Gesetzliche Rente & private Rentenversicherung

Witwenrente: Voraussetzungen, Höhe, Einkommensanrechnung und Antrag

  • Was ist die Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente?

  • Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?

  • Große und kleine Witwenrente im Überblick

witwenrente

Aktualisiert: 14.07.2026

Schnellüberblick

  • Höhe der Witwenrente: Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent, die große Witwenrente 55 Prozent der Rente des verstorbenen Partners.

  • Anspruch besteht in der Regel nach mindestens einem Jahr Ehe und erfüllter Versicherungszeit des Verstorbenen.

  • Eigenes Einkommen wird erst oberhalb des geltenden Freibetrags auf die Witwenrente angerechnet.

Was ist die Witwenrente?

Die Witwenrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für hinterbliebene Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Sie soll einen Teil des Unterhalts ersetzen, der durch den Tod der versicherten Person wegfällt.

Die Witwenrente gehört zu den Hinterbliebenenrenten. Dazu zählen außerdem:

  • die Waisenrente,

  • die Erziehungsrente für bestimmte geschiedene Elternteile

Die Witwenrente bzw. Witwerrente ersetzt das Einkommen des verstorbenen Partners allerdings nicht vollständig. Abhängig von den persönlichen Voraussetzungen wird entweder eine kleine oder eine große Witwenrente gezahlt.

Hinweis: Der Begriff „Witwenrente“ wird auf dieser Seite aus Gründen der Lesbarkeit sowohl für die Witwen- als auch für die Witwerrente verwendet. Die Regelungen gelten grundsätzlich unabhängig vom Geschlecht.

Das Wichtigste zur Witwenrente:

  • Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben.

  • Der verstorbene Partner muss in der Regel die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt oder bereits eine Rente bezogen haben.

  • Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente des Verstorbenen.

  • Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent – nach altem Recht können es 60 Prozent sein.

  • Während des Sterbevierteljahres wird die Rente des Verstorbenen grundsätzlich in voller Höhe weitergezahlt.

  • Eigenes Einkommen kann nach dem Sterbevierteljahr auf die Witwenrente angerechnet werden.

  • Die Witwenrente wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss beantragt werden.

Wer hat Anspruch auf Witwenrente?

Ein Anspruch auf Witwenrente besteht grundsätzlich, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Sie waren zum Todeszeitpunkt mit der verstorbenen Person verheiratet oder führten eine eingetragene Lebenspartnerschaft.
  2. Die Ehe oder Lebenspartnerschaft bestand grundsätzlich mindestens ein Jahr.
  3. Die verstorbene Person erfüllte die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren, bezog bereits eine Rente oder die Wartezeit gilt aus einem besonderen Grund als erfüllt.
  4. Es wurde kein Rentensplitting unter Ehe- oder Lebenspartnern durchgeführt.
  5. Sie haben nach dem Tod des Partners nicht erneut geheiratet beziehungsweise keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet.

Für den Anspruch ist grundsätzlich unerheblich, ob die Ehepartner zuletzt zusammen oder dauerhaft getrennt lebten. Eine bloße Verlobung oder eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet hingegen keinen Anspruch auf Witwenrente. Die Deutsche Rentenversicherung nennt eine bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft als Grundvoraussetzung.

Eine Witwenrente kann auch bei einer kürzeren Ehe gezahlt werden, wenn besondere Umstände gegen eine Versorgungsehe sprechen. Das kann beispielsweise bei einem unvorhersehbaren Unfalltod der Fall sein. Die Umstände werden jedoch individuell geprüft.

Wie lange muss man verheiratet sein?

In der Regel muss die Ehe mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob eine sogenannte Versorgungsehe vorliegen könnte. Damit ist eine Heirat gemeint, deren überwiegender Zweck darin bestand, der hinterbliebenen Person eine Versorgung zu verschaffen.

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Welche Versicherungszeit muss der Verstorbene erfüllt haben?

Eine weitere Voraussetzung für den Witwenrente-Anspruch ist die Mindestversicherungszeit des Verstorbenen. Der verstorbene Partner muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Hierzu können unter anderem Beitragszeiten aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit, Kindererziehung oder freiwilliger Versicherung gehören.

Die Wartezeit kann entfallen oder vorzeitig erfüllt sein, beispielsweise wenn:

  • der Verstorbene bereits eine gesetzliche Rente bezogen hat,
  • der Tod infolge eines Arbeitsunfalls eingetreten ist,
  • andere gesetzlich anerkannte Sonderfälle vorliegen.

