Der Tod eines Angehörigen bringt nicht nur emotionale Belastungen mit sich, sondern oft auch eine Vielzahl an organisatorischen und finanziellen Pflichten. Eine dieser Pflichten ist die Steuererklärung für Verstorbene. Doch wer muss sich darum kümmern? Welche Fristen gelten? Und lohnt es sich überhaupt, rückwirkend eine Steuererklärung einzureichen?
Wir beantworten dir in diesem Artikel alle wichtigen Fragen zum Thema Steuererklärung für Verstorbene.
Inhalt:
- Steuererklärung für Verstorbene: Das Wichtigste in Kürze
- Ist eine Einkommensteuererklärung für Verstorbene Pflicht?
- Wer muss eine Steuererklärung für Verstorbene abgeben?
- Wann lohnt sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung für Verstorbene?
- Der Einfluss der Einkommensteuererklärung für Verstorbene auf die Erbschaftssteuer
- Steuererklärung für Verstorbene erstellen
- Einkommensteuererklärung für Verstorbene abgeben: Optionen
- Was passiert nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung für Verstorbene?
- Erbe ausschlagen und Einkommensteuererklärung für Verstorbene vermeiden: Sinnvoll?
- Fazit: Steuererklärungen für Verstorbene sind Aufgabe der Erben
Steuererklärung für Verstorbene: Das Wichtigste in Kürze
Viele wissen nicht, dass es auch nach dem Tod noch steuerliche Pflichten gibt. Die gute Nachricht: Mit der richtigen Vorgehensweise sichern sich Erben mögliche Rückzahlungen und können steuerliche Vorteile ausnutzen.
Denn grundsätzlich sind die Erben oder Nachlassverwalter dafür verantwortlich, die Steuerangelegenheiten des Verstorbenen zu regeln. Falls der Verstorbene im Jahr seines Todes steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, kann eine Abgabe der Steuererklärung notwendig oder finanziell vorteilhaft sein – besonders, wenn hohe Krankheitskosten angefallen sind oder bereits gezahlte Steuern erstattungsfähig sind.
- Erben oder Nachlassverwalter müssen die Steuerangelegenheiten des Verstorbenen klären.
- Eine Steuererklärung für Verstorbene ist notwendig, wenn diese im Jahr ihres Todes steuerpflichtige Einkommen erzielt haben.
- Die Steuererklärung für Verstorbene muss in der Regel auch bis zum 31. Juli des Folgejahres eingereicht werden.
- Offene Steuern werden aus dem Nachlass beglichen. Reicht der Nachlass nicht aus, kann unter Umständen eine Haftungsbegrenzung für die Erben greifen.
Steuererklärung für Verstorbene: Gesetze im Überblick
Rechte und Pflichten von Erben in Bezug auf die Steuererklärung für Verstorbene ergeben sich aus dem Einkommenssteuergesetz (EStG), der Abgabenordnung (AO) sowie dem Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG):
- 25 EStG – Veranlagung zur Einkommensteuer: Die Einkommensteuerpflicht des Verstorbenen bleibt bis zum Todestag bestehen. Die Steuererklärung ist bei Bestehen einer Abgabepflicht für das Jahr des Todes noch von den Erben einzureichen
- § 33, 33a EStG – Außergewöhnliche Belastungen: Beerdigungskosten sowie Pflege- und Krankheitskosten abzüglich einer zumutbaren Eigenbelastung lassen sich ggf. als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
- 10 ErbStG – Abzug von Nachlassverbindlichkeiten: Bestattungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Bemessungsgrundlage der Erbschaftsteuer abziehbar.
- § 16 ff. ErbStG – Freibeträge bei der Erbschaftssteuer: Erben haben z.B. je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Freibeträge bei der Erbschaftsteuer.
- 45 AO – Haftung der Erben für Steuerschulden: Steuerschulden des Verstorbenen gehen auf die Erben über. Falls Steuernachzahlungen fällig sind, sind diese aus dem Nachlass zu begleichen.
- 30 ErbStG – Anzeige des Erwerbs:
Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1 ErbStG) ist vom Erwerber, bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
Welche Fristen gelten für die Einkommensteuererklärung von Verstorbenen?
