Versicherungen
Der Garantiezins spielt bei kapitalbildenden Lebensversicherungen und klassischen Rentenversicherungen eine wichtige Rolle. Der Name deutet es bereits an: Der Garantiezins wird Versicherungsnehmern bei Abschluss der Versicherung für die gesamte Laufzeit des Vertrags zugesichert. Er steht für die garantierte Mindestverzinsung und gilt nur für den Sparanteil. Er ist eine wichtige unveränderliche Größe bei der Gesamtverzinsung des angesparten Kapitals. Neben dem Garantiezins wirken sich variable Größen wie eine etwaige Überschussbeteiligung und der Schlussüberschuss auf die Höhe der Gesamtverzinsung aus.
In den vergangenen Jahren ist der Garantiezins kontinuierlich gesunken. Lag die Garantieverzinsung 1999 noch bei maximal 4 Prozent, so sind es inzwischen 0,25 Prozent. Von der Garantiezinssenkung betroffen sind allerdings nur Neuverträge. Wer beispielsweise 1999 eine kapitalbildende Lebensversicherung abgeschlossen hat, profitiert bis zu deren Laufzeitende von einem garantierten Zinssatz von maximal 4 Prozent. Die Obergrenze des Garantiezinses legt das Bundesfinanzministerium durch den sogenannten Höchstrechnungszins fest.
Zum 1. Januar 2025 erfolgt die erste Erhöhung des vom Bundesfinanzministerium festgelegten Höchstrechnungszins seit 30 Jahren. Der Höchstrechnungszins steigt Anfang 2025 auf 1 Prozent.
Zwar darf der Garantiezins bei Versicherungen prinzipiell frei gewählt werden, allerdings ist er durch den staatlich vorgegebenen Höchstrechnungszins gedeckelt. Ende 2020 schlug die Deutsche Aktuarvereinigung (DAV) vor, den Höchstrechnungszins von damals 0,9 Prozent auf 0,25 Prozent zu senken. Auch die Finanzaufsichtsbehörde BaFin sprach sich für eine Senkung der Garantieverzinsung aus. Das Bundesfinanzministerium folgte dieser Empfehlung und so liegt der maximale Garantiezins für Neuverträge bei derzeit 0,25 Prozent.
Die Begriffe „Garantiezins“ und „Höchstrechnungszins“ werden oftmals gleichbedeutend benutzt. Das ist jedoch nicht ganz korrekt. Zwar ist die Höhe von Garantiezins und Höchstrechnungszins häufig identisch, doch die Begriffe bezeichnen zwei unterschiedliche Größen. Wie bereits erwähnt wird der Höchstrechnungszins vom Bundesfinanzministerium festgesetzt. Die Versicherungsgesellschaften sind an diese Vorgabe gebunden und dürfen keinen höheren Garantiezins anbieten. Ein geringerer Garantiezins von beispielsweise 0,2 Prozent ist aber möglich. Der staatlich festgelegte Höchstrechnungszins für klassische Lebens- und Rentenversicherungen soll Versicherungsunternehmen davor schützen, sich durch unrealistische Zinsversprechen finanziell zu übernehmen.
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