Wie bei jedem anderen Vertrag besteht auch bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung ein Kündigungsrecht. Dieses können Sie jederzeit zum Ende einer Versicherungsperiode in Anspruch nehmen. Bei anderen Versicherern kann die Versicherungsperiode auf ein Jahr festgelegt sein. Bei der LV 1871 entspricht diese der vereinbarten Zahlungsweise.
Bevor Sie ihre Berufsunfähigkeitsversicherung kündigen, sollten Sie sich über mögliche Konsequenzen informieren. Die Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz BU) zählt zu den existenziellen Versicherungen und sichert Sie gegen die finanziellen Folgen einer Berufsunfähigkeit ab. Die Kündigung ist mit dem Nachteil verbunden, dass kein Versicherungsschutz mehr besteht. Dies ist nur in den seltensten Fällen empfehlenswert.
Für eine Kündigung gibt es verschiedene Gründe. Können Sie für einen bestimmten Zeitraum die Beiträge der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht zahlen, sollte dieser Schritt der letzte Ausweg sein. Es gibt in diesem Fall Alternativen zu einer Kündigung Ihres Vertrags. Auch bei der Golden BU der LV 1871 haben Sie verschiedene Möglichkeiten. Sie können beispielsweise eine Beitragsfreistellung beantragen. Diese wirkt sich auf die Höhe der BU-Rente aus. Die Risiken sind jedoch deutlich niedriger als bei einer Kündigung, da der Versicherungsschutz nicht komplett erlischt. Eine Wiederaufnahme der Beitragszahlungen ist innerhalb von drei Jahren möglich. In den ersten sechs Monaten ab Beitragsfreistellung sogar ohne eine erneute Risikoprüfung.
Weitere Optionen wären eine Reduzierung der Beiträge oder die Beitragsstundung. Bei der Stundung werden die Zahlungen ebenfalls über einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt. Bei der Golden BU der LV 1871 ist dies für maximal 24 Monate möglich. Anders als bei der Beitragsfreistellung bleibt der Versicherungsschutz während dieser Zeit in vollem Umfang erhalten. Nach Ablauf der Stundung können die ausstehenden Beiträge nachgezahlt werden und die vereinbarte BU-Rente bleibt bestehen. Alternativ kann zum Ausgleich eine Neuberechnung der BU-Rente vereinbart werden.
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