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    Gesetzliche Rente & private Rentenversicherung

    Witwenrente: Voraussetzungen, Höhe & Antrag

    • Was ist die Witwen- bzw. Hinterbliebenenrente?
    • Wer hat Anspruch auf die Witwenrente?
    • Große und kleine Witwenrente im Überblick

    Was ist die Witwenrente bzw. Hinterbliebenenrente?

    Wenn der Ehemann oder die Ehefrau verstirbt, kommen zur Trauer oft noch existentielle Sorgen hinzu: Wie soll es jetzt finanziell weitergehen? Hier kann die Hinterbliebenenrente helfen.

    Der Verlust eines geliebten Menschen ist schlimm genug. Um zumindest die finanziellen Sorgen abzumindern, hilft die Witwenrente respektive Witwerrente der Deutschen Rentenversicherung. Aber was sind die Voraussetzungen für eine Hinterbliebenenrente und wer hat Anspruch darauf? Wie kann man die Witwenrente beantragen und wie berechnet sich die Höhe? Wie lange wird Witwenrente ausgezahlt und gilt die Witwenrente auch für geschiedene Paare? Und warum ist eine private Hinterbliebenenvorsorge dennoch sinnvoll? Hier finden Sie alle aktuellen Antworten.

    Ein Hinweis vorab: Aus Gründen der besseren Lesbarkeit gilt der Begriff „Witwenrente“ im Folgenden immer auch für die „Witwerrente“, denn die Witwenrente ist keine Leistung ausschließlich für Frauen.

    Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Witwenrente?

    Einen grundsätzlichen Anspruch auf eine Witwenrente haben Menschen, die beim Tod ihres Ehemanns beziehungsweise ihrer Ehefrau mindestens ein Jahr rechtskräftig miteinander verheiratet waren. Derselbe Anspruch auf diese Hinterbliebenenrente besteht bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft von mindestens einem Jahr. In beiden Fällen ist es unerheblich, ob die Partner tatsächlich zusammen oder getrennt lebten. Bei einer Verlobung besteht hingegen kein Anspruch auf eine Witwenrente.

    Bei einem Unfalltod besteht auch dann ein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe respektive eingetragene Lebensgemeinschaft weniger als ein Jahr bestand.

    Zusätzliche Voraussetzungen bei der Wartezeit

    Zusätzliche Voraussetzungen bei der Wartezeit

    Eine weitere Voraussetzung für den Witwenrente-Anspruch ist die Mindestversicherungszeit des Verstorbenen. Diese sogenannte Wartezeit von fünf Jahren muss erfüllt sein. Zur Wartezeit zählen zum Beispiel alle Monate, in denen die verstorbene Person Beiträge aus einer Beschäftigung gezahlt hat. Die Wartezeit von fünf Jahren entfällt, wenn der Verstorbene bei einem Arbeitsunfall ums Leben kam oder bereits eine Rente bezogen hat.

    Was passiert bei einer erneuten Heirat mit der Witwenrente?

    Was passiert bei einer erneuten Heirat mit der Witwenrente?

    Der Anspruch auf Witwenrente gilt nicht mehr, wenn die oder der Hinterbliebene erneut heiratet. In diesem Fall endet die Witwenrente im selben Kalendermonat. Es gibt aber die Möglichkeit, eine Abfindung zu erhalten.

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    Höhe und Berechnung der Witwenrente

    Man unterscheidet zwischen der sogenannten Kleinen Witwenrente und der Großen Witwenrente.

    1. Die Kleine Witwenrente

    Anspruch und Höhe

    Die Kleine Witwenrente beziehen hinterbliebene Partner, die:

    • jünger als 47 Jahre sind*
    • und nicht erwerbsgemindert sind
    • und kein Kind erziehen

    Die Höhe der Kleinen Witwenrente liegt grundsätzlich bei 25 Prozent der Rente, die der oder die Verstorbene zum Zeitpunkt des Todes bezogen hätte oder tatsächlich erhalten hat.

    *Bis 2029 wird diese Altersgrenze schrittweise von 45 auf 47 Jahre angehoben, da sich auch das Renteneintrittsalter erhöht. Die oben angegebene Altersgrenze von 47 Jahren gilt, wenn der Partner oder die Partnerin 2029 oder später verstirbt. Die aktuell gültige Altersgrenze finden Sie in der Tabelle weiter unten.

