Mit einer privaten Rentenversicherung können Sparer für das Alter vorsorgen. Sie zahlen dann beispielsweise monatlich einen bestimmten Betrag in die Rentenversicherung ein, um ein finanzielles Polster für den Ruhestand zu schaffen. Für die Auszahlung nach dem Renteneintritt können Rentner dann von ihrem Kapitalwahlrecht Gebrauch machen. Das bedeutet: Sie dürfen entscheiden, ob die angesparte Summe als Einmalzahlung oder in Form einer klassischen, lebenslangen Rente ausgezahlt werden soll.
Für alle Rentenverträge, die ab dem Jahr 2005 abgeschlossen wurden, gilt grundsätzlich: Es fallen Steuern während der Auszahlungsphase an. Versteuert werden muss dabei der Gewinn aus der privaten Rentenversicherung. Das ist vereinfacht gesagt jener Teil, der übrigbleibt, wenn man von der ausgezahlten Summe die eingezahlte Summe abzieht. Wie die Besteuerung konkret aussieht, hängt von der gewählten Form der Auszahlung ab.
Bei der einmaligen Kapitalauszahlung kann nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert werden. Der Name deutet es bereits an: Durch das Halbeinkünfteverfahren sind 50 Prozent des Ertragsanteils steuerfrei. Dieses Verfahren kann sowohl zum vertraglich festgesetzten Zeitpunkt als auch bei der Vertragskündigung angewendet werden.
Damit der Gewinn aus der privaten Rentenversicherung nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert werden kann, müssen jedoch zwei Bedingungen erfüllt sein:
Sind die Kriterien dieser sogenannten 12/62 Reglung erfüllt, wird entweder Kapitalertragssteuer erhoben oder der Gewinn aus der Rentenversicherung wird nach dem individuellen Einkommenssteuersatz im Halbeinkünfteverfahren versteuert.
Ein Rechenbeispiel soll die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bei Gewinnen aus der Rentenversicherung verdeutlichen. Wer während der Beitragsphase 60.000 Euro in seine private Rentenversicherung einbezahlt hat und in der Auszahlungsphase eine Einmalzahlung von 80.000 Euro erhält, hat 20.000 Euro Gewinn gemacht. Bei Verträgen, die ab dem Jahr 2005 geschlossen wurden, fallen für diese 20.000 Euro Steuern an. An diesem Beispiel sieht man, wie sich das Halbeinkünfteverfahren bei der Rentenversicherung auswirkt.
Sind die Kriterien erfüllt und das Halbeinkünfteverfahren kann angewendet werden, muss nur die Hälfte des Betrags, also 10.000 Euro, versteuert werden. Hat der Rentner einen persönlichen Steuersatz von 20 Prozent, muss er Steuern in Höhe von 2.000 Euro zahlen. Der Antrag für die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens wird in der Steuererklärung gestellt. Dazu muss der Rentner in Zeile 30 der Anlage KAP die Höhe des Gesamtgewinns eintragen. In Zeile 43 bis 45 der Anlage KAP werden dann die bereits gezahlten Steuern angegeben.
Bei monatlichen Zahlungen aus einer privaten Rentenversicherung findet das Halbeinkünfteverfahren keine Anwendung. In diesem Fall muss der einkommensteuerpflichtige Anteil der privaten Rente versteuert werden (Ertragsanteilsbesteuerung). Dieser wiederum hängt vom Alter des Rentners bzw. der Rentnerin ab. Mit zunehmendem Alter nimmt der Ertragsanteil ab: Während er bei 60-Jährigen noch bei 22 Prozent liegt, beträgt er bei 70-Jährigen nur noch 15 Prozent.
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