Gesetzliche Rente & private Rentenversicherung
Witwenrente: Voraussetzungen, Höhe, Einkommensanrechnung und Antrag
Aktualisiert: 14.07.2026
Was ist die Witwenrente?
Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Sie soll einen Teil des Unterhalts ersetzen, der durch den Tod der versicherten Person wegfällt.
Die Witwenrente gehört zu den Hinterbliebenenrenten. Dazu zählen außerdem:
Die Witwenrente bzw. Witwerrente ersetzt das Einkommen des verstorbenen Partners allerdings nicht vollständig. Abhängig von den persönlichen Voraussetzungen wird entweder eine kleine oder eine große Witwenrente gezahlt.
Hinweis: Der Begriff „Witwenrente“ wird auf dieser Seite aus Gründen der Lesbarkeit sowohl für die Witwen- als auch für die Witwerrente verwendet. Die Regelungen gelten grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht.
Das Wichtigste zur Witwenrente:
Wer hat Anspruch auf Witwenrente?
Ein Anspruch auf Witwenrente besteht grundsätzlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Sie waren zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person verheiratet oder führten eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
- Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand grundsätzlich mindestens ein Jahr.
- Die verstorbene Person erfüllte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, bezog bereits eine Rente oder die Wartezeit gilt aus einem besonderen Grund als erfüllt.
- Es wurde kein Rentensplitting unter Ehe- oder Lebenspartnern durchgeführt.
- Sie haben nach dem Tod des Partners nicht erneut geheiratet beziehungsweise keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.
Für den Anspruch ist grundsätzlich unerheblich, ob die Ehepartner zuletzt zusammen oder dauerhaft getrennt lebten. Eine bloße Verlobung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hingegen keinen Anspruch auf Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung nennt eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft als Grundvoraussetzung.
Eine Witwenrente kann auch bei einer kürzeren Ehe gezahlt werden, wenn besondere Umstände gegen eine Versorgungsehe sprechen. Das kann beispielsweise bei einem unvorhersehbaren Unfalltod der Fall sein. Die Umstände werden jedoch individuell geprüft.
Wie lange muss man verheiratet sein?
In der Regel muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob eine sogenannte Versorgungsehe vorliegen könnte. Damit ist eine Heirat gemeint, deren überwiegender Zweck darin bestand, der hinterbliebenen Person eine Versorgung zu verschaffen.
Welche Versicherungszeit muss der Verstorbene erfüllt haben?
Eine weitere Voraussetzung für den Witwenrente-Anspruch ist die Mindestversicherungszeit des Verstorbenen. Der verstorbene Partner muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Hierzu können unter anderem Beitragszeiten aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehung oder freiwilliger Versicherung gehören.
Die Wartezeit kann entfallen oder vorzeitig erfüllt sein, beispielsweise wenn:
- der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente bezogen hat,
- der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist,
- andere gesetzlich anerkannte Sonderfälle vorliegen.
Kleine und große Witwenrente im Vergleich
Prinzipiell gibt es die sogenannte kleine und große Witwenrente. Diese unterscheiden sich vor allem in ihren Voraussetzungen, ihrer Höhe und ihrer Bezugsdauer. Die kleine Witwenrente ist in der Regel zeitlich befristet und richtet sich vor allem an jüngere Hinterbliebene. Die große Witwenrente wird unter bestimmten Voraussetzungen, etwa ab einem bestimmten Alter, bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines Kindes, längerfristig gezahlt.
Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich.
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| Merkmal | Kleine Witwenrente | Große Witwenrente |
|---|---|---|
| Höhe | 25 Prozent | 55 Prozent |
| Höhe nach altem Recht | ggf. unbegrenzt | 60 Prozent |
| Altersvoraussetzung | Altersgrenze noch nicht erreicht | Altersgrenze erreicht (2026: 46 Jahre und 6 Monate) |
| Kindererziehung | Kein anspruchsbegründendes Kind | Kind unter 18 Jahren oder bestimmter Sonderfall |
| Erwerbsminderung | keine | kann Anspruch begründen |
| Bezugsdauer | nach neuem Recht höchstens 24 Monate | grundsätzlich nicht unbefristet |
Kleine Witwenrente
Große Witwenrente
Was passiert bei einer erneuten Heirat mit der Witwenrente?
Mit einer erneuten Heirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats. Als Ausgleich kann eine Rentenabfindung beantragt werden. Bei einer großen Witwenrente entspricht sie grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der durchschnittlich in den vergangenen zwölf Monaten gezahlten Rente. Für die kleine Witwenrente gelten abhängig von der verbleibenden Bezugsdauer besondere Regeln. Die Abfindung muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel ist die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beizufügen. Wird auch die neue Ehe später aufgelöst oder stirbt der neue Ehepartner, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner wieder aufleben. Dabei werden mögliche Ansprüche aus der späteren Ehe berücksichtigt.
Wie hoch ist die Witwenrente?
