Beiträge, die Sie für eine private Fondsgebundene Rentenversicherung (FRV) gezahlt haben, können Sie nicht steuerlich geltend machen und die Beiträge nicht als Sonderausgaben ansetzen. Die Beiträge zur fondsgebundenen Rentenversicherung sind somit nicht steuerlich absetzbar.
Anders verhält es sich bei Beiträgen zur fondsgebundenen Riester- oder Rürup-Rente. Diese können in der Steuererklärung angesetzt werden. Die Beiträge müssen Sie im Bereich der Riester- bzw. Basis-Rente nachweisen. Eine entsprechende Bestätigung erhalten Sie von Ihrem Versicherer. Bei Riester-Produkten können Beträge bis zu einer Summe von 2.100 Euro jährlich als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung angesetzt werden. Die sich hieraus ergebenden Steuervorteile werden mit den gewährten Zulagen verrechnet.
Die Basisrente und die gesetzliche Rentenversicherung zählen zur Basisversorgung. Bei der Steuererklärung werden diese zusammengerechnet und für das Jahr 2024 bis zu einem Höchstbeitrag für Altersvorsorgeaufwendungen von 27.566 Eurobegünstigt (2023: 26.528Euro).
Steuerliche Vorzüge sind bei der Fondsgebundenen Rentenversicherung dennoch gegeben. Bei Wahl der Kapitalabfindung müssen Versicherungsnehmer unter bestimmten Voraussetzungen nur 50 Prozent der erwirtschafteten Erträge versteuern.
Vom Versicherer wird zunächst auf den kompletten Ertrag die Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer einbehalten. Die Steuerschuld ist mit dem Einbehalt dieser Steuern grundsätzlich abgegolten (Abgeltungssteuer).
Über die Steuererklärung kann jedoch das Halbeinkünfteverfahren geltend gemacht werden. Damit Sie von dieser Regelung profitieren können, muss die Vertragslaufzeit Ihrer Fondsgebundenen Rentenversicherung mindestens zwölf Jahre betragen. Außerdem darf die Versicherungsleistung nicht vor Ablauf des 62. Lebensjahrs des Versicherten ausbezahlt werden. Versteuert wird in diesem Fall nur die Hälfte des Ertrages.
Falls Sie sich für einen klassischen Rentenbezug in Form einer lebenslangen Rente entscheiden, werden die regelmäßigen, klassischen Renten Ihrer fondsgebundenen Rentenversicherung nur mit dem sogenannten Ertragsanteil besteuert (Ertragsanteilsbesteuerung). Die Höhe ist in einem Prozentanteil gesetzlich festgelegt (s. § 22 EStG) und sinkt mit zunehmendem Renteneintrittsalter. Für ein Renteneintrittsalter von 67 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 17 Prozent.
Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu versteuern. Dies gilt auch für Rentenleistungen aus der fondsgebundenen Rürup-Rente. Der Besteuerungsanteil steigt bei der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich. Im Jahr 2024 liegt er für Neurentner bei 83 Prozent (2023: 82,5 Prozent). Rentenleistungen aus der fondsgebundenen Riester-Rente sind hingegen zu 100 % zu versteuern.
Die Versteuerung von Rentenleistungen erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des Versicherungsnehmers. Eine Steuerzahlung wird dann fällig, wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag überschreitet. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro für Einzelpersonen und bei Zusammenveranlagung 23.208 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner (2023: Ledige 10.908 Euro / Paare 21.816 Euro).
Für die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser allgemeinen steuerrechtlichen Angaben können wir keine Gewähr übernehmen. Sie ersetzen nicht die im Einzelfall erforderliche steuerliche Beratung. Die Angaben beruhen auf den nach derzeitigem Stand (April 2024) geltenden Rechtsvorschriften; künftige Änderungen sind möglich.
Steuerliche Behandlung
Bei der Entscheidung, ob der Betrag einmalig ausgezahlt werden soll oder klassischer Rentenbezug in Form einer lebenslangen Rente, kann die steuerliche Behandlung beider Varianten ebenfalls eine große Rolle spielen. Wer sich für eine lebenslange klassische monatliche Rente entscheidet, muss diese nur mit einem fest vorgeschriebenen Ertragsanteil versteuern (Ertragsanteilsbesteuerung). Er fällt je nach Renteneintrittsalter unterschiedlich aus. Je früher die versicherte Person in Rente geht, umso höher fällt der Steueranteil aus. Bei einem Renteneintritt von beispielsweise 67 Jahren, beträgt der Ertragsanteilssteuersatz nach § 22 EStG 17 Prozent. Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung kann unter gewissen Voraussetzungen das Halbeinkünfteverfahren zum Einsatz kommen.
*Die steuerliche Behandlung eines fondsgebundenen Rentenbezugs ist zum derzeitigen Stand noch nicht abschließend geklärt. Wir können daher keine verbindliche Aussage treffen. Es ist eine steuerliche Beratung zu empfehlen.
Rechenbeispiel für monatliche Rente
Beträgt die Rente 1.500 Euro im Monat, sind auf 255 Euro (1.500 Euro x 17 Prozent) Steuern fällig. Hat die versicherte Person einen persönlichen Steuersatz von 32 Prozent, müssen Steuern in Höhe von 81,60 Euro (255 Euro x 32 Prozent) im Monat abgeführt werden. Das entspricht einer Steuerlast von 5,44 Prozent bezogen auf die monatliche Rente von 1.500 Euro.
Für den Fall einer Kapitalauszahlung werden hingegen seit dem 1. Januar 2005 die Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell Kirchensteuer, auf den ausgezahlten Betrag fällig. Wenn die versicherte Person von einer steuerlichen Vergünstigung profitieren möchte, muss der Vertrag seit mindestens zwölf Jahren bestehen und nach dem 62. Lebensjahr ausgezahlt werden. Für Verträge vor dem Jahr 2012 muss die Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr erfolgen. Sollte der Versicherte diese Voraussetzungen erfüllen, wird nur die Hälfte der Erträge mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.
Rechenbeispiel für Kapitalauszahlung
Die versicherte Person ist 62 Jahre alt und erhält 100.000 Euro aus einer privaten Rentenversicherung, in die 50.000 Euro eingezahlt wurden. Somit hat er Erträge von 50.000 Euro, von denen die Hälfte versteuert werden muss. Vorausgesetzt der Vertrag bestand mindestens zwölf Jahre.
Der sich daraus ergebende Betrag in Höhe von 25.000 Euro wird mit dem persönlichen Steuersatz besteuert. Bei einem persönlichen Steuersatz von 32 Prozent wie im obigen Rechenbeispiel, wären also 8.000 Euro an Steuern zu zahlen (25.000 Euro x 32 Prozent). Das entspricht einer Steuerlast von 16 Prozent bezogen auf die Erträge in Höhe von 50.000 Euro.
Wurde die Rentenversicherung bis zum 31. Dezember 2004 abgeschlossen, kann die Auszahlung steuerfrei sein, wenn die Rentenversicherung seit zwölf Jahren besteht und mindestens fünf Jahre eingezahlt wurde.
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Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.