Kleine und große Witwenrente im Vergleich

Prinzipiell gibt es die sogenannte kleine und große Witwenrente. Diese unterscheiden sich vor allem in ihren Voraussetzungen, ihrer Höhe und ihrer Bezugsdauer. Die kleine Witwenrente ist in der Regel zeitlich befristet und richtet sich vor allem an jüngere Hinterbliebene. Die große Witwenrente wird unter bestimmten Voraussetzungen, etwa ab einem bestimmten Alter, bei Erwerbsminderung oder bei der Erziehung eines Kindes, längerfristig gezahlt.

Die folgende Tabelle zeigt die wichtigsten Unterschiede im direkten Vergleich.

>

Merkmal Kleine Witwenrente Große Witwenrente
Höhe 25 Prozent 55 Prozent
Höhe nach altem Recht ggf. unbegrenzt 60 Prozent
Altersvoraussetzung Altersgrenze noch nicht erreicht Altersgrenze erreicht (2026: 46 Jahre und 6 Monate)
Kindererziehung Kein anspruchsbegründendes Kind Kind unter 18 Jahren oder bestimmter Sonderfall
Erwerbsminderung keine kann Anspruch begründen
Bezugsdauer nach neuem Recht höchstens 24 Monate grundsätzlich nicht unbefristet

Kleine Witwenrente

Die kleine Witwenrente kommt grundsätzlich infrage, wenn Sie:

  • die maßgebliche Altersgrenze für die große Witwenrente noch nicht erreicht haben,
  • nicht erwerbsgemindert sind und
  • kein Kind erziehen, durch dessen Erziehung ein Anspruch auf die große Witwenrente entsteht.

Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt wegen voller Erwerbsminderung hätte erhalten können.

Nach dem seit 2002 geltenden Recht wird die kleine Witwenrente maximal 24 Kalendermonate nach dem Sterbemonat gezahlt. Eine unbefristete Zahlung kann nach altem Recht möglich sein, wenn:

  • der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder
  • die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde.

Große Witwenrente

Anspruch auf die große Witwenrente besteht, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • Sie haben die für das Todesjahr maßgebliche Altersgrenze erreicht.
  • Sie sind erwerbsgemindert.
  • Sie erziehen ein eigenes Kind oder ein Kind des Verstorbenen, das jünger als 18 Jahre ist.
  • Sie betreuen ein volljähriges Kind, das wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Im Jahr 2026 beträgt die maßgebliche Altersgrenze 46 Jahre und sechs Monate.

Die große Witwenrente beträgt grundsätzlich 55 Prozent der Rente, die der Verstorbene bezogen hat oder hätte beziehen können. Nach altem Recht können 60 Prozent gezahlt werden.

Die große Witwenrente ist grundsätzlich nicht auf 24 Monate begrenzt. Sie kann jedoch enden, wenn die Voraussetzungen entfallen – beispielsweise durch eine erneute Heirat.

Die Altersgrenze wird schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben. Entscheidend ist nicht das Geburtsjahr der hinterbliebenen Person, sondern das Jahr, in dem der versicherte Partner verstorben ist:

Todesjahr des Partners Erforderliches Alter hinterbliebene Person
2024 46 Jahre und 2 Monate
2025 46 Jahre und 4 Monate
2026 46 Jahre und 6 Monate
2027 46 Jahre und 8 Monate
2028 46 Jahre und 10 Monate
ab 2029 47 Jahre

Beispiel: Verstirbt der versicherte Partner im Jahr 2026, muss die hinterbliebene Person grundsätzlich mindestens 46 Jahre und sechs Monate alt sein, um allein aufgrund ihres Alters die große Witwenrente zu erhalten.

Wird die große Witwenrente wegen einer Erwerbsminderung oder der Erziehung eines Kindes gezahlt, muss die Altersgrenze nicht erreicht sein.

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Was passiert bei einer erneuten Heirat mit der Witwenrente?

Mit einer erneuten Heirat oder der Begründung einer neuen eingetragenen Lebenspartnerschaft endet der Anspruch auf Witwenrente grundsätzlich mit Ablauf des betreffenden Kalendermonats. Als Ausgleich kann eine Rentenabfindung beantragt werden. Bei einer großen Witwenrente entspricht sie grundsätzlich zwei Jahresbeträgen der durchschnittlich in den vergangenen zwölf Monaten gezahlten Rente. Für die kleine Witwenrente gelten abhängig von der verbleibenden Bezugsdauer besondere Regeln. Die Abfindung muss beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In der Regel ist die neue Heirats- oder Lebenspartnerschaftsurkunde beizufügen. Wird auch die neue Ehe später aufgelöst oder stirbt der neue Ehepartner, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehepartner wieder aufleben. Dabei werden mögliche Ansprüche aus der späteren Ehe berücksichtigt.

