Die jährliche Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung enthält wichtige Informationen darüber, wie hoch die gesetzliche Rente des Einzahlers bzw. der Einzahlerin einmal ausfallen wird. Dabei wird stets davon ausgegangen, dass der oder die gesetzlich Rentenversicherte bis zum gesetzlich festgelegten Renteneintrittsalter weiterarbeiten wird. Dieses liegt derzeit beim vollendeten 67. Lebensjahr – perspektivisch wird das Rentenzugangsalter aber wohl weiter angehoben werden. Wer plant, früher in Rente zu gehen, muss mit Kürzungen bei der gesetzlichen Altersrente rechnen. Es sei denn, er oder sie stockt die gesetzliche Rente rechtzeitig auf.
Bis 1992 war eine Aufstockung der Rente durch freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung generell möglich. Diese Option, die Höherversicherung genannt wurde, gibt es in Deutschland seit der Rentenreform der frühen 90er-Jahre nicht mehr. Die gesetzliche Rente durch Sonderzahlungen aufzustocken, geht heute nur noch, wenn ein Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin mehr oder minder kurz vor dem regulären Renteneintritt steht.
Wer früher in Rente gehen möchte als von der Regelaltersgrenze vorgesehen ist, kann bei der Deutschen Rentenversicherung eine spezielle Rentenauskunft einholen. Diese zeigt auf, mit welchen Abschlägen auf die gesetzliche Rente in diesem Fall zu rechnen ist. Möglich ist diese besondere Form der Rentenauskunft für Menschen ab 50 Jahren.
Für jeden Monat, den ein Beitragszahler eher in Rente geht, werden ihm von der gesetzlichen Rente 0,3 Prozent abgezogen. Um diese Verluste komplett oder wenigstens teilweise auszugleichen, können gesetzlich Rentenversicherte vor dem offiziellen Rentenbeginn Sonderzahlungen leisten und dadurch ihre Rente aufstocken. Je nachdem, wann der Renteneintritt geplant ist, können allerdings schnell fünfstellige Summen fällig werden, um die erwartbaren Verluste vollständig zu egalisieren.
Übrigens verpflichten diese freiwillig geleisteten Zahlungen nicht zu einem verfrühten Renteneintritt. Es ist dennoch möglich, bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter weiterzuarbeiten. Die Sonderzahlungen werden dann auf die monatliche gesetzliche Rentenzahlung umgelegt und erhöhen diese um den ursprünglich als Rentenausgleich gedachten Betrag.
Wer kurz vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine größere Geldsumme erhält, etwa aus einer Kapitallebensversicherung oder einer Erbschaft, hat eine weitere Möglichkeit, die gesetzliche Rente aufzustocken. Denn die reguläre Altersrente lässt sich aufschieben, auch wenn man bereits aus dem Arbeitsleben – und damit aus der Pflichtversicherung – ausgeschieden ist. In diesem Fall wird zunächst das finanzielle Polster genutzt, um die Lebenshaltungskosten zu decken, während freiwillig weiter in die Rentenkasse einbezahlt wird. Dies erhöht die zu erwartenden Rentenzahlungen nach dem Renteneintritt.
Um eine geringe Rente aufzustocken, können Seniorinnen und Senioren auch nach dem Renteneintritt weiterarbeiten. Eine Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht, sofern der oder die Betroffene bis zum gesetzlichen Rentenzugangsalter gearbeitet hat. Bis Ende 2022 gab es noch eine Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten: Wer vor dem regulären Rentenalter in den Ruhestand ging, konnte z.B. 2022 maximal 46.060 Euro brutto pro Kalenderjahr hinzuverdienen, ohne Kürzungen bei der gesetzlichen Rente hinnehmen zu müssen. Mittlerweile wurden die Hinzuverdienstgrenzen auch für Frührentner abgeschafft. Ab 1. Januar 2023 werden Renten unabhängig der Höhe des Hinzuverdienstes vollständig ausgezahlt. Die neue Regelung gilt für alle Rentner, unabhängig vom Zeitpunkt ihres Renteneintritts.
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