Das Bezugsrecht in der Lebensversicherung regelt, wer bei Eintritt des Versicherungsfalls die vereinbarte Leistung aus der Versicherung erhält. Die Festlegung eines oder mehrerer Leistungsempfänger für das Bezugsrecht im Todes- oder Erlebensfall erfolgt bei Abschluss des Versicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer. Eine Lebensversicherung dient also zum einen dazu eine oder mehrere nahestehende Personen finanziell abzusichern und zum anderen abhängig von der Versicherungsart auch zur Altersvorsorge (z.B. Kapitallebensversicherung).
Für das Bezugsrecht bei einer Risikolebensversicherung (RLV) gilt das Gleiche wie bei oben beschrieben: Um Hinterbliebene finanziell abzusichern, müssen sie vom Versicherungsnehmer als bezugsberechtigte Person in die Police eingetragen werden.
Das Bezugsrecht ist wichtig, weil normalerweise im Todesfall das Vermögen des Erblassers auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergeht. Die Begünstigung in einer RLV stellt jedoch eine Ausnahmeregelung dar. Dadurch zählt die Versicherungssumme nicht automatisch zum Nachlass.
Außerdem gibt es oft Streitigkeiten um das Bezugsrecht, wenn die Formulierung bezüglich der bezugsberechtigten Person im Versicherungsvertrag nicht eindeutig ist oder auf ein Testament verwiesen wird, das „die gesetzlichen Erben“ (ohne konkrete Personenangaben) berücksichtigt. Für die Versicherung ist dann nicht klar, an wen die Leistung ausgezahlt werden muss. Im Zweifelsfall wartet sie die Entscheidung eines Nachlassgerichts ab.
Bei einem Versicherungsvertrag wird zwischen Versicherungsnehmer, versicherte Person und bezugsberechtigte Person unterschieden. Letztere, auch Bezugsberechtigter oder Begünstigter genannt, ist bei vielen Versicherungsarten der Versicherungsnehmer selbst. Jedoch nicht bei einer Risikolebensversicherung, die lediglich im Todesfall leistet. Sinnvollerweise wird hier vom Versicherungsnehmer als Begünstigter eine andere, meist nahestehende Person eingesetzt. Diese ist dann bezugsberechtigt, d. h. sie erhält die vertraglich festgelegte Versicherungsleistung.
Was es in diesem Zusammenhang zu bedenken gibt:
Beim widerruflichen Bezugsrecht kann der Versicherungsnehmer den Bezugsberechtigten jederzeit vor Eintritt des Versicherungsfalls widerrufen und ändern. Der Versicherer muss in diesem Fall schriftlich in einem persönlich unterzeichneten Schreiben informiert werden.
Auch wenn der Begriff eine Endgültigkeit vermuten lässt: Beim unwiderruflichen Bezugsrecht kann der Begünstigte geändert werden – allerdings nur mit Einwilligung des unwiderruflichen Bezugsberechtigten.
Eine unwiderruflich berechtigte Bezugsperson kann bei einer Risikolebensversicherung sofort einen Rechtsanspruch auf die Leistungen aus dem Vertrag erwerben. Beim widerruflichen Bezugsrecht hingegen entsteht der konkrete Rechtsanspruch erst im Leistungsfall. In der Regel wird deshalb ein widerrufliches Bezugsrecht vereinbart.
Grundsätzlich: ja. Je nachdem, ob ein widerrufliches oder ein unwiderrufliches Bezugsrecht vereinbart wurde, bedarf es (in zweitem Fall) dazu einer Einwilligung des Begünstigten.
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