu erzielen. In welcher Höhe und für wie viele Monate Sie die freiwilligen Beiträge zahlen möchten, können Sie in einem bestimmten Rahmen selbst festlegen und jederzeit verändern. Laut der Deutschen Rentenversicherung können aktuell freiwillige Beiträge zwischen 100,07 Euro und 1,404,30 Euro pro Monat gezahlt werden (Stand 04/2024).

Vater hebt Sohn Richtung Himmel

2. Mütterrente auch für Väter

Prinzipiell kann immer nur ein Elternteil für dieselbe Zeit Kindererziehungszeiten in Anspruch nehmen. Wird das Kind gemeinsam erzogen, liegt der Anspruch grundsätzlich bei der Mutter. Soll die Kindererziehungszeit bei der Rentenberechnung beim Vater berücksichtigt werden, gilt Folgendes:

  • Ist oder war der Vater überwiegend für die Erziehung zuständig, kann die Anerkennung rückwirkend auf Antrag erfolgen.
  • Ist der Vater nicht der überwiegende Erziehende, erhält er die Kindererziehungszeit nur durch eine schriftliche Erklärung beider Eltern gegenüber der Deutschen Rentenversicherung, und zwar für die Zukunft und maximal zwei Monate rückwirkend.
  • Geben die Eltern keine Erklärung ab, bekommt die Mutter die Kindererziehungszeit angerechnet.

3. Gleiche Regelungen für nicht leibliche Eltern

Bei der Anerkennung der Kindererziehungszeiten gelten für Adoptiv-, Stief- und Pflegeeltern dieselben Grundsätze wie für leibliche Eltern. Voraussetzung für die Anrechnung ist lediglich, dass für den betreffenden Erziehungszeitraum nicht bereits anderen Versicherten oder Hinterbliebenen Kindererziehungszeiten für das Kind anzurechnen sind.

4. Die Mütterrente muss nicht extra beantragt werden

Zumindest nicht, wenn Sie dem Rententräger bereits Ihre Erziehungszeiten gemeldet haben und diese auf Ihrem Rentenkonto verbucht wurden. Auch nicht leibliche Eltern müssen sich mit dem Rentenversicherer in Verbindung setzen, wenn sie Entgeltpunkte aus Erziehungszeiten angerechnet bekommen möchten – sie haben seit 1.1.2019 ein besonderes Antragsrecht. Das entsprechende Formblatt gibt es auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung (V0800 - Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung).

5. Die Rentenpunkte aus Kindererziehungszeiten werden verrechnet.

Wer Kinder erzieht und nebenbei arbeitet, bekommt die Beiträge aus der Kindererziehung zusätzlich zu den selbst eingezahlten Beiträgen angerechnet. Diese additive Anrechnung erfolgt allerdings nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze – das ist nach dem deutschen Rentenrecht der maximal erreichbare Entgeltpunktewert für ein Jahr. Wird der gesetzliche Höchstwert überschritten, werden die Kindererziehungszeiten entsprechend gekürzt und zählen nicht für die Berechnung der Rentenpunkte.

Für das Jahr 2024 liegt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bei 7.450 Euro im Monat (Ost > 2023; 7.100 Euro/Monat)) und bei 7.550 Euro im Monat (West > 2023: 7.300 Euro/Monat). Das Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung, das zur Bestimmung der Entgeltpunkte dient, wurde für 2024 auf 45.358 Euro im Jahr festgesetzt (2023: 43.142 Euro).

6. Die Mütterrente wird auf die Grundsicherung angerechnet.

Grundsicherung ist eine bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit. Das heißt, wenn die Einkünfte im Alter oder bei voller Erwerbsminderung nicht für den Lebensunterhalt ausreichen, kann man in Deutschland Grundsicherung beantragen. Bei Empfängern von Grundsicherung wird die Mütterrente vollständig als Einkommen angerechnet.

7. Kindererziehungszeiten im Ausland zählen für die Rente in Deutschland nicht mit.

Es gibt allerdings Ausnahmen,

  • Wenn das Kind in einem EU-Mitgliedsstaat erzogen wird.
  • Wenn der im Ausland lebende Erziehende in einer engen Beziehung zum Arbeits- und Erwerbsleben in Deutschland steht, zum Beispiel im Rahmen einer Beschäftigung im Ausland, die zeitlich begrenzt ist.
  • Wenn das Kind im Ausland erzogen wird und sich der Erziehende mit dem Kind in dem ausländischen Staat gewöhnlich aufhält.
  • Wenn während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen der Beschäftigung oder Tätigkeit in dem ausländischen Staat Pflichtbeiträge in Deutschland gezahlt werden.

Zusätzliche Ausnahmen gelten für Aussiedler aus Osteuropa. Ihr Rentenversicherungsträger informiert Sie zu Ihrem individuellen Fall ausführlicher.

Die Mütterrente im Rentenbescheid: Ist Ihr Rentenkonto geklärt?