Die Fristen für die Einkommensteuererklärung eines Verstorbenen richten sich nach den allgemeinen steuerlichen Regelungen. Grundsätzlich gilt:
- Die Abgabefrist für selbst erstellte Steuererklärungen ist am 31. Juli des darauffolgenden Jahres. Für die Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2025 wäre also der 31. Juli 2026 Stichtag.
- Erstellt ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein die letzte Steuererklärung, verlängert sich die Frist bis zum 28. Bzw. 29. Februar des darauffolgenden Jahres – in diesem Fall auf den 28. Februar 2027.
Beachte dabei, dass diese Fristen nur für verstorbene Personen gelten, die zu einer Steuererklärung verpflichtet sind. Bei freiwilliger Abgabe (Antragsveranlagung) kann die Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend eingereicht werden, also für das Jahr 2025 bis zum 31. Dezember 2029. Wichtig zudem: Schonfristen gibt es nicht. Das Finanzamt kann die Erben direkt zur Abgabe auffordern. In diesem Fall sollte die Frist unbedingt eingehalten werden, um Säumniszuschläge oder Verspätungszuschläge zu vermeiden.
Ist eine Einkommensteuererklärung für Verstorbene Pflicht?
Eine Steuererklärung für Verstorbene ist nur unter bestimmten Bedingungen Pflicht. Eine Abgabepflicht besteht, wenn
- der Verstorbene einkommenssteuerpflichtige Einkünfte hatte, die eine Steuererklärung erforderten
- beispielsweise eine Kombination aus mehreren Einkunftsarten wie
- der Verstorbene Rentner war und mit seiner Rente über dem Grundfreibetrag lag oder eine Steuerpflicht durch die nachgelagerte Besteuerung der Rente bestand
- ein Ehepartner im Ehegattensplitting veranlagt wurde – in diesem Fall kann die Steuerklasse für das Todesjahr vorteilhaft sein
Nicht immer ist es für die Erbengemeinschaft klar, ob die Steuererklärung verpflichtend oder freiwillig ist. Ein Anruf beim Steuerberater oder Finanzamt hilft bei dieser Frage weiter. Es gibt aber auch weitere Hinweise, die für eine Steuerpflicht sprechen: Falls der Verstorbene bereits in den Vorjahren eine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies ein Indiz sein, dass er auch für das Todesjahr erklärungspflichtig war. Auch ein Blick in alte Steuerbescheide zeigt, ob Nachzahlungen oder Erstattungen erfolgten und ob das Finanzamt eine Abgabepflicht festgestellt hat.
Einkommensteuererklärung für Verstorbene rückwirkend erstellen: Was gibt es zu beachten?
War die Abgabe der Steuererklärung für den Verstorbenen bisher freiwillig, ist eine rückwirkende Steuererklärung in der Regel bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres möglich. Bedeutet: Im Jahr 2025 kannst du noch Steuererklärungen für die Jahre 2021, 2022, 2023 und 2024 abgeben.
Ob eine rückwirkende Steuererklärung verpflichtend ist, hängt vom Einzelfall ab. Sie ist zum Beispiel verpflichtend, wenn das Finanzamt den Verstorbenen zu Lebzeiten zur Abgabe der Steuererklärung aufgefordert hat.
Tipp: Wer unsicher ist, ob eine rückwirkende Abgabe erforderlich oder sinnvoll ist, kann eine unverbindliche Anfrage beim Finanzamt stellen oder einen Steuerberater zu Rate ziehen.
Wer muss eine Steuererklärung für Verstorbene abgeben?
Die Steuererklärung für Verstorbene muss von den Erben. Oder anders ausgedrückt: Wer die Erbschaft annimmt, übernimmt damit auch die Verantwortung für offene Steuerangelegenheiten. In vielen Fällen ist der überlebende Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner für die Steuererklärung des Verstorbenen zuständig – insbesondere, wenn eine Zusammenveranlagung bestand.
War der Verstorbene alleinstehend, müssen die Erben die Steuererklärung einreichen. Gibt es mehrere Erben, sind alle gemeinschaftlich verantwortlich. Sollte hingegen ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker beauftragt sein, ist dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet.
Wie die Steuererklärung abgegeben wird, ist demnach von der familiären Situation zwischen Erbe bzw. Erben und verstorbener Person abhängig. Das sind die wichtigsten Unterschiede:
- Ehepartner als Erbe: War der Verstorbene verheiratet, kann der überlebende Ehepartner für das Todesjahr noch eine Zusammenveranlagung beantragen.
- Kinder als Erben: Wenn Kinder erben, übernehmen sie automatisch auch steuerliche Pflichten des Verstorbenen. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung einzureichen, wenn eine Pflichtveranlagung vorliegt oder eine Erstattung erwartet wird.
- Nichten, Neffen oder entfernte Verwandte als Erben: Falls keine direkten Erben existieren und weiter entfernte Verwandte erben, gelten dieselben steuerlichen Pflichten.
Einkommensteuererklärung für verstorbenen Ehepartner abgeben
In vielen Fällen gibt der verstorbene Ehepartner die Steuererklärung des Verstorbenen ab. Sie müssen Sonderregelungen beachten. Zum Beispiel ist das Gnadensplitting (§ 32a Absatz 6 Nr. 1 EStG) eine Sonderregelung, die für Witwen und Witwer im Jahr des Todes ihres Ehepartners greift. In diesem Jahr können sie noch die günstigere gemeinsame Veranlagung nutzen, selbst wenn sie ab dem Todeszeitpunkt steuerlich als Einzelperson gelten. Das bedeutet, dass die Einkünfte weiterhin zusammengefasst und nach dem günstigeren Splittingtarif besteuert werden. Dadurch sinkt die Steuerlast oft erheblich, insbesondere wenn der verstorbene Partner ein geringes oder gar kein Einkommen hatte.
Ab dem Folgejahr entfällt diese Regelung und der hinterbliebene Ehepartner wird wieder nach dem Grundtarif für Einzelpersonen besteuert. Zudem haben Ehepartner oft Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese ist jedoch nicht steuerfrei – sie unterliegt, wie auch die reguläre Altersrente, der nachgelagerten Besteuerung.
Diese Punkte gibt es zu beachten:
- Die Höhe des steuerpflichtigen Anteils richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil.
- Der Rentenfreibetrag wird einmalig festgelegt und bleibt konstant. Dieser Betrag wird im ersten Jahr der Rentenzahlung ermittelt und gilt dauerhaft.
- Die Witwenrente muss in der Steuererklärung angegeben werden. Sie fällt unter die Einkünfte aus sonstigen Bezügen und wird im entsprechenden Abschnitt der Anlage R eingetragen.
Hinweis: Witwer bzw. Witwen können wählen, ob sie im Jahr des Todes eine Einzelveranlagung oder das Gnadensplitting wünschen. Oft ist die gemeinsame Veranlagung aber steuerlich günstiger, da sie das Einkommen niedriger besteuert und Freibeträge besser ausnutzt.
Einkommensteuererklärung für verstorbene Rentner
Wenn ein Rentner verstirbt, bleibt oft die Frage, ob Erben für ihn noch eine Steuererklärung abgeben müssen. Grundsätzlich gilt: Falls der Verstorbene dazu verpflichtet war oder eine Rückerstattung zu erwarten ist, muss auch eine Steuererklärung erfolgen. Eine Pflichtveranlagung besteht zum Beispiel, wenn
- die Einkünfte des Rentners über dem Grundfreibetrag lagen (2025: 12.096 Euro)
- neben der Rente zusätzliche Einkünfte aus Vermietung, Kapitalanlagen oder selbstständiger Tätigkeit bestanden
- die Rente mit steuerpflichtigen Einkünften kombiniert war (z. B. Betriebsrente oder Nebeneinkünfte)
- der Rentner Kapitalerträge ohne Abgeltungssteuer erzielt hat
- die Person Steuervorauszahlungen geleistet hat, für die eine Steuerberechnung notwendig ist
Plus: Falls der Rentner jährlich eine Steuererklärung abgegeben hat, sollte diese auch für das Todesjahr erfolgen. Das kann zu einer Rückerstattung führen. Die Rentenbesteuerung der gesetzlichen Rentenversicherung richtet sich übrigens nach dem Jahr des Rentenbeginns. Je später der Rentenbeginn liegt, desto höher ist der steuerpflichtige Anteil. Beispiel:
- Rentenbeginn 2020: Besteuerungsanteil 80 %
- Rentenbeginn 2024: Besteuerungsanteil 83 %
- Rentenbeginn 2025:Besteuerungsanteil 83,5 %
Dieser steuerpflichtige Anteil erhöht sich jährlich, bis 2058 schließlich die gesamte Rente zu 100 Prozent steuerpflichtig ist. Für den verstorbenen Rentner gelten weiterhin seine individuellen Freibeträge. Falls er hohe Werbungskosten oder Sonderausgaben hatte, sollten diese in der Steuererklärung berücksichtigt werden, um die Steuerlast zu minimieren.
