Berufsunfähigkeitsversicherung

Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) für Zahnärzte

  • Absicherung vom Versorgungswerk nicht ausreichend

  • Private BU sinnvoll

  • Worauf Zahnmediziner bei der BU achten sollten

Zahnärztin erklärt Patienten sein Röntgenbild

Schellüberblick

  • Hohe Berufsunfähigkeitsrisiken für Zahnärzte: Körperliche Belastungen, psychischer Stress und unternehmerische Anforderungen erhöhen das Risiko einer Berufsunfähigkeit erheblich.

  • Private BU zusätzlich zum Versorgungswerk nötig: Das berufsständische Versorgungswerk zahlt oft erst bei 100 % Berufsunfähigkeit und berücksichtigt abstrakte Verweisungen, während private BU-Versicherungen meist schon ab 50 % leisten.

  • Wichtige Vertragskriterien: Zahnärzte sollten auf Infektionsklausel, Verzicht auf abstrakte Verweisung und Regelungen zur Umorganisation achten, um umfassenden Schutz zu gewährleisten.

Berufsunfähigkeit bei Zahnärzten

Das Risiko einer Berufsunfähigkeit ist bei Zahnärzten, Kieferorthopäden oder Kieferchirurgen nicht zu unterschätzen. Denn unabhängig davon, ob sie als Angestellte oder niedergelassene Zahnmediziner mit eigener Praxis tätig sind, erfordert dieser Beruf eine erstklassige körperliche Verfassung. Für zahnmedizinische Berufe sind handwerkliches Geschick, präzises Arbeiten, eine ruhige Hand, gute Sehkraft und eine hohe Stress-Resistenz notwendig. Sind diese Fähigkeiten durch Krankheiten oder einen Unfall eingeschränkt und es kommt zu einer Berufsunfähigkeit, dann sichert eine private Berufsunfähigkeitsversicherung den bisherigen Lebensstandard ab.

Warum werden Zahnmediziner berufsunfähig?

Laut einer Statistik der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. wird jeder vierte Berufstätige während seines Berufslebens mindestens einmal berufsunfähig. Dieses Risiko wird bei Zahnmedizinern beeinflusst durch beispielsweise körperliche Herausforderungen wie die regelmäßige gebeugte Haltung während der Patientenbehandlung, die zu Bandscheibenvorfällen oder Schulterschmerzen führen kann, und ein erhöhtes Ansteckungsrisiko, das ggf. ein Berufsverbot nach sich zieht. Weitere Gründe für eine Berufsunfähigkeit bei Zahnärzten sind außerdem Erkrankungen der Gelenke oder Muskelerkrankungen sowie psychische Krankheiten auf Grund hoher mentaler Belastung und Stress. Hinzu kommt, dass Zahnärzte mit eigener Praxis nicht nur Mediziner, sondern auch Unternehmer sind. Dadurch sind sie mit weiteren Herausforderungen im Arbeitsalltag konfrontiert.

Wann gilt man als Zahnarzt als berufsunfähig?

Zahnärzte gelten als berufsunfähig, wenn sie ihren zuletzt ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen ganz oder teilweise über einen längeren Zeitraum hinweg nicht mehr ausüben können.

Jeder Vierte wird berufsunfähig
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Frühzeitig private Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen

Auch Zahnmediziner sollten bereits in jungen Jahren über eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) nachdenken. Denn wer frühzeitig eine private BU abschließt, kann auch die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung für Zahnärzte so gering wie möglich halten. Junge Menschen zahlen auf Grund ihres niedrigen Eintrittsalters und des normalerweise guten Gesundheitszustands niedrigere Beiträge. Bei einem frühen Abschluss der Golden BU der LV 1871 profitieren sie sogar bis zu einem Eintrittsalter von 35 Jahren von einer vereinfachten Risikoprüfung.