Wie hoch ist die Witwenrente?

Spricht man in Prozentsätzen von der Witwenrente, dann ist grundsätzlich die Rede von X Prozent der Rente, die der verstorbene Partner bezogen hat oder zum Todeszeitpunkt wegen voller Erwerbsminderung erhalten hätte. Die konkrete Höhe der Witwenrente hängt allerdings von folgenden Faktoren ab: 

  • Rentenanspruch des verstorbenen Partners

  • Art der Witwenrente: Klein oder groß

  • Anwendung des alten oder des neuen Rechts

  • Sterbevierteljahr

  • Alters des Verstorbenen

  • Mögliche Rentenabschläge

  • Zuschlag für Kindererziehung

  • Eigenes Einkommen der hinterbliebenen Person

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • Mögliche Steuerpflicht

Vereinfachtes Rechenbeispiel

Der verstorbene Partner bezog eine monatliche Bruttorente von 1.600 Euro.

  • Kleine Witwenrente: 25 Prozent von 1.600 Euro = 400 Euro

  • Große Witwenrente: 55 Prozent von 1.600 Euro = 880 Euro

  • Große Witwenrente nach altem Recht: 60 Prozent von 1.600 Euro = 960 Euro

Von diesen Ausgangsbeträgen können noch Abschläge, die Anrechnung eigenen Einkommens sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgehen. Im Sterbevierteljahr gelten besondere Regeln.

Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

Von einer gesetzlichen Witwenrente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen werden. Die Deutsche Rentenversicherung behält diese Beiträge bei gesetzlich pflichtversicherten Rentnern grundsätzlich direkt ein.

Muss die Witwenrente versteuert werden?

Witwenrenten gehören grundsätzlich zu den steuerpflichtigen Renteneinkünften. Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt jedoch von der Höhe aller steuerpflichtigen Einkünfte, dem persönlichen Rentenfreibetrag und weiteren steuerlichen Faktoren ab.

Der steuerpflichtige Anteil richtet sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Ein steuerpflichtiger Rentenanteil bedeutet nicht automatisch, dass auch tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen.

Gesonderte Regelung im Sterbevierteljahr

Für die drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält die hinterbliebene Person die Witwenrente grundsätzlich in Höhe der vollen Versichertenrente des Verstorbenen.

Beispiel: Stirbt der Ehepartner am 12. August, umfasst das Sterbevierteljahr die Monate September, Oktober und November.

Während dieser drei Monate:

  • wird die Rente grundsätzlich in voller Höhe gezahlt,

  • findet keine Unterscheidung zwischen kleiner und großer Witwenrente statt,

  • wird eigenes Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet.

Ab dem vierten Kalendermonat nach dem Sterbemonat wird die reguläre kleine oder große Witwenrente berechnet.

Wird das eigene Einkommen auf die Witwenrente angerechnet?

Ja, nach dem Sterbevierteljahr kann eigenes Einkommen die Witwenrente mindern. Eine Kürzung erfolgt allerdings erst, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen den geltenden Freibetrag überschreitet.

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht sich der Freibetrag. Die Werte werden regelmäßig zusammen mit dem aktuellen Rentenwert angepasst.

Vom anrechenbaren Nettoeinkommen oberhalb des Freibetrags werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet. Dabei ermittelt die Rentenversicherung das Nettoeinkommen häufig mithilfe gesetzlich festgelegter Pauschalabzüge. Es ist deshalb nicht immer mit dem Betrag auf der privaten Gehaltsabrechnung identisch.

Beispiel für die Einkommensanrechnung

Das von der Rentenversicherung ermittelte monatliche Nettoeinkommen beträgt 1.500 Euro.

  1. Nettoeinkommen: 1.500 Euro
  2. Abzüglich Freibetrag: 1.122,53 Euro
  3. Verbleibender Betrag: 377,47 Euro
  4. Davon 40 Prozent: 150,99 Euro

Die monatliche Witwenrente würde in diesem vereinfachten Beispiel um 150,99 Euro gekürzt.

Welche Einkünfte werden angerechnet?

Angerechnet werden unter anderem:

  • Arbeitsentgelt

  • Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit

  • Eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente

  • Bestimmte Entgeltersatzleistungen

  • ggf. Einkünfte aus Vermögen

Welche Einkünfte im Einzelfall zählen und welche Pauschalabzüge gelten, sollte mit der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden.

