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    Sind BU Renten krankenversicherungspflichtig?

    FAQ Würfel in einer Hand

    Berufsunfähigkeitsversicherung und Krankenversicherung

    Der Leistungsfall einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) tritt ein, wenn der Versicherte berufsunfähig wird. Dies ist in der Regel der Fall, wenn er seinem Beruf aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls für mindestens sechs Monate und zu mindestens 50 Prozent nicht mehr nachgehen kann. Wird die Berufsunfähigkeit ärztlich attestiert, erhält der Versicherungsnehmer die vertraglich zugesicherte Berufsunfähigkeitsrente. Doch wie hoch fällt diese tatsächlich aus? Sind BU-Renten krankenversicherungspflichtig?

    Um diese Frage zu beantworten, muss zwischen gesetzlicher Krankenkasse (GKV) und privater Krankenversicherung (PKV) unterschieden werden. Wer Mitglied einer privaten Krankenversicherung ist und Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bezieht, muss die Beiträge der PKV in voller Höhe weiterbezahlen. Es fallen also Krankenversicherungsbeiträge auf die private Berufsunfähigkeitsrente an. Für Berufsunfähige sind diese höher als für Angestellte, da der Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung entfällt.

    Höhe der BU-Rente entsprechend anpassen

    Lediglich bei der privaten Krankentagegeldversicherung lassen sich im Falle einer Berufsunfähigkeit Teile der Beitragszahlungen einsparen – und zwar, indem die Versicherung in Form einer Anwartschaft fortgeführt wird. Sollte die Berufsunfähigkeit nur vorübergehend sein und der Versicherte seine Berufstätigkeit später wieder aufnehmen, kann er seine Mitgliedschaft in der privaten Krankentagegeldversicherung reaktivieren, ohne erneut Gesundheitsfragen beantworten zu müssen.

    Dass im Leistungsfall Krankenversicherungsbeiträge auf die private Berufsunfähigkeitsversicherung gezahlt werden müssen, sollten Versicherte bereits beim Vertragsabschluss bedenken. Die Höhe der zu erwartenden BU-Rente sollte so gewählt werden, dass sie auch abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge einen gleichbleibenden Lebensstand ermöglicht. So soll der soziale Abstieg bei Berufsunfähigkeit verhindert werden.

    Berufsunfähigkeitsversicherung und gesetzliche Krankenkasse

    Wie sieht es bei berufsunfähigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenkassen aus? Wird der Krankenkassenbeitrag von der privaten Berufsunfähigkeitsrente abgezogen? Das hängt von zwei wesentlichen Faktoren ab: Einerseits, ob die BU-Rente im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) über den Arbeitgeber versichert ist. Und andererseits, ob die Deutsche Rentenversicherung den Berufsunfähigen als pflichtversichertes Mitglied oder als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse einstuft.

    Ist die Zahlung der BU-Rente Teil der betrieblichen Altersvorsorge oder wird sie von einem Versorgungswerk geleistet, ist sie mit dem halben Satz beitragspflichtig. Genau wie bei der Lohn- bzw. Gehaltszahlung wird der Arbeitnehmeranteil des Krankenkassenbeitrags direkt abgezogen und die Berufsunfähigkeitsrente wird netto ausbezahlt.

    Der volle Krankenkassenbeitrag, also Arbeitnehmeranteil plus Arbeitgeberanteil, fällt an, wenn der Berufsunfähige freiwilliges Mitglied der GKV ist. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Versicherte keine Erwerbsminderungsrente erhält und auch keine Einkünfte aus einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis bezieht. Für die meisten gesetzlich Versicherten dürfte dies das wahrscheinlichste Szenario im Falle einer Berufsunfähigkeit sein.

    Berechnung der netto BU-Rente

    Wer als Berufsunfähiger eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente erhält, wird von der Deutschen Rentenversicherung als Pflichtmitglied der gesetzlichen Krankenkasse eingestuft. Unter diesen Umständen müssen keine Krankenkassenbeiträge auf die private selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) bzw. auf die Basis-Berufsunfähigkeitszusatzversicherung (BUZ) gezahlt werden. Es fällt lediglich der halbe Beitragssatz auf die Erwerbsminderungsrente an.

    Faustformel für die Berechnung für gesetzlich Versicherte

    Faustformel für die Berechnung für gesetzlich Versicherte

    Um auszurechnen, wie hoch die tatsächliche BU-Rente im Leistungsfall sein wird, können gesetzlich Versicherte hilfsweise folgende Faustformel anwenden: BU-Rente brutto x 0,82 = BU-Rente netto. Die Formel berücksichtigt das wahrscheinlichste Szenario – nämlich, dass berufsunfähige GKV-Mitglieder den vollen Krankenkassenbeitrag zahlen müssen. Wichtig zu wissen: Darüber hinaus fallen Steuern auf die Berufsunfähigkeitsrente an.

    Die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871

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