Sonderfall Erbengemeinschaft: Wer gibt die Einkommensteuererklärung ab?
Wenn eine Erbengemeinschaft besteht, sind alle Erben gemeinsam für die Steuerangelegenheiten des Verstorbenen verantwortlich. Das bedeutet, dass sie sich untereinander abstimmen müssen, wer die Steuererklärung für den Verstorbenen beim Finanzamt einreicht. Eine einzelne Person kann diese Aufgabe übernehmen, allerdings haften alle Miterben gemeinsam für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.
Erben mehrere Personen gemeinsam beispielsweise eine vermietete Immobilie, sind sie auch nach dem Tod des Erblassers verpflichtet, die Mieteinnahmen gemeinsam zu versteuern. In diesem Fall muss zusätzlich zur Steuererklärung des Verstorbenen das Formular ESt 1 B (gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung) ausgefüllt und eingereicht werden. Das Finanzamt ermittelt dann den steuerlich zuzurechnenden Anteil für jedes Mitglied der Erbengemeinschaft.
Wann lohnt sich eine freiwillige Steuererklärung für Verstorbene?
Für Erben kann sich eine freiwillige Einkommensteuererklärung für den Verstorbenen durchaus lohnen. Das sind die Gründe:
Mögliche Einkommenssteuererstattung
Ein häufiger Grund für eine freiwillige Steuererklärung ist die Möglichkeit einer Einkommensteuererstattung. War der Verstorbene Arbeitnehmer oder Rentner, wurde im Laufe des Jahres bereits Lohnsteuer oder Einkommensteuer einbehalten. Da das Finanzamt die Steuerlast für das gesamte Jahr berechnet, kann es im Jahr des Todes vorkommen, dass zu viel Steuer gezahlt wurde.
Beispiel: Stirbt eine Person Mitte des Jahres, wurden möglicherweise bereits Steuerabgaben auf ein ganzjähriges Einkommen geleistet. Da das tatsächliche Einkommen des Verstorbenen jedoch geringer ist, fällt die Steuerlast geringer aus, und eine Rückerstattung kann erfolgen.
Auch bei Rentnern kann eine Steuererstattung infrage kommen. Häufig werden zu hohe Vorauszahlungen oder Steuerabzüge vorgenommen, insbesondere wenn ein Rentenfreibetrag noch nicht vollständig genutzt wurde. Selbstständige, die hohe Steuer-Vorauszahlungen geleistet haben, können ebenfalls profitieren. War das letzte Geschäftsjahr schwächer oder hat der Verstorbene weniger Einkommen erzielt als erwartet, können Erben eine Rückerstattung beantragen.
Geltendmachung von Sonderausgaben und Werbungskosten
Sonderausgaben sind steuerlich abzugsfähige Kosten, die die Steuerlast senken können. Auch nach dem Tod einer Person können diese Ausgaben in der Steuererklärung berücksichtigt werden.
