Risikolebensversicherung bei Geburt abschließen

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Schnellüberblick

  • Familienzuwachs ist einer der häufigsten Anlässe für den Abschluss einer Risikolebensversicherung.

  • Die Absicherung schützt Partner und Kind finanziell im Ernstfall.

  • Vereinfachte Gesundheitsfragen erleichtern werdenden Eltern oft den Zugang zur Versicherung.

Sollte man eine Risikolebensversicherung zur Geburt abschließen?

Für viele Familien kann es sinnvoll sein bei Familienzuwachs eine Risikolebensversicherung (RLV) abzuschließen. Denn mit der Geburt oder Adoption eines Kindes verändert sich die finanzielle Verantwortung. Von Ihrem Einkommen hängt neben Ihrem eigenen Lebensstandard nun auch die Absicherung des Kindes ab. Zusätzlich steigen laufende Kosten und neue Verpflichtungen kommen dazu. Für den Ernstfall sichert eine RLV die Hinterbliebenen, also den Partner oder die Partnerin und das Kind finanziell ab. Die Risikolebensversicherung gehört deshalb zu den häufigsten Absicherungen in dieser Lebensphase.

Es ist kein schöner Gedanke, aber eine Risikolebensversicherung zahlt im Todesfall eine festgelegte Summe aus. Mit diesem Geld können laufende Kosten weiterbezahlt werden, zum Beispiel:

  • Laufende Kosten für Miete und Lebenshaltung

  • Bestehende Kredite weiter bedienen

  • Betreuung, Ausbildung und Alltag des Kindes finanzieren

Auch für den Partner oder die Partnerin bedeutet das mehr Sicherheit. Dieser muss nicht sofort große finanzielle Entscheidungen treffen oder den Lebensstandard stark anpassen. Rund um die Geburt ist daher der richtige Zeitpunkt, um sich mit dem Thema Tod und damit auch mit einer Risikolebensversicherung auseinanderzusetzen. Die finanzielle Verantwortung wird konkret und Entscheidungen werden ohnehin neu gedacht. Wer jetzt vorsorgt, schafft früh Sicherheit für seine Liebsten.

Vereinfachte Gesundheitsfragen anlässlich der Geburt

Beim Abschluss einer Risikolebensversicherung prüfen Versicherer normalerweise den Gesundheitszustand sehr genau. Die sogenannte Risikoprüfung beinhaltet Gesundheitsfragen und gehört immer dazu. Rund um die Geburt bieten viele Anbieter jedoch vereinfachte Gesundheitsfragen an. Der Hintergrund: In dieser Lebensphase stehen andere Themen im Fokus, gleichzeitig steigt der Wunsch nach schneller Absicherung. Deshalb wird der Prüfprozess bewusst reduziert und auf das Wesentliche beschränkt.

Typische Beispiele für solche vereinfachten Angaben sind:

  • Wenige Grundfragen zum aktuellen Gesundheitszustand statt umfangreicher Fragebögen

  • Keine detaillierten Angaben zu lange zurückliegenden Arztbesuchen

  • Vereinfachte Abfrage zu bestehenden Erkrankungen

Der Unterschied liegt vor allem im Umfang: Statt viele Details zu vergangenen Behandlungen oder einzelnen Diagnosen anzugeben, konzentrieren sich die Fragen auf aktuelle und relevante Gesundheitsaspekte.

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RLV für werdende Eltern bei der LV 1871

Die LV 1871 bietet werdenden Eltern die Möglichkeit, sich rund um die Geburt ihres Kindes einfacher abzusichern und hält den Zugang zur Risikolebensversicherung daher bewusst schlank. Im Rahmen vereinfachter Gesundheitsfragen können Sie bei uns eine Absicherung von bis zu 100.000 Euro abschließen.

Die wichtigsten Voraussetzungen im Überblick:

  • Mutterpass als Nachweis erforderlich
  • Geburt oder Adoption liegt maximal sechs Monate zurück
  • Maximales Eintrittsalter: 40 Jahre

Über-Kreuz-Versicherung für unverheiratete Paare

Spätestens mit einem gemeinsamen Kind sollten sich unverheiratete Paare Gedanken über die Erbschaftssteuer im Ernstfall machen. Denn ohne Trauschein gelten bei der Erbschaftssteuer deutlich niedrigere Freibeträge. Aktuell sind das nur 20.000 Euro – alles darüber ist zu versteuern. Ehepaare haben hier mit 500.000 Euro deutlich mehr Spielraum. Würde Partner 1 als Versicherungsnehmer eine Risikolebensversicherung auf das eigene Leben abschließen und Partner 2 als Begünstigten der Versicherung eintragen, dann würde die Auszahlung der Versicherungssumme zum Erbe zählen und müsste versteuert werden.

Die Lösung ist eine Über-Kreuz-Risikolebensversicherung. Dabei versichert jeder Partner das Leben des anderen und ist gleichzeitig selbst Versicherungsnehmer und bezugsberechtigt. Im Ernstfall wird die Summe dann nicht als Erbe ausgezahlt, sondern als Versicherungsleistung.

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