Ausgleichszahlung bei Scheidung

  • Was Sie wissen sollten

  • Wie Sie das Geld sinnvoll anlegen

  • Versteuerung der Ausgleichszahlung

Paar steht nach Streit Rücken an Rücken am Meer

Schnellüberblick

  • Nach § 6 VersAusglG können Ehepartner den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen und für den Verzicht auf die Teilung bestimmter Versorgungsanrechte eine Ausgleichszahlung vereinbaren.

  • Der Empfänger versteuert die Ausgleichszahlung nach § 22 Nr. 1a EStG, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Eine Ausgleichszahlung ist ideal um für das Alter vorzusorgen: Beiträge zur Basisrente sind 2026 bis zu 30.826 Euro für Ledige steuerlich berücksichtigungsfähig.

Was ist eine Ausgleichszahlung bei einer Scheidung?

Mit einer Ausgleichszahlung nach Scheidungsrecht erfüllt ein Ehepartner einen finanziellen Anspruch des anderen oder gleicht dessen Verzicht auf bestimmte Ansprüche finanziell aus. So können die Ehepartner beispielsweise vermeiden, bestimmte Vermögenswerte oder Versorgungsanrechte untereinander aufzuteilen.

Welche Ausgleichszahlungen können bei einer Scheidung eine Rolle spielen?

Der Begriff Ausgleichszahlung fasst verschiedene Geldleistungen zwischen Ehepartnern zusammen. Dazu gehören Ausgleichszahlungen aufgrund einer Scheidungs- bzw. Vermögensvereinbarung, der Zugewinnausgleich und der Versorgungsausgleich.

Ausgleichszahlung aufgrund einer Scheidungs- bzw. Vermögensvereinbarung

1408 BGB erlaubt Ehepartnern, ihre güterrechtlichen Verhältnisse individuell zu vereinbaren. Eine Ausgleichszahlung kann Teil einer solchen Scheidungs- oder Vermögensvereinbarung sein und einen finanziellen Ausgleich für die darin geregelte Vermögensverteilung festlegen. Ehepartner können beispielsweise vereinbaren, wer das gemeinsame Haus übernimmt und welche Ausgleichszahlung der andere für seinen Anteil erhält.

Zugewinnausgleich

Der Zugewinnausgleich betrifft Ehepartner, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Dieser gleicht den Unterschied zwischen den während der Ehe entstandenen Zugewinnen aus. Zugewinn meint dabei den Vermögenszuwachs eines Ehepartners während der Ehe. Nach § 1373 BGB ist das der Betrag, um den das Endvermögen das Anfangsvermögen übersteigt.

Hat ein Ehepartner während der Ehe beispielsweise einen Zugewinn von 200.000 Euro und der andere nur von 100.000 Euro erzielt, beträgt der Unterschied 100.000 Euro. Nach § 1378 Abs. 1 BGB steht dem Ehepartner mit dem geringeren Zugewinn grundsätzlich die Hälfte dieses Überschusses zu. Im Beispiel entsteht damit eine Ausgleichsforderung von 50.000 Euro.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich verteilt die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung zwischen den Ehepartnern. Dazu gehören nach § 2 VersAusglG unter anderem Ansprüche aus:

  • der Beamtenversorgung,

  • berufsständischen Versorgungswerken bzw. Versorgungssystemen,

  • der betrieblichen Altersversorgung sowie der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge

  • der gesetzlichen Rentenversicherung

Für jedes Anrecht berechnet der jeweilige Versorgungsträger zunächst den Anteil, der während der Ehezeit erworben wurde. Nach § 1 VersAusglG steht dem jeweils anderen Ehepartner grundsätzlich die Hälfte dieses Ehezeitanteils zu. Der Versorgungsträger ermittelt dafür nach § 5 VersAusglG den sogenannten Ausgleichswert, beispielsweise in Entgeltpunkten, als Rentenbetrag oder Kapitalwert.