Kinderzuschlag zur Witwenrente

Wer Kinder erzogen hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschlag zur Witwenrente erhalten. Der Zuschlag beginnt grundsätzlich mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehepartners. Für das erste Kind werden bis zu zwei Entgeltpunkte und für jedes weitere Kind bis zu ein Entgeltpunkt berücksichtigt. Bei der kleinen Witwenrente fällt der Zuschlag entsprechend niedriger aus. Die genaue Höhe kann dem individuellen Rentenbescheid entnommen werden oder durch eine Auskunft bei der Deutschen Rentenversicherung erfragt werden.

Kann die Witwenrente gekürzt werden?

Stirbt die versicherte Person vor einer gesetzlich festgelegten Altersgrenze, kann die Witwenrente durch einen Zugangsfaktor gemindert werden. Der Abschlag beträgt grundsätzlich 0,3 Prozent pro Monat, höchstens jedoch 10,8 Prozent.

Witwenrente beantragen: So gehen Sie vor

Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Hinterbliebene müssen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Der Antrag kann unter anderem:

  • online,

  • schriftlich,

  • bei einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder

  • mit Unterstützung eines zugelassenen Rentenberaters

gestellt werden. Für den regulären Antrag wird grundsätzlich das Formular R0500 – Antrag auf Hinterbliebenenrente verwendet. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dieses auch als Online-Antrag an.

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Welche Unterlagen werden benötigt?

Je nach Einzelfall können insbesondere folgende Unterlagen und Angaben erforderlich sein:

  • Personalausweis oder Reisepass

  • Sterbeurkunde

  • Heiratsurkunde bzw. Urkunde über die Lebenspartnerschaft

  • Versicherungsnummer des Verstorbenen

  • eigene Versicherungsnummer
  • letzte Rentenanpassungsmitteilung des Verstorbenen

  • Bankverbindung

  • Steuer-Identifikationsnummer

  • Angaben zur Kranken- und Pflegeversicherung

  • Nachweise über eigenes Einkommen

  • Geburtsnachweise der Kinder

  • ggf. Nachweise über eine Erwerbsminderung

  • ggf. bei kurzer Ehe zusätzliche Angaben zu den Umständen der Eheschließung und des Todes

Schnelle Hilfe: Vorschuss auf die Witwenrente

Wenn der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt bereits in Rente war, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Rentenservice der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Die Formulare gibt es bei jedem Postamt oder online. Als Nachweis reicht die Sterbeurkunde mit dem eingetragenen hinterbliebenen Partner. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der Rente, die für den Sterbemonat gezahlt wird und wird mit den späteren Witwenrentenansprüchen verrechnet.

Bitte beachten Sie: Der Antrag auf einen Vorschuss gilt zwar als Rentenantrag, reicht aber für eine Berechnung der Witwenrente nicht aus. Der eigentliche Rentenantrag muss beim Rentenversicherungsträger nachgereicht werden!

Warum eine private Hinterbliebenenvorsorge sinnvoll sein kann

Die gesetzliche Witwenrente ersetzt in der Regel nur einen Teil der Rente beziehungsweise des Einkommens des verstorbenen Partners. Zudem können Abschläge, eigenes Einkommen sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge die Auszahlung reduzieren. Eine private Hinterbliebenenvorsorge können zum Beispiel eine Risikolebensversicherung oder eine private Rentenversicherung mit Hinterbliebenenschutz sein.

Eine zusätzliche private Absicherung kann besonders sinnvoll sein, wenn:

  • ein großer Teil des Haushaltseinkommens von einer Person abhängt,

  • Immobilienkredite oder andere langfristige Verpflichtungen bestehen,

  • minderjährige Kinder versorgt werden müssen,

  • ein Partner nur geringe eigene Rentenansprüche hat,

  • das Paar nicht verheiratet ist.

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Häufige Fragen

Die kleine Witwenrente beträgt grundsätzlich 25 Prozent, die große Witwenrente grundsätzlich 55 Prozent der maßgeblichen Rente des Verstorbenen. Nach altem Recht kann die große Witwenrente 60 Prozent betragen.

Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft muss grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Bei einer kürzeren Ehe kann dennoch ein Anspruch bestehen, wenn besondere Umstände gegen eine Versorgungsehe sprechen.

Ja. Eine eigene Alters- oder Erwerbsminderungsrente kann als Einkommen berücksichtigt werden. Eine Kürzung erfolgt jedoch erst, wenn das von der Rentenversicherung ermittelte Einkommen den geltenden Freibetrag überschreitet.

Nein. Während der drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet.

Ja. Die Witwenrente wird nicht automatisch ausgezahlt. Hinterbliebene müssen einen Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen.

Grundsätzlich ist eine rückwirkende Zahlung für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat möglich. Ein möglichst früher Antrag verhindert jedoch unnötige Verzögerungen.

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