Laut Angaben des Statistischen Bundesamtes zerbricht in Deutschland mehr als jede dritte Ehe. Wenn der Traum von der lebenslangen Liebe platzt, gibt es jede Menge zu regeln: Wie wird die Kindererziehung aufgeteilt? Wer bekommt das Haus? Und was geschieht bei einer Scheidung mit der privaten Rentenversicherung – wem steht das angesparte Kapital zu?
Viele Paare haben während ihrer Ehe nicht nur in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, sondern zusätzlich privat für den Ruhestand vorgesorgt. Allerdings gibt es zwischen den Ex-Partnern oftmals große Unterschiede: Während sich einer von beiden um die Familie gekümmert und beruflich zurückgesteckt hat, konnte der andere Karriere machen und entsprechend viel in die Altersvorsorge investieren. Dies ist einer der Gründe, warum Frauen oft stärker von Altersarmut betroffen sind. Um im Falle einer Trennung dieses finanzielle Missverhältnis auszugleichen, gibt es den sogenannten Versorgungsausgleich. Dieser schließt auch die private Rentenversicherung ein. Sofern das Paar im Ehevertrag keine andere Regelung vereinbart hat, werden bei der Scheidung die während der Ehe entstandenen Rentenansprüche beider Partner geteilt. Beide Hälften werden dann jeweils zu 50 Prozent beiden Parteien gutgeschrieben.
Welche Ansprüche unter den Versorgungsausgleich fallen, ist gesetzlich geregelt. Neben den Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung, den berufsständischen Versorgungswerken sowie Zusatzversorgungen des öffentlichen Dienstes werden auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und aus der privaten Alters- und Invalidenvorsorge berücksichtigt, die später eine Rentenzahlung vorsehen. Die private Rentenversicherung spielt im Falle einer Scheidung daher eine wichtige Rolle. Hier kommt es darauf an, ob der Vertrag später in eine monatliche Rentenzahlung mündet beziehungsweise ob die Rente bereits ausbezahlt wird. Sollte die private Rentenversicherung eine Rentenzahlung vorsehen, fällt sie wie andere private Vorsorgemodelle in den Versorgungsausgleich und die Ansprüche daraus werden geteilt.
Es ist jedoch auch möglich, bei der privaten Rentenversicherung vertraglich eine Einmalzahlung zu vereinbaren. Sollte der Vertrag grundsätzlich eine solche Einmalzahlung vorsehen, fällt die private Rentenversicherung unter den Zugewinnausgleich – und nicht unter den Versorgungsausgleich. Das bedeutet, dass das Kapital aus der privaten Rentenversicherung gegebenenfalls in das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen einfließt und im Rahmen der Zugewinngemeinschaftsregelung geteilt wird. Auch dies gilt nur, sofern das Paar im gemeinsamen Ehevertrag keine andere Regelung getroffen hat.
Es ist grundsätzlich möglich, im Ehevertrag einen Versorgungsausgleich auszuschließen. Dieses Vorhaben sollte aber wohlüberlegt sein, da demjenigen Partner, der den Löwenanteil der unbezahlten familiären Aufgaben übernimmt, dadurch im Scheidungsfall ein finanzieller Nachteil entsteht. Gut zu wissen: Für die Anwendung des Versorgungsausgleichs ist die Ehedauer ausschlaggebend. Hielt die Ehe maximal drei Jahre, wird das Gericht keinen Ausgleich durchführen, falls nicht einer der beiden Ex-Partner darauf besteht. Das Durchsetzen des Versorgungsausgleichs kann sich dann lohnen, wenn einer der Eheleute während der kurzen Ehe sehr viel verdient und dadurch hohe Rentenansprüche gebildet hat.
Wird ein Versorgungsausgleich durchgeführt, müssen beide Ehepartner einen Fragebogen mit Angaben zu privaten Rentenversicherungen ausfüllen. Das Familiengericht holt dann bei der Versicherungsgesellschaft Informationen über die Höhe der Rentenanwartschaften ein, lässt diese von den Eheleuten prüfen und spricht beim Scheidungstermin die Hälfte-Hälfte-Aufteilung der Ansprüche beiden Partnern zu.
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