Damit die Renteninformation, die Sie jedes Jahr von der Rentenkasse erhalten, möglichst aussagekräftig ist, müssen alle rentenrechtlichen Zeiten (Anrechnungszeiten) in Ihrem Rentenkonto hinterlegt worden sein. Wenn Sie nicht sicher sind, ob dies der Fall ist, können Sie Ihr Konto jederzeit bei der Deutschen Rentenversicherung klären (Klärung Rentenkonto). Sie erfahren, ob es zeitliche Lücken gibt, zu denen noch Angaben zu machen sind und wie hoch Ihre zukünftige Rente voraussichtlich sein wird.

Nicht vergessen: zwei Zeiten pro Kind

Neben den Kindererziehungszeiten können Sie sich unabhängig vom Geburtsjahr des Kindes Kinderberücksichtigungszeiten für die Rente anrechnen lassen. Maximal zehn Jahre. Dazu müssen Sie selbst einen Antrag stellen. Der Aufwand lohnt sich, denn die Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung wirken sich positiv auf Ihr Rentenkonto aus. Die Kindererziehungszeiten haben direkt Einfluss auf die Rentenhöhe, während die Berücksichtigungszeiten wertvoll für die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) sind. Indirekt beeinflussen die Kinderberücksichtigungszeiten auch die Höhe der Mütterrente, da sie die Bewertung beitragsfreier Zeiten verbessern können.

Unabhängig davon, wie die Erziehung tatsächlich auf die beiden Elternteile verteilt ist, können die Eltern durch eine übereinstimmende Erklärung festlegen, welchem der beiden Elternteile die Kinderberücksichtigungszeiten angerechnet werden. Wenn Eltern keine Erklärung abgeben, wird nach objektiven Gesichtspunkten entschieden, wer das Kind hauptsächlich erzogen hat.

Eine zusätzliche Vorsorge zur Mütterrente ist wichtig

Vielen macht erst der Blick auf den Rentenbescheid klar, dass sie eine zusätzliche Vorsorge benötigen, um im Alter abgesichert zu sein. Besonders Frauen sind häufiger von Altersarmut gefährdet, da sie oft weniger in die gesetzliche Rente einzahlen. Deshalb ist es wichtig sich bereits frühzeitig über eine private Altersvorsorge Gedanken zu machen. Welche Variante „die Richtige“ ist, hängt von vielen individuellen Faktoren ab.

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Klassische und fondsgebundene Rentenversicherung der LV 1871

Mit der klassischen Rentenversicherung bietet die LV 1871 hohe Sicherheit durch eine konservative Anlagestrategie. Dabei kann zwischen verschiedenen Auszahlungsmöglichkeiten zu Rentenbeginn gewählt und eine Hinterbliebenenvorsorge sowie erhöhte Rente bei schwerer Krankheit oder im Pflegefall miteingeschlossen werden. Bei der fondsgebundenen Rentenversicherung der LV 1871 werden die Sparbeiträge in Fonds investiert, um von den Marktentwicklungen zu profitieren und die Chance auf eine höhere Rente als bei konservativen Anlagen wahrzunehmen. Hier sind zwischendurch Auszahlungen mit der Cash-to-Go-Option möglich und mit dem exklusiven Portfolio Strategie Nachhaltigkeit kann wahlweise auch nachhaltig für das Alter vorgesorgt werden.

Checkliste Mütterrente: Wann heißt es aktiv zu handeln?

1. Wenn Sie Eltern sind: Dann müssen Sie die Anerkennung von Erziehungszeiten beantragen, da diese nicht automatisch hinzugerechnet werden.

2. Wenn der Vater nicht der überwiegend Erziehende ist und Erziehungszeiten angerechnet bekommen möchte: Dann muss sofort eine Erklärung beim Rentenversicherungsträger abgegeben werden, da diese nur für die Zukunft und zwei Kalendermonate rückwirkend gilt.

3. Wenn Sie ausschließlich durch Kindererziehungszeiten Rentenbeiträge leisten und die Mindestversicherungszeit damit nicht erreichen: Dann kann es eventuell sinnvoll sein, für die noch fehlenden Monate freiwillige Rentenbeiträge zu leisten, um die allgemeine Wartezeit für einen Rentenanspruch zu erreichen (zum Beispiel: die fünf Jahre für die Regelaltersrente).

4. Wenn Sie Ihr Kind teilweise oder ganz im Ausland erziehen: Dann ist es ratsam, sicherheitshalber Ansprüche für später direkt mit der Rentenversicherung abzuklären.

5. Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Rentenkonto geklärt und auf dem aktuellen Stand ist? Dann bitten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger um Auskunft. Behalten Sie im Hinterkopf, dass Sie für Ihr Kind zwei Zeiten angerechnet bekommen. Es werden Ihnen Kindererziehungszeiten (maximal zweieinhalb beziehungsweise drei Jahre) und Kinderberücksichtigungszeiten (maximal zehn Jahre) gutgeschrieben. Denken Sie daran, beide erfassen zu lassen. Dies geschieht nur auf Antrag.

6. Wenn aus den Hochrechnungen in der Renteninformation abzusehen ist, dass die gesetzliche Rente für ein sorgloses Leben im Alter nicht ausreichen wird: Kümmern Sie sich um eine sinnvolle, private Vorsorge, um für die Rente abgesichert zu sein.

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