Zu den Sonderausgaben zählen unter anderem:
- Versicherungsbeiträge (z. B. Kranken- und Pflegeversicherung)
- Behindertenpauschbetrag
- Haushaltsnahe Dienstleistungen
- Spenden und Mitgliedsbeiträge
- Kosten für die Altersvorsorge (z. B. Riester- oder Rürup-Rente)
- Zuzahlungen zum Pflegeheim
Auch Werbungskosten sind abzugsfähig, wenn der Verstorbene noch berufstätig war. Hierzu gehören:
- Fahrtkosten zur Arbeit (Pendlerpauschale)
- Arbeitsmittel wie Computer, Fachbücher oder Büromöbel
- Fortbildungskosten
- Doppelte Haushaltsführung bei berufsbedingtem Zweitwohnsitz
Vor allem bei hohen Ausgaben kann dies eine deutliche Steuerersparnis bedeuten.
Rückerstattung von Kirchensteuer oder Solidaritätszuschlag
Auch gezahlte Kirchensteuer oder der Solidaritätszuschlag können in der Steuererklärung rückwirkend berücksichtigt werden. Dies trifft zu, wenn die Person im Laufe des Jahres verstorben ist und ihre Einkünfte unterjährig niedriger waren als ursprünglich berechnet.
Beispiel: Wenn ein Arbeitnehmer bis April gearbeitet hat und dann verstorben ist, wurde für das gesamte Jahr Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag anteilig berechnet. Mit einer Steuererklärung kann sich herausstellen, dass die tatsächliche Jahressteuerlast niedriger ist als angenommen, was zu einer Rückerstattung führt.
Zudem besteht die Möglichkeit, Kirchensteuer als Sonderausgabe abzusetzen. Wenn der Verstorbene während seines Lebens Kirchensteuer gezahlt hat, kann diese in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden und die Steuerlast senken. Der Solidaritätszuschlag wurde für viele Steuerzahler in Deutschland ab 2021 abgeschafft, gilt aber noch für bestimmte Einkommensgruppen.
Der Einfluss der Einkommensteuererklärung für Verstorbene auf die Erbschaftssteuer
Die Einkommensteuererklärung eines Verstorbenen kann direkte Auswirkungen auf die Erbschaftssteuer haben. Je nach Situation kann dies für die Erben entweder eine finanzielle Erleichterung oder eine zusätzliche Belastung bedeuten. Denn während eine Erstattung das Erbe erhöht und somit auch die Steuerlast, senkt eine Nachzahlung diese.
- Falls durch die Steuererklärung des Verstorbenen eine Einkommensteuererstattung erfolgt, erhöht sich das Erbe. Diese Rückzahlung wird dem Nachlass zugerechnet, was den steuerpflichtigen Erbteil der Erben erhöht. Dennoch kann eine Erstattung indirekt helfen, indem sie die finanzielle Belastung durch die Erbschaftssteuer reduziert.
- Falls aus der Steuererklärung eine Steuerschuld resultiert, müssen die Erben diese begleichen. Da Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten gelten, mindern sie die Höhe des steuerpflichtigen Erbes und können so die Erbschaftssteuerlast verringern.
Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen: Wann es funktioniert und wann nicht
Die Kosten der Beerdigung des Erblassers trägt grundsätzlich der Erbe (§ 1968 BGB). Reicht der Nachlass nicht aus, um die Bestattungskosten zu decken, müssen Erben die Bestattung aus ihrem eigenen Vermögen bezahlen. Zu den Bestattungskosten zählen Kosten für den Grabstein, die Grabpflege, den Sarg bzw. die Urne und die Trauerfeier. Allerdings gibt es die Möglichkeit, sie in der eigenen Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Nicht immer erkennt das Finanzamt diese Kosten jedoch an.
Denn die Kosten einer Beerdigung sind nur absetzbar, wenn sie eine zumutbare Eigenbelastung überschreiten, keine anderen finanziellen Mittel zur Deckung vorhanden sind und der Steuerpflichtige sie auch tatsächlich selbst erstattet. Das bedeutet:
- Keine Deckung durch Erbe: Falls das Erbe nicht ausreicht, um die Bestattungskosten zu tragen, können Hinterbliebene die Kosten steuerlich geltend machen.
- Keine finanzielle Unterstützung durch Dritte: Werden die Kosten durch die Sterbegeldversicherung oder andere Zahlungen gedeckt, entfällt der Steuerabzug.
