Auszahlung bei der fondsgebundenen Rentenversicherung
Welche Auszahlungsmöglichkeiten gibt es bei einer Fondsrente?
Für die Auszahlung der fondsgebundenen Rentenversicherung haben Sie die Wahl zwischen einer lebenslangen, monatlichen Rente, einer einmaligen Auszahlung des gesamten angesparten Kapitals oder einer Kombination aus beiden Varianten (Teilverrentung bzw. Teilauszahlung).
Zum Ende des Arbeitslebens bzw. vor dem Beginn der Rentenphase müssen sich Versicherungsnehmer entscheiden, wie sie sich die fondsgebundene Rentenversicherung auszahlen lassen möchten. Im Versicherungsjargon ist hier auch oft die Sprache von der Wahl der sogenannten „Ablaufleistung“ bzw. der Verwendung des angesparten Kapitals. Bei der LV 1871 gibt es außerdem noch die folgenden Möglichkeiten: Übertragung der Fondsanteile auf ein Depot*, oder Hinausschieben der Rentenbezugszeit und gleichzeitige Nutzung der Cash-to-Go-Option.
*Davon ausgenommen sind: Guthaben von weniger als 1.000 Euro, Bruchteile von Fondsanteilen sowie Anteile aus institutionellen Anlageklassen. Tritt einer dieser Fälle ein, werden die Fondsanteile ausgezahlt und können nicht auf ein Depot übertragen werden.
Im nachfolgenden Text werden die bekanntesten Möglichkeiten – lebenslange Rente und Kapitalauszahlung – genauer erklärt:
1. Auszahlung der fondsgebundenen Rentenversicherung als lebenslange Rente
Entscheidet sich der Versicherungsnehmer für die Auszahlung in Form einer Rente, dann wird das angesparte Vertragsguthaben lebenslang als monatliche Rente (auch Leibrente genannt) ausgezahlt. Auf diese Weise liefert die Fondsrente ein zusätzliches, laufendes Einkommen ab Rentenbeginn. Bei der Fondsrente MeinPlan der LV 1871 ist der Rentenbeginn flexibel zwischen 60 und 85 Jahren wählbar und kann auch verschoben werden.
Der Versicherungsnehmer kann bei einer lebenslangen Rentenzahlung zwischen verschiedenen sogenannten Rentenbezugsvarianten auswählen, die zu seiner persönlichen Lebenssituation und -planung am besten passt. Abhängig von der gewählten Rentenbezugsvariante verändert sich die Rentenhöhe in der Auszahlungsphase.
Rentenbezugsvarianten bei der Fondsrente
Optional wählbar bei Rentenzahlung: Pflege-Option oder Extra-Rente
Wählt der Versicherungsnehmer bei der Fondsrente der LV 1871 die regelmäßige Rentenzahlung, dann sind die Pflege-Option und die eXtra-Rente kostenlos und ohne Mehrbeitrag inkludiert. Jedoch muss sich der Kunde jeweils aktiv entscheiden, ob und welche Option er nutzen möchte. Zu beachten ist hierbei, dass die eXtra-Rente nicht kombinierbar ist mit der Pflege-Option und umgekehrt.
Zusätzlicher Pflegeschutz mit der Pflege-Option
Bei Rentenbeginn können Sie entscheiden, ob Sie die Pflege-Option nutzen möchten, um sich für den Fall einer Pflegebedürftigkeit und die damit verbundenen höheren Lebenshaltungskosten abzusichern. Wählen Sie den zusätzlichen Pflegeschutz erhalten Sie zu Beginn erst eine leicht reduzierte Rente. Werden Sie dann tatsächlich pflegebedürftig, wird ihre Rentenzahlung lebenslang verdoppelt. Die Pflege-Option ist ausgeschlossen, wenn ein fondsgebundener Rentenbezug gewählt wurde.
Chance auf mehr Rente mit der eXtra-Rente
Wenn Sie beispielsweise unter einer schweren Krankheit leiden, haben Sie mit der eXtra-Rente, die Chance Ihre Rente fair basierend auf der Lebenserwartung zum Renteneintritt berechnen zu lassen. Hierfür müssen Sie spätestens sechs Wochen vor Rentenbeginn eine Prüfung Ihres Gesundheitszustandes veranlassen. Dabei wird die statistische Lebenserwartung mit der vorliegenden Krankheit ermittelt und die monatliche Rente entsprechend erhöht. Die eXtra-Rente ist ausgeschlossen, wenn ein fondsgebundener Rentenbezug gewählt wurde.
Rentenvergleich: Flexible Rente und fondsgebundener Rentenbezug
Das LV 1871 Rentenvergleichstool ermöglicht es Ihnen den Verlauf und die Höhe der monatlichen Gesamtrente zwischen 67 bis 90 Jahren zu visualisieren und zu vergleichen. Unser Tool bietet Ihnen die Möglichkeit zwei verschiedene Rentenbezugsvarianten zu betrachten: die klassische flexible Rente und den fondsgebundenen Rentenbezug*. Geben Sie einfach die angenommene jährliche Wertentwicklung für den fondsgebundenen Rentenbezug ein und nutzen Sie den Schieberegler „Rente im Alter“, um die entsprechende Rentenhöhe zu ermitteln. So erhalten Sie einen ersten Überblick über die Höhe der unterschiedlichen Rentenbezugsvarianten.
