Berufsunfähigkeitsversicherung
Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Prognosezeitraum genau die Zeitdauer, in der eine Person mit einer entsprechenden Versicherung voraussichtlich berufsunfähig sein wird.
Je nach Versicherungsunternehmen kann der geforderte Prognosezeitraum für einen Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente unterschiedlich lang ausfallen. Vertraglich ist geregelt, wie lange eine Person berufsunfähig sein muss, ehe die Leistung erbracht wird. Bei einigen Versicherungsunternehmen liegt dieser Prognosezeitraum bei sechs Monaten. Die LV 1871 wendet diesen verkürzten Prognosezeitraum von sechs Monaten ebenfalls an.
Per Gesetz liegt eine Berufsunfähigkeit eigentlich erst vor, wenn der Beruf prognostisch gesehen auf Dauer nicht mehr ausgeführt werden kann (vgl. § 172 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz). Nach derzeitiger Rechtsprechung ist unter „dauerhaft“ ein Zeitraum von drei Jahren zu verstehen (vgl. OLG Hamm VersR 1995, 1039).
Die LV 1871 setzt jedoch den verkürzten Prognosezeitraum an, sodass bei einer prognostizierten Berufsunfähigkeit von 6 Monaten ein Anspruch auf die Leistung besteht, dieser dann auch rückwirkend. Voraussetzung hierfür ist allerdings nicht nur die Einhaltung des Prognosezeitraums. Der Anspruch auf die Leistung ist außerdem davon abhängig, ob die versicherte Person ihren bisherigen Beruf zu weniger als 50 Prozent ausüben kann.
Was passiert, wenn ein Prognosezeitraum kürzer oder länger als prognostiziert ausfällt? Wenn die Berufsunfähigkeit auf mindestens sechs Monate prognostiziert wurde und die versicherte Person bereits Zahlungen erhalten hat, dann aber frühzeitig wieder berufsfähig ist, kann es zu einer eventuellen Rückzahlung kommen. Umgekehrt kann es sein, dass eine Berufsunfähigkeit länger anhält, als ursprünglich vom Arzt prognostiziert. Ist der Prognosezeitraum damit erreicht und die sonstigen Umstände ebenfalls gegeben, leistet das Versicherungsunternehmen die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente – auch rückwirkend.
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