     

    Dauer der Auszahlung

    Wie lange die kleine Witwenrente von der Deutschen Rentenversicherung gezahlt wird, ist gesetzlich festgelegt: maximal zwei Jahre. Diese 24 Monate sollen laut Gesetzgeber als Übergangszeit ausreichen, bis Hinterbliebene selbst für den Lebensunterhalt aufkommen können.

    Anfang 2002 wurde das Witwenrenten-Recht geändert. Als Übergangsregelung gilt auch heute noch das „Alte Recht“ auf eine unbegrenzt ausgezahlte Kleine Witwenrente, wenn:

    • der Ehe- oder eingetragene Lebenspartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist
    • oder der Partner nach dem 31. Januar 2001 gestorben ist, aber die Ehe oder eingetragene Lebensgemeinschaft vor 2002 geschlossen wurde und mindestens einer der beiden Partner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

     

    2. Die Große Witwenrente

    Anspruch und Höhe

    Die Große Witwenrente erhalten hinterbliebene Partner, die:

    • mindestens 47 Jahre* alt sind (*bitte beachten Sie die Tabelle im Anschluss)
    • oder erwerbsgemindert sind
    • oder ein Kind unter 18 Jahren erziehen (entweder ein eigenes Kind oder eines des Verstorbenen). Falls das Kind volljährig ist, aber eine Behinderung hat oder nicht für sich selbst sorgen kann, wird die Große Witwenrente ebenfalls gewährt.

    Die Große Witwenrente ist zeitlich nicht begrenzt und hat grundsätzlich eine Höhe von 55 Prozent der Rente, die der verstorbene Partner zum Zeitpunkt des Todes erhalten hätte oder hat. 60 Prozent sind es, wenn das „Alte Recht“ gilt (siehe oben bei Kleine Witwenrente), also die Ehe/Lebenspartnerschaft vor 2002 geschlossen wurde und ein Ehepartner/Lebenspartner vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.

    Anspruch auf Witwenrente: Anhebung der Altersgrenzen

    Die „Rente mit 67“ (Renteneintrittsalter) wirkt sich auch auf die Altersgrenzen der Großen Witwenrente aus. Sie steigen stufenweise von 45 auf 47 Jahre. Die Anhebung hängt vom Todesjahr des versicherten Partners ab und beginnt mit dem Todesjahr 2012.

    Todesjahr des versicherten
    Partners

    Altersgrenze des
    hinterbliebenen Partners

    Jahr

    Monat

    2012

    45

    1

    2013

    45

    2

    2014

    45

    3

    2015

    45

    4

    2016

    45

    5

    2017

    45

    6

    2018

    45

    7

    2019

    45

    8

    2020

    45

    9

    2021

    45

    10

    2022

    45

    11

    2023

    46

    0

    2024

    46

    2

    2025

    46

    4

    2026

    46

    6

    2027

    46

    8

    2028

    46

    10

    ab 2029

    47

    0

    Ein Beispiel: Verstirbt der rentenversicherte Partner im Jahr 2023, beträgt die Altersgrenze des überlebenden Partners genau 46 Jahre.

    Bitte beachten Sie: Wenn die Große Witwenrente wegen einer Erwerbsminderung oder Erziehung eines Kindes gezahlt wird, gilt keine Altersgrenze

    Mehr Witwenrente bei Kindern

    Wer ein Kind bis zum dritten Lebensjahr erzieht oder erzogen hat, bekommt auch eine höhere Witwenrente. Der Zuschlag beginnt mit dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Ehepartners. Falls Witwenrente und Zuschlag höher sind als eine Monatsrente des Verstorbenen, wird der Zuschlag entsprechend gedeckelt. Der Kinderzuschlag wird seit Juli 2022 in dieser Höhe gewährt*:

    Kleine Witwenrente

    Zuschlag erstes Kind

    Jedes weitere Kind

    alte Bundesländer

    32,74 EUR

    16,37 EUR

    neue Bundesländer

    32,29 EUR

    16,14 EUR

     

     

     

    Große Witwenrente

     

     

    alte Bundesländer

    72,03 EUR

    36,02 EUR

    neue Bundesländer

    71,03 EUR

    35,52 EUR

    *gilt bei Kindererziehung bis zum vollendeten 3. Lebensjahr

    Höhe des Rentenabschlags bei Tod vor dem 65. Geburtstag

    Wenn der Ehe- beziehungsweise Lebenspartner vor dem 65. Geburtstag gestorben ist, verringert sich die Witwenrente um einen Abschlag. Diese Kürzung beträgt 10,8 Prozent, wenn die Witwenrente vor dem 62. Geburtstag des verstorbenen Partners beginnt. Beginnt sie hingegen zwischen dem 62. und 65. Geburtstag des verstorbenen Partners, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent pro Monat vor dem 65. Geburtstag.