- Nachweis der Zwangsläufigkeit: Es muss belegt werden, dass die Kosten zwingend angefallen sind (z. B. durch gesetzliche Bestattungspflicht für Erben).
Andersherum gesprochen, funktioniert das Absetzen von Bestattungskosten also nicht, wenn
- das Erbe ausreicht, um die Kosten zu decken
- freiwillige, übermäßige Ausgaben entstehen
- eine Sterbegeldversicherung bzw. sonstige Dritte die Kosten übernehmen
Wichtiger Hinweis: Gemäß dem Jahressteuergesetz 2024 können Erben bis zu 15.000 Euro der Beerdigungskosten als Nachlasssteuerverbindlichkeit absetzen.
Sterbegeldversicherung sichert die Bestattungskosten
Mit einer Sterbegeldversicherung sichern Verstorbene Angehörige zu Lebzeiten finanziell ab. Sie dient dazu, die Bestattungskosten zu decken. Was für die Steuererklärung wichtig ist: Die Auszahlung aus einer Sterbegeldversicherung ist in der Regel steuerfrei. Sie zählt nicht als steuerpflichtiges Einkommen und muss nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Das sind Vorteile einer Sterbegeldversicherung:
- Finanzielle Entlastung der Erben: Die Versicherung zahlt eine festgelegte Summe für die Bestattung aus und verhindert, dass Angehörige mit hohen Ausgaben konfrontiert werden.
- Flexibilität bei der Verwendung: Die ausgezahlte Summe kann für verschiedene Bestattungskosten genutzt werden, darunter Trauerfeier, Grabstein oder Grabpflege.
- Keine Gesundheitsprüfung: Viele Anbieter ermöglichen den Abschluss ohne vorherige Gesundheitsprüfung. Allerdings ist dann eine Wartezeit vorhergesehen.
- Erbrechtsberatung: Bei einigen Anbietern ist zusätzlich eine kostenlose Erbrechtsberatung enthalten, die Versicherte in gewissen Abständen in Anspruch nehmen können.
Steuererklärung für Verstorbene erstellen
Die Steuererklärung für Verstorbene müssen Erben beim zuständigen Finanzamt einreichen, das für den Wohnsitz des Verstorbenen zuständig ist. Wichtig ist, dass Hinterbliebene bzw. Erben in der Erklärung angeben, dass sie die Steuererklärung stellvertretend für die verstorbene Person abgeben.
So gehst du vor:
Welche Unterlagen werden benötigt?
Bevor du mit der Steuererklärung beginnst, solltest du sicherstellen, dass alle Unterlagen vorliegen. Grundlegende Unterlagen bzw. Infos sind:
- die Steueridentifikationsnummer des Verstorbenen
- letzte Steuerbescheide oder Steuererklärungen der Vorjahre
- Lohnsteuerbescheinigungen (bei Angestellten)
- Rentenbezugsmitteilungen (bei Rentnern)
- Nachweise über Kapitaleinkünfte, z. B. Steuerbescheinigungen der Banken
Weiterhin solltest du wichtige Nachweise bereithalten. Hierzu zählen Nachweise über gezahlte Kirchensteuern, über absetzungsfähige Werbungskosten sowie der eigene Erbschein. Durch letzteren wird deine Erbenstellung und damit deine Berechtigung nachgewiesen,,die Steuererklärung stellvertretend abgeben zu dürfen. Alternativ reicht auch eine Vollmacht aus, die über den Tod hinaus wirkt. Darüber hinaus solltest du zu sämtlichen abzugsfähigen Kosten die zugehörigen Belege bereithalten können.
Wie kommen Erben an die relevantenUnterlagen?
In vielen Fällen sind die Unterlagen, die du für die Einkommensteuererklärung der verstorbenen Person benötigst, bereits im Nachlass vorhanden. Es kann aber auch passieren, dass du diese gezielt anfordern musst. Halte dafür deinen Erbschein oder deine Vollmacht bereit. Diese fordern Banken oder Behörden ein, bevor sie dir Auskunft geben.
- Privater Nachlass: Häufig finden sich Steuerbescheide, Lohnabrechnungen oder Kontoauszüge in den persönlichen Unterlagen des Verstorbenen.
