Gesetzliche Rente
Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest bis zu welcher Höchstgrenze die Beiträge zur Sozialversicherung vom Bruttogehalt eines Arbeitnehmers abgezogen werden. Das über der Beitragsbemessungsgrenze liegende Einkommen ist beitragsfrei.
Zum Verständnis ist es wichtig zu wissen, dass es in Deutschland prinzipiell fünf Säulen der gesetzlichen Sozialversicherung zum Schutz gegen Einkommensausfall gibt: die Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung. Dabei sind die meisten Deutschen gesetzlich pflichtversichert und finanzieren mit ihren Beiträgen fast die gesamten Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung. Die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung zahlt ungefähr zur Hälfte der Arbeitgeber. Die Abgaben zur gesetzlichen Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber vollständig allein, weshalb es bei der Unfallversicherung keine Beitragsbemessungsgrenze gibt.
Versicherungsart | Beitragssatz | Arbeitgeberanteil | Arbeitnehmeranteil |
Gesetzliche Rentenversicherung | 18,60% | 9,30% | 9,30% |
Arbeitslosenversicherung | 2,60% | 1,30% | 1,30% |
Gesetzliche Krankenversicherung | 14,60% plus durchschnittlich 1,3 bis 1,6% Zusatzbeitrag | 7,3% plus durchschnittlich 0,65 bis 0,8% Zusatzbeitrag | 7,3% plus durchschnittlich 0,65 bis 0,8% Zusatzbeitrag |
Pflegeversicherung | 3,05% | 1,53% |
1,525% (AN mit Kind) 1,875% (AN ohne Kind) |
Unfallversicherung | 2,6% | 2,6% | – |
Die Rechengrößen und daraus resultierenden Beitragsbemessungsgrenzen werden regelmäßig an die Einkommensentwicklung angepasst, um sicherzustellen, dass die soziale Absicherung stabil bleibt. Steigt das durchschnittliche Einkommen in Deutschland, erhöht sich auch die Grenze für die Sozialabgaben. Die neuen Werte gelten immer jeweils zum Jahreswechsel.
Die Tatsache, dass Rentenbeiträge nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden, bedeutet auch: Für Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze können keine zusätzlichen Rentenansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung erworben werden. Eine zusätzliche, private Vorsorge fürs Alter ist wichtig, da die gesetzliche Rente meist nicht ausreicht, um seinen Lebensstandard zu halten.
Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen Rentenversicherung liegt seit 1. Januar 2023 in den neuen Bundesländern bei 7.100 Euro Bruttogehalt im Monat (bzw. 85.200 Euro im Jahr) und in den alten Ländern bei 7.300 Euro Bruttogehalt im Monat (das entspricht 87.600 Euro im Jahr).
2022 lag die BBG für die Rentenversicherung bei 6.750 Euro (Ost; 81.000 Euro/Jahr) bzw. bei 7.050 Euro (West; 84.600 Euro/Jahr).
Die BBG RV für 2021 wurde für die neuen Bundesländer bei 7.100 Euro/Monat (= 85.200 Euro/Jahr) angesetzt und für die alten Bundesländer bei 6.700 Euro/Monat (= 80.400 Euro/Jahr).
Die unterschiedlichen Werte für Ost und West ergeben sich daraus, dass das durchschnittliche Einkommen für die Festlegung der Bemessungsgrößen herangezogen wird und Arbeitnehmer in den neuen Bundesländern meist deutlich weniger verdienen. Nachfolgend die Werte im Überblick.
Jahr | Beitragsbemessungsgrenze (BBG) |
2023 |
West: 7.300 Euro/Monat (87.600 Euro/Jahr) Ost: 7.100 Euro/ Monat (85.200 Euro / Jahr) |
2022 |
West: 7.050 Euro/Monat (84.600 Euro/Jahr) Ost: 6.750 Euro/ Monat (81.000 Euro / Jahr) |
2021 |
West: 7.100 Euro/Monat (85.200 Euro/Jahr) Ost: 6.700 Euro/ Monat (80.400 Euro / Jahr) |
Gut zu wissen: Für freiwillig Versicherte gibt es einen Höchstbeitrag, der maximal zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden kann. Dieser beträgt im Jahr 2023 monatlich 1.357,80 Euro. Der Mindestbeitrag liegt bei 96,72 Euro pro Monat.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beläuft sich gemäß Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2023 auf 2,6 Prozent. Zuvor war der Beitragssatz befristet gesenkt worden. Von 2020 bis 2022 lag er bei 2,4 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung ist gleichzeitig auch die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2023 bundeseinheitlich bei 4.987,50 Euro monatlich (59.850 Euro jährlich). In den Jahren 2021 und 2022 lag sie jeweils bei 4.837,50 Euro/Monat beziehungsweise 58.050 Euro/Jahr.
Für alle, die in eine private Krankenkasse wechseln möchten: Bei der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es eine sogenannte Versicherungspflichtgrenze. Diese Jahresarbeitsentgeltgrenze beläuft sich bundeseinheitlich auf 66.600 Euro/Jahr (2023). Übersteigt der Verdienst diese Versicherungspflichtgrenze bzw. Einkommensgrenze ist ein Wechsel von der gesetzlichen Krankenkasse in die private Krankenversicherung möglich.
Jahr | Jahresarbeitsentgeltgrenze |
2023 |
5.500 Euro/Monat (66.600 Euro/Jahr) |
2022 |
5.362,50 Euro/Monat (64.350 Euro/Jahr) |
2021 |
5.362,50 Euro/Monat (64.350 Euro/Jahr) |
Durch die Beitragsbemessungsgrenzen werden die Sozialversicherungsbeiträge gedeckelt und es wird gewährleistet, dass alle Beitragszahler die gleichen (maximalen) Leistungen erhalten (Stichwort: Solidaritätsprinzip).
Um die Rentenlücke im Alter so gering wie möglich zu halten, sollte sich jeder zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung auch Gedanken über eine private Altersvorsorge machen. Denn die gesetzliche Rente allein wird nicht ausreichen, um den Lebensstandard im Alter zu halten. Die LV 1871 bietet verschiedene Möglichkeiten zur privaten Altersvorsorge. Abhängig von Lebenssituation und individuellen Präferenzen können Interessierte u.a. zwischen einer klassischen Rentenversicherung und einer fondsgebundenen Rentenversicherung wählen.
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