Rentenabschläge verringern die Höhe Ihrer monatlichen Rente. Hier erfahren Sie alles Wichtige über die vorzeitige Rente mit Abschlag, den Rentenabschlag pro Monat und mögliche Sonderzahlungen. Wie wird der Rentenabschlag pro Monat berechnet? Wie hoch ist der Rentenabschlag pro Jahr, wenn Sie früher in Rente gehen? Und wie können Sie Ihren Rentenabschlag mit Sonderzahlungen ausgleichen?
Ein Rentenabschlag ist ein Prozentsatz, der von Ihrer monatlichen Rentenzahlung abgezogen wird, wenn Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen. Er gilt nicht nur für Altersrenten, sondern auch für Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten (auch Witwenrente bzw. Witwerrente genannt).
Die Regelaltersgrenze erhöht sich bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Bisher wurde sie um jährlich einen Monat angehoben und ab 2024 wird das Rentenalter ab Geburtsjahrgang 1959 in Zwei-Monats-Schritten angehoben. Wer seine Rente früher beziehen will, muss Rentenabschläge hinnehmen.
Derzeit beträgt der Rentenabschlag pro Monat vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent, der Rentenabschlag pro Jahr also 3,6 Prozent.
Ein Beispiel: Wenn Sie zwei Jahre vor Ihrer Regelaltersgrenze in den Ruhestand gehen wollen, reduziert sich die monatliche Rente um 2 x 3,6 Prozent = 7,2 Prozent. Bei einer monatlichen Bruttorente von 1.000 Euro erhalten Sie also 72 Euro weniger Rente. Die Rentenhöhe beträgt dadurch nur noch 928 Euro pro Monat.
Sie können auch über Ihre Regelaltersgrenze hinaus arbeiten. Das kann sich durchaus lohnen. Denn für jeden Monat, den Sie Ihre Altersrente später in Anspruch nehmen, erhalten Sie einen Zuschlag von 0,5 Prozent, pro Jahr also 6 Prozent mehr Rente. Da Sie zudem länger in die Rentenversicherung einzahlen, erhöht sich Ihre Rente außerdem auch noch durch die zusätzlichen Beiträge.
Wenn Sie Ihre Rente vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, aber Rentenabschläge vermeiden möchten, können Sie mit Sonderzahlungen Ihren Abschlag verringern oder ganz ausgleichen. Sonderzahlungen sind ab einem Alter von 50 Jahren möglich und Sie können die Sonderzahlung einmalig oder als Teilzahlungen leisten. Für reduzierte Erwerbsminderungsrenten gibt es allerdings keine Sonderzahlungs-Möglichkeit.
Falls Sie Ihre Rentenabschläge per Sonderzahlung ausgleichen wollen, beantragen Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger eine Auskunft über die Höhe der Sonderzahlung(en). Sie erhalten dann eine Vergleichsberechnung, wie hoch Ihre Rente mit Abschlag ausfallen würde, und welche Sonderzahlung Sie leisten müssten, um die Rentenminderung teilweise oder komplett auszugleichen. Die Berechnung ist gesetzlich geregelt und basiert unter anderem auf dem aktuellen Durchschnittseinkommen aller Versicherten, dem aktuellen Beitragssatz zur Rentenversicherung sowie auf dem Prozentsatz, um den Ihre Rente wegen Ihres vorzeitigen Rentenbeginns gekürzt würde.
Wir empfehlen Ihnen sich auf jeden Fall bei Ihrem Rentenversicherungsträger individuell beraten zu lassen, ob sich Sonderzahlungen für Sie lohnen – und in welcher Höhe. Bei unserem obigen Beispiel (zwei Jahre vorzeitig in Rente) würde die Sonderzahlung etwa 16.600 Euro betragen, um die 72 Euro Rentenabschlag pro Monat vollständig auszugleichen (Stand Ende 2023).
Falls Sie Sonderzahlungen geleistet haben und dann doch nicht vorzeitig in Rente gehen, sind die Zahlungen nicht verloren, denn Sie erhalten eine entsprechend höhere Rente. Eine direkte Erstattung der Sonderzahlungen ist allerdings nicht möglich.
Da die gesetzliche Rentenversicherung in den meisten Fällen nicht ausreicht, um den gewohnten Lebensstandard im Alter aufrechtzuerhalten, ist es empfehlenswert über eine ergänzende private Altersvorsorge nachzudenken. Mit einer ausreichend hohen privaten Rentenversicherung wie zum Beispiel der fondsgebundenen Rentenversicherung MeinPlan der LV 1871 lässt sich der Versorgungslücke im Alter entgegenwirken.
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