Beispielhaft gesprochen hat ein Ehepartner während der Ehe 20 Rentenpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der andere 10. Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Anrechte grundsätzlich hälftig. Vom ersten Ehepartner werden daher 10 Rentenpunkte auf den anderen übertragen, vom zweiten 5 Rentenpunkte auf den ersten. Im Ergebnis verfügen beide aus diesen Anrechten über jeweils 15 Rentenpunkte.

Nicht in den Versorgungsausgleich einbezogen werden reine kapitalbildende Anlagen oder Vermögenswerte wie Kapitallebensversicherungen (ohne Rentenwahlrecht), Immobilien oder der klassische Zugewinnausgleich selbst.

Infografik zur Visualisierung eines Versorgungsausgleichs bei Scheidung

Kann mit einer Ausgleichszahlung der Versorgungsausgleich vermieden werden?

Es ist generell erlaubt den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Vermögensregelung einzubeziehen oder auszuschließen. Somit lässt sich mit einer Ausgleichszahlung der Versorgungsausgleich bei vorhandener Vereinbarung vermeiden. In diesem Fall werden die von der Vereinbarung erfassten Versorgungsanrechte nicht nach den gesetzlichen Regeln geteilt.

Eine individuell vereinbarte Ausgleichszahlung gibt Ehepartnern mehr Spielraum als die gesetzliche Teilung der Versorgungsanrechte. Für eine solche Vereinbarung sprechen beispielsweise folgende Gründe:

  • Ein Versorgungsanrecht soll ungeteilt bleiben: Ein Ehepartner behält beispielsweise seine betriebliche oder private Altersvorsorge vollständig und gleicht den Anspruch des anderen finanziell aus.
  • Die Ehepartner möchten ihre finanziellen Verhältnisse klar trennen: Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält einen festgelegten Vermögenswert oder Geldbetrag, anstatt über die Teilung ein eigenes Anrecht beim Versorgungsträger zu erhalten.

Wichtiger Hinweis: Ehepartner müssen nicht zwischen Versorgungsausgleich und individueller Ausgleichszahlung entscheiden. Es lassen sich auch einzelne Versorgungsanrechte oder einen Teil des Versorgungsausgleichs von der Teilung ausschließen. Die übrigen Anrechte werden dann weiterhin nach den gesetzlichen Regeln des Versorgungsausgleichs geteilt.

Eine Ausgleichszahlung allein setzt den Versorgungsausgleich nicht außer Kraft. Die Ehepartner müssen den vollständigen oder teilweisen Ausschluss wirksam vereinbaren. Dafür gelten nach dem Versorgungsausgleichsgesetz konkrete Anforderungen:

  • Vereinbarung über den Versorgungsausgleich: Die Ehepartner müssen festlegen, welche Versorgungsanrechte nicht oder nur teilweise ausgeglichen werden und welche Ausgleichsleistung dafür vorgesehen ist.  ⁠
  • Notarielle Beurkundung: Die Vereinbarung über den Wertausgleich muss notariell beurkundet sein. Ist die Vereinbarung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens protokolliert, ersetzt der gerichtliche Vergleich die notarielle Beurkundung.  ⁠
  • Sonstige Regeln bei der Übertragung von Anrechten: Soll die Vereinbarung selbst Versorgungsanrechte übertragen oder neue Anrechte begründen, verlangt § 8 Abs. 2 VersAusglG, dass die maßgeblichen Regelungen des Versorgungssystems dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen.  ⁠

Scheidung und Ausgleichszahlung: Wie erfolgt die Berechnung?

Für die Berechnung einer Ausgleichszahlung bei einer Scheidung gibt es keine allgemeingültige Formel. Die Höhe richtet sich danach, welcher Anspruch ausgeglichen wird. 

  • Beim Zugewinnausgleich gelten die gesetzlichen Berechnungsregeln aus §§ 1373 bis 1378 BGB.

  • Beim Versorgungsausgleich ermittelt der jeweilige Versorgungsträger den Ehezeitanteil eines Anrechts und bestimmt daraus den Ausgleichswert.

  • Bei individuellen Vereinbarungen können die Ehepartner für einen Wertvergleich sämtliche Kapitalwerte sowie weitere wertbestimmende Faktoren der Versorgungsanrechte heranziehen.