Spricht man in Prozentsätzen von der Witwenrente, dann ist grundsätzlich die Rede von X Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt wegen voller Erwerbsminderung erhalten hätte. Die konkrete Höhe der Witwenrente hängt allerdings von folgenden Faktoren ab:
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Der verstorbene Partner bezog eine monatliche Bruttorente von 1.600 Euro.
Von diesen Ausgangsbeträgen können noch Abschläge, die Anrechnung eigenen Einkommens sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Im Sterbevierteljahr gelten besondere Regeln.
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Von einer gesetzlichen Witwenrente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung behält diese Beiträge bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern grundsätzlich direkt ein.
Muss die Witwenrente versteuert werden?
Witwenrenten gehören grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Renteneinkünften. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt jedoch von der Höhe aller steuerpflichtigen Einkünfte, dem persönlichen Rentenfreibetrag und weiteren steuerlichen Faktoren ab.
Der steuerpflichtige Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Ein steuerpflichtiger Rentenanteil bedeutet nicht automatisch, dass auch tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen.
Gesonderte Regelung im Sterbevierteljahr
Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die hinterbliebene Person die Witwenrente grundsätzlich in Höhe der vollen Versichertenrente des Verstorbenen.
Beispiel: Stirbt der Ehepartner am 12. August, umfasst das Sterbevierteljahr die Monate September, Oktober und November.
Während dieser drei Monate:
Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Sterbemonat wird die reguläre kleine oder große Witwenrente berechnet.
Wird das eigene Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?
Ja, nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen die Witwenrente mindern. Eine Kürzung erfolgt allerdings erst, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag überschreitet.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag. Die Werte werden regelmäßig zusammen mit dem aktuellen Rentenwert angepasst.
Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Dabei ermittelt die Rentenversicherung das Nettoeinkommen häufig mithilfe gesetzlich festgelegter Pauschalabzüge. Es ist deshalb nicht immer mit dem Betrag auf der privaten Gehaltsabrechnung identisch.
Beispiel für die Einkommensanrechnung
Das von der Rentenversicherung ermittelte monatliche Nettoeinkommen beträgt 1.500 Euro.
- Nettoeinkommen: 1.500 Euro
- Abzüglich Freibetrag: 1.122,53 Euro
- Verbleibender Betrag: 377,47 Euro
- Davon 40 Prozent: 150,99 Euro
Die monatliche Witwenrente würde in diesem vereinfachten Beispiel um 150,99 Euro gekürzt.
Welche Einkünfte werden angerechnet?
Angerechnet werden unter anderem:
Welche Einkünfte im Einzelfall zählen und welche Pauschalabzüge gelten, sollte mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.
Kinderzuschlag zur Witwenrente
Wer Kinder erzogen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Witwenrente erhalten. Der Zuschlag beginnt grundsätzlich mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehepartners. Für das erste Kind werden bis zu zwei Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind bis zu ein Entgeltpunkt berücksichtigt. Bei der kleinen Witwenrente fällt der Zuschlag entsprechend niedriger aus. Die genaue Höhe kann dem individuellen Rentenbescheid entnommen werden oder durch eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.
Kann die Witwenrente gekürzt werden?
Stirbt die versicherte Person vor einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze, kann die Witwenrente durch einen Zugangsfaktor gemindert werden. Der Abschlag beträgt grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat, höchstens jedoch 10,8 Prozent.
Witwenrente beantragen: So gehen Sie vor
Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Hinterbliebene müssen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.
Der Antrag kann unter anderem:
gestellt werden. Für den regulären Antrag wird grundsätzlich das Formular R0500 – Antrag auf Hinterbliebenenrente verwendet. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dieses auch als Online-Antrag an.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Unterlagen und Angaben erforderlich sein:
Schnelle Hilfe: Vorschuss auf die Witwenrente
Wenn der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt bereits in Rente war, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Rentenservice der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Die Formulare gibt es bei jedem Postamt oder online. Als Nachweis reicht die Sterbeurkunde mit dem eingetragenen hinterbliebenen Partner. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der Rente, die für den Sterbemonat gezahlt wird und wird mit den späteren Witwenrentenansprüchen verrechnet.
Bitte beachten Sie: Der Antrag auf einen Vorschuss gilt zwar als Rentenantrag, reicht aber für eine Berechnung der Witwenrente nicht aus. Der eigentliche Rentenantrag muss beim Rentenversicherungsträger nachgereicht werden!
Warum eine private Hinterbliebenenvorsorge sinnvoll sein kann
Die gesetzliche Witwenrente ersetzt in der Regel nur einen Teil der Rente beziehungsweise des Einkommens des verstorbenen Partners. Zudem können Abschläge, eigenes Einkommen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Auszahlung reduzieren. Eine private Hinterbliebenenvorsorge können zum Beispiel eine Risikolebensversicherung oder eine private Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz sein.
Eine zusätzliche private Absicherung kann besonders sinnvoll sein, wenn:









