Die Versorgungszusage ist das Versprechen des Arbeitgebers, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Sie ist damit die rechtliche Grundlage für die Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. In Deutschland sind drei Zusagearten möglich.
Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine bestimmte Leistung zu, spricht man von einer Leistungszusage. Der Arbeitgeber muss die konkret bestimmte Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt erbringen. Die Leistungszusage kann in allen Durchführungswegen angewandt werden.
Im Rahmen der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber, einen bestimmten Beitrag für eine Alters-, Hinterbliebenen- oder Invaliditätsversorgung aufzubringen. Dabei verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer sowohl die Zahlung eines festen Beitrags als auch eine daraus resultierende, garantierte Leistung. Die beitragsorientierte Leistungszusage kann in allen Durchführungswegen angewandt werden.
Bei der Beitragszusage mit Mindestleistung verpflichtet sich der Arbeitgeber festgelegte Beiträge zur Finanzierung einer Rentenleistung anzulegen. Dem Arbeitnehmer ist keine feste Leistung garantiert. Lediglich die eingezahlten Beiträge, abzüglich der Kosten, werden als Leistung zugesagt. Die tatsächliche Höhe der Rente ergibt sich bei Ablauf aus der Kapitalanlage und den Zinserträgen. Die BZML kann nur für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse angewandt werden.
Bei der reinen Beitragszusage sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Zahlung eines Beitrages zu. Dabei wird jedoch keine konkret bestimmte Leistung zugesagt. Die Beitragszusage ist nach deutschem Recht zulässig. Sie fällt jedoch nicht unter das Betriebsrentengesetz. Dadurch spielt sie aktuell in der Praxis keine große Rolle.
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