Berufsunfähigkeitsversicherung
Teilzeitarbeit wird immer beliebter, doch die Risiken berufsunfähig zu werden sind nicht weniger hoch. Oftmals geht eine Teilzeitbeschäftigung mit der Betreuung von Kindern oder der Pflege von Angehörigen einher. Die Belastungen aus dem Job gepaart mit beispielsweise der Versorgung von pflegebedürftigen Angehörigen, können sich schnell zu einer 60 Stunden Woche summieren. Damit ist die private Berufsunfähigkeitsversicherung auch für Teilzeitbeschäftigte eine wichtige existentielle Absicherung.
Das Ziel der Teilzeitklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist es, Teilzeitarbeitende nicht zu benachteiligen. Die Teilzeitklausel hat ihren Ursprung in der Herangehensweise zur Beurteilung einer Berufsunfähigkeit. Denn grundsätzlich gilt, um einen Anspruch auf Unterstützung zu haben, muss ein bestimmter Grad der Berufsunfähigkeit nachgewiesen werden – meist 50 Prozent. Das heißt die berufliche Leistung muss um mindestens 50 Prozent beeinträchtigt sein, um die BU-Rente zu erhalten.
Eine Angestellte, die beispielsweise in Vollzeit 40 Wochenstunden arbeitet, muss so eingeschränkt sein, dass sie keine 20 Stunden pro Woche mehr arbeiten kann, um Unterstützung aus der Versicherung zu erhalten. Im Vergleich dazu, muss ihr Kollege, der beispielsweise in Teilzeit 20 Wochenstunden arbeitet, so stark eingeschränkt sein, dass er keine 10 Stunden pro Woche mehr arbeiten kann. Er muss also eine deutlich stärkere Beeinträchtigung nachweisen, um die Versicherungsleistung zu erhalten.
Mit der Teilzeitklausel soll der Nachweis der Berufsunfähigkeit für Teilzeitkräfte erleichtert werden.
Bei der LV 1871 gelten Versicherte als Teilzeitarbeitende, wenn sie unter 30 Stunden pro Woche arbeiten – sowohl angestellt oder auf selbstständiger Basis. Ausgeschlossen sind hierbei Schüler, Studierende und Auszubildende. Bei der Prüfung des BU-Grades berücksichtigt die LV 1871 neben dem Beruf auch die Tätigkeit im Rahmen der Versorgung von kindergeldberechtigten Kindern und pflegebedürftigen Angehörigen. Dies gilt auch dann, wenn bereits bei Vertragsschluss in Teilzeit gearbeitet wurde.
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