Ausgleichszahlung nach der Scheidung erhalten – was jetzt?

Nach dem Eingang einer größeren Ausgleichszahlung nach der Scheidung steht die Frage im Raum, wie Sie das Kapital sinnvoll einsetzen. Bevor Sie das Geld langfristig anlegen, sollten Sie deshalb Ihre finanzielle Situation nach der Scheidung neu ordnen.

So gehen Sie vor: 

Legen Sie die Ausgleichszahlung nach der Scheidung nicht direkt vollständig langfristig an. Prüfen Sie zuerst, welchen Teil des erhaltenen Betrags Sie für Ihren finanziellen Neustart benötigen. Das sind mögliche Kostenpunkte:

  1. Planen Sie noch offene Anwalts- und Gerichtskosten sowie weitere bereits vereinbarte Zahlungen ein.
  2. Berücksichtigen Sie beispielsweise Umzug, Mietkaution, Einrichtung oder notwendige Neuanschaffungen, sofern der bisherige gemeinsame Haushalt aufgelöst wurde.
  3. Halten Sie Geld für Kredite, laufende Finanzierungen und andere Zahlungen zurück, die Sie nach dem Scheidungsverfahren allein tragen.

Ermitteln Sie nach der Scheidung Ihre Versorgungslücke neu. Sie zeigt, wie viel Geld Ihnen im Ruhestand zwischen Ihren Alterseinkünften und Ihrem finanziellen Bedarf voraussichtlich fehlt.

Gehen Sie dafür in zwei Schritten vor:

  • Alterseinkünfte ermitteln: Addieren Sie Ihre voraussichtliche gesetzliche Rente sowie Leistungen aus betrieblicher und privater Altersvorsorge.
  • Finanziellen Bedarf berechnen: Stellen Sie diesen Einkünften Ihre erwarteten monatlichen Ausgaben im Ruhestand gegenüber, etwa für Wohnen, Lebenshaltung und Versicherungen.

Übersteigt Ihr finanzieller Bedarf Ihre Alterseinkünfte, ergibt die Differenz Ihre monatliche Versorgungslücke.

Sobald Sie sich einen Überblick über Ihre finanzielle Situation verschafft haben, teilen Sie Ihre Ausgleichszahlung danach auf, wann Sie welchen Teil des Geldes benötigen. Eine mögliche Aufteilung sieht so aus:

  • Sofort verfügbar: Behalten Sie einen Teilbetrag beispielsweise auf Ihrem Tagesgeldkonto. Dieser dient für laufende Verpflichtungen, anstehende Ausgaben und als finanzieller Puffer.
  • In den nächsten Jahren benötigt: Planen Sie größere Ausgaben bereits heute ein, etwa einen Immobilienkauf, eine geplante Renovierung oder andere absehbare Investitionen.
  • Langfristig nicht benötigt: Den Teil der Ausgleichszahlung, den Sie über viele Jahre nicht brauchen, können Sie langfristiger anlegen und auf den Vermögensaufbau ausrichten.
  • Ausschließlich für den Ruhestand vorgesehen: Soll die Ausgleichszahlung verlorene oder nicht übertragene Versorgungsanrechte ersetzen und Ihre Versorgungslücke schließen, können Sie diesen Teil gezielt für die Altersvorsorge nutzen.

Ausgleichszahlung und Steuer: Was sollten Sie beachten?

Ob eine Ausgleichszahlung bei Scheidung steuerpflichtig ist, hängt für das Finanzamt davon ab, welchen Anspruch die Zahlung erfüllt. Ausgleichsleistungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs sind gemäß Gesetz beim Empfänger steuerpflichtig, soweit der zahlende Ehepartner die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug erfüllt.

Der Empfänger versteuert die Zahlung in der Einkommensteuer als sonstige Einkünfte. Der zahlende Ehepartner kann die Ausgleichsleistung dafür als Sonderausgabe abziehen.

Für sonstige Ausgleichszahlungen gelten andere Regeln. Eine reine Geldzahlung im Zugewinnausgleich ist beim Empfänger grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig.