- Steuerberater: Falls der Verstorbene einen Steuerberater hatte, kann dieser bereits eine Übersicht über relevante Unterlagen besitzen.
- Finanzamt: Das zuständige Finanzamt kann bei Vorlage eines Erbscheins oder einer Vollmacht Kopien früherer Steuererklärungen oder Steuerbescheide zur Verfügung stellen.
- Arbeitgeber oder Rentenversicherung: Arbeitgeber stellen Lohnsteuerbescheinigungen aus, während die Deutsche Rentenversicherung Rentenbezugsmitteilungen ausstellt.
- Banken und Versicherungen: Banken und Versicherungen stellen Steuerbescheinigungen über Zinserträge oder Kapitalerträge aus, Versicherungen liefern Informationen zu ausgezahlten Renten oder Kapitalleistungen.
Welche Einkünfte müssen angegeben werden?
Bei der Einkommensteuererklärung für Verstorbene müssen alle steuerpflichtigen Einkünfte des Verstorbenen bis zum Todestag erfasst werden. Dabei gelten dieselben Regeln wie bei einer regulären Einkommensteuererklärung. Einkünfte, die erst nach dem Tod anfallen (z. B. Rentennachzahlungen oder Dividenden), gehören hingegen nicht mehr in die Einkommensteuererklärung des Verstorbenen, sondern in die der Erben.
Das sind typische Einkunftsarten:
- Einkünfte aus nicht-selbstständiger Arbeit: Dazu gehören Löhne oder Gehälter aus einem Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber stellt eine Lohnsteuerbescheinigung aus.
- Kapitalerträge: Zinserträge, Dividenden oder Kursgewinne müssen angegeben werden, sofern hierfür keine Abgeltungssteuer abgeführt wurde. Banken stellen dafür eine Steuerbescheinigung aus.
- Mieteinnahmen: Falls der Verstorbene Immobilien vermietet hat, müssen Mieteinnahmen sowie Werbungskosten (z. B. Reparaturen oder Kreditzinsen) berücksichtigt werden.
- Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb: Falls der Verstorbene ein Unternehmen führte oder selbstständig war, müssen erzielte Gewinne oder Verluste angegeben werden.
- Sonstige Einkünfte: Dazu gehören private Veräußerungsgewinne, Unterhaltszahlungen oder ausländische Einkünfte sowie Rentenbezüge. Für Rentenbezüge werden z.B. von der Deutschen Rentenversicherung Rentenbezugsmitteilungen ausgestellt, die für die Einkommensteuererklärung notwendig sind.
Einkommensteuererklärung für Verstorbene abgeben: Optionen
Um die Einkommensteuererklärung für Verstorbene einzureichen bzw. zu erstellen, gibt es vier Optionen:
1. Selbstständige Abgabe beim Finanzamt
Erben erstellen die Einkommensteuererklärung eigenständig und reichen sie beim zuständigen Finanzamt ein. Der Erklärung sollte ein formloses Anschreiben beigefügt werden. In diesem erklären die Erben, dass sie die Einkommensteuererklärung stellvertretend für die verstorbene Person einreichen. Eine Kopie der Sterbeurkunde und ggf. ein Erbschein können erforderlich sein.
2. Steuererklärung auf ELSTER hochladen:
Steuererklärungen können Erben auch online über das ELSTER-Portal abgeben. Falls der Verstorbene bereits einen ELSTER-Zugang hatte, können Erben diesen allerdings nicht weiterverwenden. Sie müssen sich selbst registrieren oder die Erklärung in Papierform einreichen.
3. Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein
Wer unsicher ist oder größere Vermögen betroffen sind, kann einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragen. Dies ist besonders ratsam, wenn umfangreiche Einkünfte, Immobilien oder Erbschaftssteuerfragen eine Rolle spielen.
4. Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker
Falls ein Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde, regelt dieser meist die Steuerangelegenheiten des Verstorbenen.
Was passiert nach der Abgabe der Einkommensteuererklärung für Verstorbene?
