Gibt es eine Wartezeit bei der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU)?
Wartezeit bei BU-Versicherungen
Vor Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung (kurz: BU, BU-Versicherung) werden unter anderem der Gesundheitszustand, eventuelle Vorerkrankungen, der ausgeübte Beruf und Risikohobbies des Antragstellers geprüft, aus denen sich das Risiko für den Versicherer ergibt. Die monatlichen Beiträge für den Versicherten hängen beispielsweise unter anderem davon ab je wie hoch das Risiko für den Versicherer ist. Trotz dieser umfangreichen Prüfung bei Antragsstellung fragen sich viele potentielle Versicherungsnehmer, ob die BU eine Wartezeit vorsieht, bevor Leistungen in Anspruch genommen werden können.
In der Regel: Keine Wartezeit in der BU
Bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung gibt es in der Regel keine Wartezeit. Der Versicherungsschutz tritt unmittelbar ab dem Versicherungsbeginn in vollem Umfang in Kraft. Anders als bei einigen anderen Versicherungen, wie zum Beispiel der Sterbegeldversicherung, gibt es bei der BU auch keine Staffelung. Sollte kurz nach Abschluss plötzlich ein Unfall oder eine Erkrankung eintreten, ist der Versicherte über die vereinbarte Versicherungssumme abgesichert. Darüber hinaus können zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen wie eine vereinbarte garantierte Rentensteigerung oder Leistungsdynamik dem Versicherten weitere Absicherung bieten.
Karenzzeit kann freiwillig vereinbart werden
Allerdings können Versicherte bei der Berufsunfähigkeitsversicherung zum Teil freiwillig eine Karenzzeit vereinbaren. Die Karenzzeit bezeichnet bei der BU-Versicherung den Zeitraum, der nach dem Leistungsfall verstreichen muss, bevor die Versicherungsleistung fällig wird. Während der Karenzzeit wird noch keine BU-Rente ausgezahlt. Besteht die Berufsunfähigkeit nach Ablauf der Karenzzeit weiterhin, dann erhält der Versicherungsnehmer die monatliche BU-Rente. Sofern eine freiwillig vereinbarte Karenzzeit in die Police mit aufgenommen wird, zahlt die Versicherung also nicht sofort ab dem Zeitpunkt, an dem eine Berufsunfähigkeit festgestellt wird. Erst nach der vertraglich vereinbarten Karenzzeit beginnt die Auszahlung.




