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    Ist ein Hinzuverdienst zur Berufsunfähigkeitsrente möglich?

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    BU-Rente und Hinzuverdienst

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gilt als eine der wichtigsten Vorsorgeversicherungen überhaupt. Der Versicherungsfall tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer seinem Beruf aus seelischen oder körperlichen Gründen für mindestens sechs Monate zu mindestens 50 Prozent nicht mehr nachgehen kann. Da die monatlichen Fixkosten während der Berufsunfähigkeit weiterlaufen, ist es wichtig, mögliche finanzielle Engpässe rechtzeitig abzusichern. Doch wie sieht es eigentlich mit Nebenverdiensten aus? Darf man eine BU-Rente beziehen und weiterarbeiten?

    Um diese Frage zu beantworten, muss man zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit unterscheiden. Wer erwerbsunfähig ist, kann keinerlei beruflichen Tätigkeiten für mehr als sechs Stunden pro Tag nachgehen. Hat der Erwerbsunfähige zuvor mindestens fünf Jahre lang in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt, erhält er eine staatliche Erwerbsminderungsrente. Diese beträgt zwar nur einen Bruchteil des letzten Nettogehalts, dennoch sind die Hinzuverdienst-Regelungen hier eng gesteckt: Maximal 6.300 Euro dürfen voll Erwerbsunfähige pro Jahr hinzuverdienen – was darüber hinausgeht, wird zu 40 Prozent von der Rente abgezogen. Ist dies auch der Fall, wenn jemand eine private BU-Rente bezieht und über einen Zuverdienst verfügt?

    Möglichkeiten und Grenzen einer Nebentätigkeit bei Berufsunfähigkeit

    Wer ärztlich bestätigt berufsunfähig ist, kann in seinem zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr arbeiten – und das für mindestens sechs Monate. Berufsunfähigkeit bedeutet nicht, dass der Betroffene überhaupt keine berufliche Tätigkeit mehr ausüben kann. Deshalb schließen sich eine private BU-Rente und beispielsweise ein Minijob nicht grundsätzlich aus.

    Wenn ein Versicherungsnehmer eine Berufsunfähigkeitsrente bezieht und einen Nebenverdienst erwirtschaften möchte, sollte er dies unbedingt mit der Versicherungsgesellschaft abstimmen. Zwar sind Kürzungen bei BU-Renten nicht die Regel, doch der Versicherungsnehmer riskiert den Verlust seiner Leistungen, wenn er ohne Absprache mit dem Versicherungsanbieter eine (nebenberufliche) Erwerbstätigkeit aufnimmt. Die Versicherungsgesellschaft wird dann genau prüfen, ob überhaupt eine Berufsunfähigkeit vorliegt und ob die BU-Rente weiter ausbezahlt werden kann, wenn der Versicherte einer beruflichen Tätigkeit nachgeht.

    BU-Rente und weiterarbeiten: Entscheidend ist die Verweisungsklausel

    Möchte ein Versicherungsnehmer wieder in seinem alten Beruf arbeiten, sollte die Arbeitszeit unter 50 Prozent im Vergleich zur Zeit vor der Berufsunfähigkeit liegen – bei längeren Arbeitszeiten droht der Verlust von Leistungen aus der BU-Rente. Wer berufsunfähig ist und eine andere Tätigkeit aufnimmt, sollte maximal 80 Prozent des alten Einkommens erreichen, besagt eine Faustregel. Die individuellen Vereinbarungen für die Auszahlung der BU-Rente bei etwaigen Zusatzverdiensten finden sich in den Vertragsunterlagen.

    Ob eine andere, neue Berufstätigkeit ohne Anspruchsverlust möglich ist, ergibt sich aus der sogenannten Verweisungsklausel in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Die meisten Versicherungsgesellschaften schließen in den Verträgen ihrer Berufsunfähigkeitsversicherungen die Aufnahme von Tätigkeiten aus, die der „bisherigen Lebensstellung“ des Versicherungsnehmers entsprechen. Damit sind berufliche Tätigkeiten gemeint, mit denen ein ähnliches oder sogar ein höheres Einkommen im Vergleich zum alten Beruf erzielt wird. Darüber hinaus haben der soziale Status und die entgegengebrachte Wertschätzung der neuen Tätigkeit Auswirkung auf die Lebensstellung. Sind diese Faktoren vergleichbar mit der alten Arbeit, droht ein Verlust der BU-Rente, wenn ein Berufsunfähiger eine solche Tätigkeit aufnimmt.

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