Sobald die Erben die Erklärung für eine verstorbene Person beim Finanzamt eingereicht haben, beginnt die Bearbeitung durch die zuständige Behörde. Das Finanzamt prüft die eingereichten Angaben und kann bei Unklarheiten oder fehlenden Dokumenten Nachfragen stellen. In manchen Fällen fordert das Finanzamt auch eine Ergänzung oder weitere Nachweise von den Erben an.
Nach Abschluss der Prüfung erhalten die Erben den Einkommensteuerbescheid des Verstorbenen. Falls darin Fehler enthalten sind oder bestimmte Abzüge nicht berücksichtigt wurden, können Erben innerhalb von vier Wochen Einspruch einlegen.
Nach Begleichung aller steuerlichen Verpflichtungen wird der Steuerfall des Verstorbenen offiziell geschlossen. In den meisten Fällen ist danach keine weitere steuerliche Handlung erforderlich. Hier gibt es zwei Szenarien: Entweder erhalten Erben eine Einkommenssteuererstattung oder müssen Geld im Namen des Verstorbenen an das Finanzamt nachzahlen.
Zwei Szenarien: Einkommensteuererstattung vs. Steuerschulden
Wenn du die Einkommensteuererklärung für einen Verstorbenen einreichst, können also zwei mögliche Szenarien eintreten: eine Einkommensteuererstattung oder Steuerschulden.
Falls der Verstorbene zu viel Lohn- oder Einkommensteuer gezahlt hat, kann eine Erstattung erfolgen. Das passiert häufig, wenn
- hohe Werbungskosten (z. B. durch berufliche Fahrten oder Fortbildungen) vorlagen
- außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten geltend gemacht wurden
- das Einkommen im Jahr des Todes niedriger war als in den Vorjahren
In diesem Fall geht die Erstattung an die Erben. Sie müssen diese nicht versteuern, da es sich um zurückgezahlte, bereits versteuerte Beträge handelt. Hat der Verstorbene hingegen Steuernachzahlungen offen, müssen diese aus dem Nachlass beglichen werden. Das kommt häufig vor, wenn:
- Einkünfte nicht oder nicht korrekt versteuert wurden
- zu geringe Vorauszahlungen geleistet wurden
- durch Nachversteuerung von Renten oder Kapitalerträgen eine Nachzahlung entsteht
Erbe ausschlagen und Einkommensteuererklärung für Verstorbene vermeiden: Sinnvoll?
Solltest du jedoch bereits zu Erbantritt mit Schulden rechnen, kannst du das Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls ablehnen. Falls sich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen im Ausland befand, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Den Verzicht musst du notariell oder gegenüber dem Nachlassgericht erklären.
In diesem Fall entbindest du dich auch aller Pflichten, die mit dem Erbe einhergehen – eine Steuererklärung musst du also nicht mehr abgeben. Die Erbschaft geht automatisch auf nachfolgende Erben über (z. B. Kinder oder weitere Angehörige), die dann selbst entscheiden können, ob sie das Erbe annehmen oder ebenfalls ausschlagen.
In folgenden Situationen kann es sinnvoll sein, ein Erbe auszuschlagen:
- Hohe Schulden des Verstorbenen: Wenn das Erbe mehr Verbindlichkeiten als Vermögen bereithält
- Offene Steuerschulden: Falls bekannt ist, dass der Verstorbene hohe Nachzahlungen an das Finanzamt leisten muss
- Unklare finanzielle Situation: Wenn nicht genau ersichtlich ist, welche steuerlichen oder anderen finanziellen Verpflichtungen bestehen
Fazit: Steuererklärungen für Verstorbene sind Aufgabe der Erben
Nach dem Tod eines Menschen übernehmen die Erben nicht nur das Vermögen, sondern auch steuerliche Pflichten. Dazu gehört die Abgabe der letzten Steuererklärung für den Verstorbenen. Je nach Einkommensverhältnissen kann diese verpflichtend oder freiwillig sein.
Als Erbe musst du prüfen, ob eine Steuererklärung notwendig ist und welche Fristen gelten. In vielen Fällen lohnt es sich für dich, eine Steuererklärung einzureichen, selbst wenn keine Pflicht besteht – beispielsweise, um zu viel gezahlte Kirchen- oder Einkommenssteuer zurückzuerhalten.
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