    Witwenrente beantragen: Das müssen Sie wissen

    Wie erfährt der Hinterbliebene, ob Rentenansprüche bestehen? Dafür muss zuerst die Witwenrente beantragt werden, zum Beispiel online. Der Beginn der Witwenrente richtet sich danach, ob der verstorbene Partner schon eine eigene Rente bezogen hat, etwa eine Altersrente. Ist das der Fall, beginnt die Witwenrente frühestens im Monat nach dem Sterbemonat. Für den Sterbemonat wird die volle Versichertenrente gezahlt, nicht nur anteilig.

    Wenn der verstorbene Partner hingegen noch keine eigene Rente bekommen hat, beginnt die Witwenrente schon mit dem Todestag. In beiden Fällen werden Witwenrenten auch rückwirkend gezahlt, und zwar für bis zu zwölf Kalendermonate vor dem Antragsmonat.

     

    Schnelle Hilfe: Vorschuss auf die Witwenrente

    Wenn der verstorbene Partner zum Todeszeitpunkt bereits in Rente war, kann der Hinterbliebene innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod beim Rentenservice der Deutschen Post AG einen Vorschuss auf die Witwenrente beantragen. Die Formulare gibt es bei jedem Postamt oder online. Als Nachweis reicht die Sterbeurkunde mit dem eingetragenen hinterbliebenen Partner. Der Vorschuss beträgt das Dreifache der Rente, die für den Sterbemonat gezahlt wird und wird mit den späteren Witwenrentenansprüchen verrechnet.

    Bitte beachten Sie: Der Antrag auf einen Vorschuss gilt zwar als Rentenantrag, reicht aber für eine Berechnung der Witwenrente nicht aus. Der eigentliche Rentenantrag muss beim Rentenversicherungsträger nachgereicht werden!

     

    Höhere Witwenrente im „Sterbevierteljahr“

    Um die neue finanzielle Situation durch den Tod des Partners zu erleichtern, gibt es das sogenannte Sterbevierteljahr: Für drei Kalendermonate nach dem Sterbemonat erhält der überlebende Partner die Witwenrente in voller Höhe der Versichertenrente. Eigenes Einkommen wird in dieser Zeit nicht angerechnet.

    Zusätzlich vorsorgen mit privater Rentenversicherung

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    Witwenrente und eigenes Einkommen

    Verfügt der überlebende Partner über weitere Einkünfte, die einen Freibetrag überschreiten, werden diese auf die Höhe der gesetzlichen Witwenrente angerechnet. Im „Sterbevierteljahr“, also den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tod, wird das Einkommen hingegen nicht angerechnet.

    Wie hoch dieser Freibetrag ist, hängt davon ab, ob sich der überlebende Partner überwiegend in den neuen oder den alten Bundesländern aufhält: Der Freibetrag für Witwenrenten beträgt monatlich 950,93 Euro in den alten Bundesländern sowie 937,73 Euro in den neuen Bundesländern. Das entspricht einem monatlichen Bruttoverdienst von 1.548,88 Euro (alte Bundesländer) beziehungsweise 1.562,88 Euro in den neuen Ländern. Bis zu diesem Bruttoeinkommen wird die Witwenrente in voller Höhe ohne Abzüge ausgezahlt.

    Welche Einkunftsarten werden berücksichtigt?

    Welche Einkunftsarten werden berücksichtigt?

    Bei der Berücksichtigung des eigenen Einkommens zählen fast alle Einkunftsarten. Vor allem Erwerbseinkommen oder Erwerbsersatzeinkommen wie Arbeitslosengeld. Aber auch eigene Einkünfte aus Betriebsrenten, Vermögen, Vermietung und Verpachtung, privaten (Unfall-)Renten und Elterngeld. Auch vergleichbare Einkommen aus dem Ausland werden bei der Höhe der Witwenrente angerechnet.