Für den beispielhaften Rentenvergleich wurde im Tool ein Verrentungskapital von 150.000 Euro angenommen. Für ein individuelles Angebot zur privaten Altersvorsorge beraten wir Sie gerne oder wenden Sie sich direkt an Ihren Versicherungsvermittler.
*Hinweise zu den Rentenvarianten:
Für die flexible Rente gilt: Die jährlichen Überschussanteile sowie die Beteiligung an den Bewertungsreserven werden für die Bildung einer Rente verwendet. Die Höhe dieser Rente ist so berechnet, dass bei unveränderten Überschüssen diese über die gesamte Rentenbezugszeit gleichbleibt. Bei einer Änderung der Überschussbeteiligung wird diese Rente neu berechnet. Sie kann dann höher oder niedriger sein als die bisherige Rente.
Für den fondsgebunden Rentenbezug gilt: Die Höhe der ab Rentenbeginn garantierten Rente entspricht 75 Prozent der garantierten Rente, die sich bei klassischem Rentenbezug ergeben würde. Die Höhe dieser Rente ist lebenslang garantiert.
Die Höhe der variable Zusatzrente wird jährlich zum Stichtag des Rentenbeginns neu festgelegt. Die ermittelte Höhe der variablen Zusatzrente wird jeweils für ein Jahr garantiert. Die jährlichen Überschussanteile zuzüglich angemessener Beteiligung an den Bewertungsreserven werden dem Vertragsguthaben im Rentenbezug zugeführt. Die angezeigte variable Zusatzrente wird jährlich neu berechnet und für ein Jahr fixiert. Sie kann in Ihrer Höhe schwanken und ist abhängig von der Entwicklung des Fondsvermögens.
2. Auszahlung der Fondsrente als einmalige Kapitalauszahlung
Nutzt der Versicherungsnehmer sein Kapitalwahlrecht und entscheidet sich für die einmalige Kapitalauszahlung, dann wird das Vertragsguthaben bei Rentenbeginn als Einmalzahlung ausgezahlt. Auch eine teilweise Kapitalauszahlung ist möglich. Aus dem restlichen Betrag wird eine Rente gebildet, sofern die Mindestrente erreicht wird. Wird die Mindestrente nicht erreicht, erfolgt eine vollständige Kapitalauszahlung.
Ist die einmalige Auszahlung der fondsgebundenen Rentenversicherung sinnvoll?
Eine Auszahlung des gesamten Betrags kann nützlich sein, wenn die versicherte Person ihren Lebensunterhalt in der Rente aus anderen finanziellen Quellen abdecken kann und die Versicherungssumme als Kapital zum Beispiel für eine lange Reise oder zur Begleichung von Immobiliendarlehen nutzen möchte.
Sollte sich der Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund von schweren Krankheiten vor Rentenbeginn verschlechtern, kann die Kapitalauszahlung ebenfalls sinnvoll sein. Zudem können bei vorzeitigem Tod des Versicherten nach dem Rentenbeginn, die Angehörigen weiterhin vom ausgezahlten Kapital profitieren.
Jedoch hat die einmalige Auszahlung auch Nachteile. Sollte das Kapital aufgebraucht sein, bevor der Versicherte stirbt und gibt es gleichzeitig keine andere Einkommensquelle, um den Lebensunterhalt abzudecken, können die finanziellen Mittel im Rentenalter knapp werden. Eine monatliche Rente hingegen wird bis an das Lebensende der versicherten Person ausgezahlt. Die tatsächliche Lebensdauer kann also länger als geplant ausfallen. Damit reicht unter Umständen das angesparte Kapital nicht für den gesamten Ruhestand aus (Langlebigkeitsrisiko).
Welche Auswirkung hat die Entscheidung zwischen Einmalbeitrag und lebenslanger Rente für die Steuer?
Bei der Entscheidung, ob der Betrag einmalig ausgezahlt werden soll oder als lebenslange Rente, kann die steuerliche Behandlung beider Varianten ebenfalls eine große Rolle spielen. Wer sich für eine lebenslange monatliche Rente entscheidet, muss diese nur mit einem fest vorgeschriebenen Ertragsanteil versteuern (Ertragsanteilsbesteuerung). Er fällt je nach Renteneintrittsalter unterschiedlich aus. Je früher die versicherte Person in Rente geht, umso höher fällt der Steueranteil aus.Bei einem Renteneintritt von beispielsweise 67 Jahren, beträgt der Ertragsanteilssteuersatz nach § 22 EStG 17 Prozent. Bei einer einmaligen Kapitalauszahlung kann unter gewissen Voraussetzungen das Halbeinkünfteverfahren zum Einsatz kommen.