Ausgleichszahlung Ausgleichsverpflichteter Empfänger
Versorgungsausgleich Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1a Nr. 3 EStG möglich Versteuerung als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG in der Steuererklärung
Zugewinnausgleich Reine Geldzahlung nicht als Sonderausgabe abziehbar Reine Geldzahlung grundsätzlich nicht einkommensteuerpflichtig
Individueller Ausgleichsanspruch Besteuerung richtet sich nach dem geregelten Anspruch Besteuerung richtet sich nach dem geregelten Anspruch
Infografik zu den steuerlichen Regelungen bei einer Ausgleichszahlung bei Scheidung

Ausgleichszahlung steuerlich vorteilhaft für die Altersvorsorge anlegen

Eine größere Ausgleichszahlung bietet Ihnen die Möglichkeit, einen Teil des Kapitals gezielt für Ihre Altersvorsorge einzusetzen. Eine Möglichkeit dafür ist die Basisrente. Beiträge zur Basisrente zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und lassen sich innerhalb der gesetzlichen Höchstbeträge als Sonderausgaben absetzen. So nutzen Sie einen Teil Ihrer Ausgleichszahlung für die Altersvorsorge und reduzieren zugleich Ihr zu versteuerndes Einkommen.

Basisrente mit Einmalbeitrag: Eine Möglichkeit für Ihre Ausgleichszahlung

Basisrente mit laufenden Monatsbeiträgen zahlen Sie zu Beginn einmalig eine größere Summe ein. Das Kapital wird anschließend innerhalb des Vertrags angelegt und später als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt.

Bei der MeinPlan Basisrente der LV 1871 ist 2026 ein Einmalbeitrag ab 3.000 Euro bis zur maximalen Förderhöchstsumme (30.826 Euro für Ledige) möglich.

Icons Ideenschmiede

Für wen ist eine Basisrente nach der Scheidung interessant?

Eine Basisrente nach der Scheidung ist für Personen interessant, die einen Teil ihrer Ausgleichszahlung langfristig für die Altersvorsorge einsetzen möchten. Sie bauen mit der Basisrente eine lebenslange zusätzliche Rente auf und nutzen den steuerlichen Sonderausgabenabzug als Steuervorteil während der Ansparzeit. Eine Basisrente mit Einmalbeitrag passt zu Ihnen, wenn Sie das eingezahlte Kapital bis zum Ruhestand nicht benötigen und gezielt eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen möchten. Prüfen Sie außerdem, ob Sie noch Spielraum beim Sonderausgabenabzug haben und die langfristige Bindung des Kapitals zu Ihrer Finanzplanung passt.

Fazit: Nach der Scheidung Ausgleichszahlung für die Altersvorsorge nutzen

Eine Ausgleichszahlung schafft nach der Scheidung finanziellen Spielraum, bringt aber auch neue Entscheidungen mit sich. Vor allem wenn sie die Teilung von Versorgungsanrechten ersetzt, lohnt sich der Blick auf die eigene Altersvorsorge: Prüfen Sie Ihre Versorgungslücke, halten Sie ausreichend Kapital für kurz- und mittelfristige Ausgaben zurück und planen Sie nur den verbleibenden Betrag langfristig ein. Für diesen langfristigen Teil kann eine Basisrente mit Einmalbeitrag eine passende Verwendung sein.

Häufige Fragen

Die Ausgleichszahlung erhält in der Regel der Ehepartner, der finanziell benachteiligt ist. Das ist beispielsweise der Partner mit dem geringeren Zugewinn oder derjenige, der auf die Teilung bestimmter Versorgungsanrechte verzichtet.

Bei einer Vermögensaufteilung wird das Vermögen zwischen beiden Ehegatten verteilt oder übertragen. Eine Ausgleichszahlung erfüllt dagegen einen finanziellen Anspruch mit einem Geldbetrag.

Bei vertraglich vereinbarten Zahlungen legen die Ehepartner den Fälligkeitstermin für Ausgleichszahlung selbst fest. Gesetzliche Ausgleichsansprüche werden fällig, sobald die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen ausdrücklich keine Anlageberatung oder Empfehlung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.

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