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    Gehört die Risikolebensversicherung zum Erbe?

    FAQ Würfel in einer Hand

    Durch eine Risikolebensversicherung können Versicherungsnehmer ihre Liebsten vor finanziellen Einbußen im Falle des eigenen Ablebens schützen. Denn durch die Versicherungsleistung kann beispielsweise der hinterbliebene Partner die Immobilienfinanzierung oder die Versorgung der Kinder auch ohne das Einkommen des Verstorbenen bestreiten. Wie sieht es im konkreten Erbfall aus: Was geschieht mit der Risikolebensversicherung?

    Die Risikolebensversicherung zählt nicht immer zur Erbmasse

    Bei der Risikolebensversicherung handelt es sich um eine spezielle Form der Lebensversicherung. Die Versicherungssumme wird nur dann ausbezahlt, wenn die versicherte Person innerhalb der Laufzeit verstirbt. Ob die Risikolebensversicherung dann zur Erbmasse gezählt wird oder nicht, hängt von der Vertragsgestaltung ab.

    Konstellation 1: Versicherungssumme ist Teil des Erbes

    Häufig sind es die Hauptverdiener, die den Versicherungsvertrag abschließen. Schließlich möchten sie die Familie im Ernstfall bestens versorgt wissen. Oft sind der Versicherungsnehmer und die versicherte Person identisch: Der Inhaber des Versicherungsvertrages, ist zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verpflichtet. Gleichzeitig ist er die versicherte Person, da mit seinem Tod der Leistungsfall eintritt. Stirbt nun der Versicherungsnehmer, ist die Versicherungsleistung Teil seines Nachlasses. Der Versicherungsnehmer kann allerdings widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, etwa den Ehepartner, die die Leistung erhalten soll. Diese Person ist sodann Bezugsberechtigter des Vertrages und erhält mit Eintritt des Versicherungsfalls (widerrufliches Bezugsrecht) oder sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung (unwiderrufliches Bezugsrecht).

    Konstellation 2: Versicherungssumme ist nicht Teil des Erbes

    Anders verhält es sich, wenn der Versicherungsnehmer nicht sein eigenes Leben versichert, sondern das seines Partners. Dies ist bei der sogenannten Risikolebensversicherung über Kreuz der Fall. Hierbei schließen beide Partner separate Verträge auf das Leben des jeweils anderen ab. Der Versicherungsnehmer und die versicherte Person sind hier also nicht identisch. Als bezugsberechtige Person setzt sich der Versicherungsnehmer selbst ein. Beide Partner sorgen demnach selbst für ihren Hinterbliebenenschutz. Wenn die versicherte Person stirbt, dann ist die Versicherungsleistung nicht Teil der Erbmasse der versicherten Person, sondern eine reine Vertragsleistung.

    Was passiert im Erbfall mit der Risikolebensversicherung?

    Tritt die oben beschriebene 1. Konstellation ein, in der der Versicherungsnehmer und die versicherte Person identisch sind und eine keine andere Person bezugsberechtigt ist, gehört die Risikolebensversicherung zum Erbe. Das bedeutet: Sollten im Erbfall die Freibeträge überschritten werden, fällt Erbschaftssteuer an.

    Um dies zu umgehen, können sich Eheleute für eine Risikolebensversicherung über Kreuz entscheiden. Gerade wenn der Erblasser hohe Vermögenswerte wie Immobilien oder Bargeld hinterlässt, reichen die Freibeträge unter Umständen nicht aus, um eine erbschaftssteuerfreie Auszahlung der Risikolebensversicherung zu gewährleisten. Da bei der Risikolebensversicherung über Kreuz die Versicherungssumme nicht als Erbe, sondern als Vertragsleistung behandelt wird, ist sie für die begünstigte Person steuerfrei.

    Interessant ist die Risikolebensversicherung über Kreuz aber auch für Paare, die ohne Trauschein zusammenleben. Denn für sie gelten viel niedrigere Steuerfreibeträge im Erbfall. Während der Steuerfreibetrag für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner bei 500.000 Euro liegt, sind es bei nicht verwandten Erben nur 20.000 Euro. Auch in dieser Konstellation kann es daher sinnvoll sein, eine Risikolebensversicherung über Kreuz zu wählen, um einer etwaigen Steuerpflicht bei der Auszahlung der Versicherungssumme zu entgehen.  

    Wichtiger Hinweis

    Wichtiger Hinweis

    Diese Informationen stellen keine rechtliche und steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.

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