Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Infektionsklausel ist besonders relevant für Berufsgruppen bei denen ein Tätigkeitsverbot auf Grund bestimmter Infektionen wahrscheinlich ist.
Geht vom Versicherten eine Infektionsgefahr aus und wird deshalb ein Tätigkeitsverbot von mindestens 6 Monaten ausgesprochen, dann stellt die Infektionsklausel sicher, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung greift. Dabei muss keine gesundheitliche Einschränkung im Sinne der klassischen Definition der Berufsunfähigkeit vorliegen. Ausschlaggebend sind die hohe Infektionsgefahr für andere Personen wie beispielsweise Kollegen und Patienten sowie das Tätigkeitsverbot. Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Infektionsklausel leisten, wenn der Versicherte seiner beruflichen Tätigkeit auf Grund eines Tätigkeitsverbots nicht mehr nachgehen kann.
Die Infektionsklausel ist besonders relevant für Ärzte und Heilberufe, da sie täglich engen Kontakt zu Patienten haben. Prinzipiell ist die Klausel jedoch meist für alle Berufe zugelassen. Auch für sonstige Beschäftige in Krankenhäusern und Arztpraxen sowie Mitarbeiter in Kindergärten und in der Lebensmittelbranche, kann eine BU mit Infektionsklausel relevant sein.
Sobald eine meldepflichtige Krankheit vorliegt greift das Infektionsschutzgesetz (IfSG), welches prinzipiell für alle Beschäftigten gilt. In diesem Fall entscheidet das Gesundheitsamt, ob ein teilweises oder vollständiges Tätigkeitsverbot ausgesprochen wird (§ 31 IfSG). Liegt ein Tätigkeitsverbot vor, dann werden gesetzliche Leistungen nach § 56 IfSG gezahlt:
Dabei fällt das Krankengeld oft deutlich geringer als der gewohnte Verdienst aus. Da erhebliche Einkommenseinbußen drohen, kann der gewohnte Lebensstandard meist nicht gehalten werden. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel kann für bestimmte Berufsgruppen sinnvoll sein, um diese Lücke zu schließen.
Die Golden BU der LV 1871 beinhaltet beispielsweise eine Infektionsklausel. Hier gilt der Versicherte unter anderem als berufsunfähig, wenn wegen einer von ihm ausgehenden Infektionsgefahr ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot vorliegt. Dabei muss das Tätigkeitsverbot mindestens für einen Zeitraum von sechs Monaten gelten. Die LV 1871 leistet nicht nur bei vollständigem, sondern auch bei teilweisem Verbot. Das Verbot muss sich in der Regel auf mindestens 50 Prozent der Tätigkeit beziehen, die zuletzt in gesundem Zustand ausgeübt wurde. Betrifft das Tätigkeitsverbot allerdings eine prägende Teiltätigkeit, gilt der Versicherte auch dann als berufsunfähig, wenn sich das Verbot auf weniger als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit bezieht.
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