Berufsständisches Versorgungswerk im Vergleich zur Berufsunfähigkeitsversicherung

Zahnärzte müssen sich in der Regel über das berufsständische Versorgungswerk ihrer Zahnärztekammer pflichtversichern. Diese Absicherung beinhaltet unter anderem auch eine Leistung bei Berufsunfähigkeit. Jedoch sind die Hürden, die es für die Auszahlung der BU-Rente zu erfüllen gibt, beim Versorgungswerk recht hoch. Die Versorgungswerke zahlen häufig erst, wenn eine 100-prozentige Berufsunfähigkeit vorliegt. Eine private Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt dahingegen meist bereits bei einer 50-prozentigen Berufsunfähigkeit. Hinzukommt, dass Versorgungswerke meist im Rahmen einer abstrakten Verweisung die Leistung nur auszahlen, wenn keine verwandte Tätigkeit wie z.B. das Lehren an einer Berufsschule ausgeübt werden kann. Niedergelassene Zahnmediziner müssen außerdem zum Teil ihre Tätigkeit inklusive Praxis komplett aufgeben und ihre Approbation zurückgeben, um eine Leistung vom Versorgungswerk zu erhalten.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung auch für Zahnärzte sinnvoll

Eine zusätzliche private Vorsorge ist für Zahnmediziner also trotz der Absicherung über das Versorgungswerk essentiell. Sie sorgt für eine ausreichend hohe Absicherung, um den gewohnten Lebensstandard weiterhin zu halten, und wird meist früher ausgezahlt als die gesetzliche Leistung der Versorgungswerke. Hinzukommt, dass hier sowohl körperliche als auch psychische Ursachen der Berufsunfähigkeit abgesichert sind. Gut zu wissen: Die Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Vorsorge werden in diesem Fall nicht miteinander verrechnet.

Worauf sollten Zahnärzte bei einer BU achten?

Neben den grundlegenden Leistungen einer Berufsunfähigkeitsversicherung sind für zahnmedizinische Berufe vor allem Leistungen wie die Infektionsklausel, eine Regelung zur Umorganisation oder auch der Verzicht auf eine abstrakte Verweisung wichtig.

Zahnärztin bei der Behandlung

Auf Grund des regelmäßigen Patientenkontakts besteht bei zahnmedizinischen Berufen ein höheres Infektionsrisiko als bei anderen Berufen. Eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Infektionsklausel zahlt Zahnärzten auch dann eine BU-Rente aus, wenn ihnen auf Grund einer Infektionsgefahr von offizieller Stelle ein Tätigkeitsverbot für einen längeren Zeitraum erteilt wurde. Dies ist auch der Fall, wenn der Versicherte prinzipiell noch arbeitsfähig wäre, aber durch eine Krankheit (z.B. Hepatitis C oder B, HIV) Ansteckungsgefahr für die Patienten besteht. Für Zahnärzte ist es besonders wichtig, dass die BU-Versicherung auch bei einem teilweisen Tätigkeitsverbot leistet. Bei der Golden BU der LV 1871 gilt der Zahnarzt beispielsweise bereits dann als berufsunfähig, wenn sich das Verbot auf mindestens 50 Prozent der Tätigkeit bezieht, die zuletzt in gesundem Zustand ausgeübt wurde.

Für niedergelassene Zahnärzte mit eigener Praxis sind die Klauseln zur betrieblichen Umorganisation von hoher Bedeutung. In manchen Fällen ist beispielsweise eine Umorganisation der Praxis zumutbar, wenn dem Versicherten die Stellung als Praxisinhaber erhalten bleibt. Niedergelassene Zahnmediziner gelten meist nur dann als berufsunfähig, wenn sie auch nach einer zumutbaren Umorganisation außerstande sind, ihren Beruf auszuüben.

Die LV 1871 verzichtet beispielsweise auf die Umorganisation des Betriebs bei freiberuflichen oder selbstständigen Zahnärzten.

Außerdem sollten Zahnmediziner darauf achten, dass der Versicherungsvertrag keine abstrakte Verweisung beinhaltet. Mit der abstrakten Verweisung würde die Berufsunfähigkeit nur anerkannt werden, wenn auch kein anderer Beruf, als der aktuelle, ausgeübt werden könnte.

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