    Witwenrente für geschiedene Frauen und Männer

    Die Witwenrente ist aber nicht nur eine Rente für Ehefrauen und Ehemänner, sondern auch für Geschiedene möglich. Aber welchen Rentenanspruch hat ein Ehepartner nach Scheidung?

    Unter den folgenden Voraussetzungen gibt es eine Witwenrente nach einer Scheidung, wenn der ehemalige Partner verstorben ist:

    • die Ehe wurde vor dem 1. Juli 1977 geschieden.
    • und der frühere Ehepartner hat bis zu seinem Tod die fünfjährige sogenannte Wartezeit erfüllt oder vorzeitig erfüllt (etwa durch einen Arbeitsunfall) oder eine Rente bezogen
    • und der überlebende Partner hat nach der Ehescheidung zu Lebzeiten des früheren Ehepartners nicht wieder geheiratet oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft gegründet
    • und der überlebende Partner hat im letzten Jahr vor dem Tod des ehemaligen Ehepartners von diesem Unterhalt erhalten oder hatte einen Unterhaltsanspruch von mindestens 25 Prozent des Sozialhilfe-Regelbedarfs, der am Wohnort des hinterbliebenen ehemaligen Partners gilt.

    Bitte beachten Sie: Bei einer Scheidung nach DDR-Recht erhalten Hinterbliebene in der Regel keine Witwenrente.

     

    Witwenrenten-Abfindung bei einer neuen Ehe

    Wie bereits geschrieben endet eine Witwenrente sobald der hinterbliebene Partner erneut heiratet. Es ist aber möglich, eine einmalige Rentenabfindung zu erhalten, quasi als Starthilfe für die neue Ehe.

    Die Abfindung für Große Witwenrenten gibt es grundsätzlich in der 24-fachen Höhe der bisherigen Witwenrente oder Geschiedenen-Witwenrente, die in den letzten zwölf Kalendermonaten durchschnittlich bezogen wurde. Berücksichtigt wird dabei der Rentenbetrag nach der Einkommensanrechnung, aber vor einem eventuellen Abzug der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

    Bei einer Kleinen Witwenrente, die ja nur für 24 Monate gewährt wird, fällt die Abfindung niedriger aus: Hier wird die noch nicht in Anspruch genommene Witwenrente ausgezahlt. Wer zum Beispiel 16 Monate lang eine Kleine Witwenrente erhalten hat, bekommt als Abfindung das Achtfache der monatlichen Durchschnittsrente.

    In beiden Fällen werden Rentenzahlungen im „Sterbevierteljahr“ bei der Abfindung nicht berücksichtigt. Die Witwenrente-Abfindung kann formlos bei der Deutschen Rentenversicherung beantragt werden, wofür die Versicherungsnummer des verstorbenen Partners und die neue Eheurkunde genügen.

     

    Witwenrente für Geschiedene nach einer weiteren Ehe

    Wer nach dem Tod eines früheren Ehe- oder eingetragenen Lebenspartners erneut heiratet, hat bei einer Auflösung dieser neuen Ehe (wieder) Anspruch auf eine Kleine oder Große Witwenrente nach dem vorletzten Partner. Die oben genannten sonstigen Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein. Wer diese Witwenrente für Geschiedene erhält, hat keinen Anspruch auf eine Rentenabfindung bei einer erneuten Eheschließung.

    Versorgungslücken schließen mit privater Vorsorge

    Ob Kleine oder Große Witwenrente: Oft reichen die gesetzlichen Witwenrenten nicht aus, um zum Beispiel laufende Kosten wie die Miete oder Hauskredite abzuzahlen – es drohen Versorgungslücken. Darum ist es sinnvoll, privat vorzusorgen. Zum Beispiel mit einer Risikolebensversicherung, kurz RLV. Dank der kleinen Beiträge kann beispielsweise die Risikolebensversicherung der LV 1871 auch bei einem niedrigen Einkommen hohe Summen absichern.

    Das Thema Absicherung ist aber nicht nur im Todesfall wichtig, sondern auch bei der Altersvorsorge. Hier ergänzt zum Beispiel eine private Rentenversicherung die eigene oft niedrige gesetzliche Rente.

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