Gesetzliche Rentenversicherung
Wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können Sie Ihre gesetzlichen Rentenansprüche per Rentensplitting partnerschaftlich untereinander aufteilen. Dieser Ratgeber klärt alle wichtigen Fragen zum Rentensplitting: Welche Voraussetzungen gibt es? Wann ist das Rentensplitting sinnvoll und welche Vorteile und Nachteile bringt es mit sich? Was passiert beim Rentensplitting nach Tod oder Scheidung?
Rentensplitting bedeutet, dass verheiratete Paare sowie Partner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ihre gesetzlichen Rentenansprüche aus dem Zeitraum der Ehe oder der Lebenspartnerschaft in gleiche Teile aufteilen. Der Partner mit den höheren Rentenansprüchen übertragt dann einen Teil seiner Ansprüche an den anderen Partner. Durch dieses Rentensplitting werden die gesetzlichen Rentenansprüche, die während der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft erworben wurden, für beide Partner auf die gleiche Höhe angeglichen.
Rentensplitting ist allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich und selbst dann nicht in jedem Fall sinnvoll.
Hier ein vereinfachtes Rentensplitting-Beispiel: Herta hat während ihrer Ehe mit Günter einen gesetzlichen Rentenanspruch von 500 Euro erworben, bei Günter sind es 1.000 Euro. Wenn sich beide für ein Rentensplitting entscheiden, wird die Differenz halbiert und Herta zugeschlagen. Sie erhält also 250 Euro mehr, und Günter 250 Euro weniger Rente. Beide treffen sich sozusagen in der Mitte und bekommen jeweils eine Rente von 750 Euro, die Summe beider Renten bleibt mit 1.500 Euro gleich.
Die Rentensplitting Tabelle macht das einfache Beispiel noch anschaulicher:
|
Ohne Rentensplitting |
Mit Rentensplitting |
Rente Herta |
500 Euro |
750 Euro |
Rente Günter |
1.000 Euro |
750 Euro |
Rente gesamt |
1.500 Euro |
1.500 Euro |
Das Rentensplitting ist für Paare möglich, wenn sie entweder nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben (oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingegangen sind) oder wenn sie zum 31. Dezember 2001 bereits verheiratet waren, aber Sie beide nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden.
Außerdem müssen beide Partner jeweils 25 Jahre rentenrechtliche Zeiten absolviert haben. Dazu zählen beispielsweise Pflichtbeiträge und freiwillige Beiträge, aber auch Berücksichtigungszeiten für die Kindererziehung sowie Anrechnungszeiten bei einer Krankheit oder Arbeitslosigkeit.
Das Rentensplitting kann jedoch nur für die gesetzliche Rente durchgeführt werden, jedoch nicht bei anderen Versorgungssystemen wie einer betrieblichen Altersversorgung oder der Beamtenversorgung. Auch eine Altersteilrente lässt sich nicht splitten.
Beim Rentensplitting werden ausschließlich diejenigen Rentenansprüche angeglichen, die beide in der sogenannten Splittingzeit erworben haben. Die Splittingzeit startet mit dem ersten Tag des Monats, in dem geheiratet oder die Lebenspartnerschaft eingetragen wurde. Mit dem letzten Tag des Monats, an dem der jüngere des Paares das Renteneintrittsalter erreicht und eine Rente erhält, endet sie in der Regel. Für den Fall, dass der jüngere Partner erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze erstmals eine Altersrente bezieht, verlängert sich die Splittingzeit entsprechend mit Ablauf des Monats vor dem Renteneintritt des jüngeren Partners.
Das Rentensplitting müssen Sie nicht beantragen, stattdessen reicht eine gemeinsame schriftliche Erklärung, die beide unterschreiben und bei der Deutschen Rentenversicherung abgeben. Diese Rentensplitting-Erklärung können Sie frühestens sechs Monate vor dem Ende Ihrer Versicherungsleben abgeben – also ein halbes Jahr, bevor Sie und Ihre Partnerin beziehungsweise Partner die Regelaltersgrenze erreichen und Anspruch auf eine Altersrente haben. Falls nur ein Partner eine Altersrente bezieht, zählt beim anderen das Erreichen der Regelaltersgrenze.
Nach dem Einreichen der Rentensplitting-Erklärung bekommen Sie einen Bescheid vom Rentenversicherungsträger. Danach kann dem Bescheid innerhalb von einem Monat widersprochen werden (es reicht, wenn ein Partner widerspricht), um die gemeinsame Erklärung zu widerrufen. Sobald diese Frist abgelaufen ist, ist das Rentensplitting verbindlich.
Wenn ein Ehepartner verstirbt und zuvor kein Rentensplitting erklärt war, kann der überlebende Partner das Rentensplitting auch allein durchführen. Dies ist jedoch nur umsetzbar, wenn zu Lebzeiten noch kein Rentensplitting möglich war oder von der Möglichkeit kein Gebrauch gemacht wurde.
Im Gegensatz zum Rentensplitting zu Lebzeiten kann sich ein Rentensplitting nach dem Tod des Ehepartners bereits heute lohnen. Vor allem, wenn eine junge Witwe oder ein junger Witwer Kinder erzieht. Denn in diesem Fall kann sich durch ein Rentensplitting ein Anspruch auf Erziehungsrente ergeben. Beim Tod des Partners bleibt mehr Zeit, um sich für ein Rentensplitting zu entscheiden und es schriftlich zu erklären, nämlich zwölf Monate. Während dieser Frist kann eine Witwenrente beziehungsweise Witwerrente bezogen werden. Nach Ablauf der Frist ist allerdings kein Rentensplitting mehr möglich.
Welche Vorteile oder Nachteile ein Rentensplitting mit sich bringt, hängt vom individuellen Fall ab. Darum sollten Sie sich unbedingt vor einem eventuellen Rentensplitting beraten lassen. Die Deutsche Rentenversicherung kann Ihnen mit Hilfe individueller Beispielberechnungen zeigen, wie hoch Ihre Altersrente mit einem Rentensplitting wäre, und wie Ihre jeweilige Hinterbliebenenrente im Vergleich ausfallen würde.
Beim Rentensplitting werden die Rentenansprüche, die Sie und Ihr Ehepartner während der Splittingzeit erworben haben, als gemeinsame Lebensleistung betrachtet und partnerschaftlich aufgeteilt. Darum hat zum Beispiel derjenige Partner beim Rentensplitting direkte Vorteile, der für die Kindererziehung weniger oder gar nicht gearbeitet hat.
Im Umkehrschluss kann derjenige Partner benachteiligt werden, der seine Rentenansprüche durch das Rentensplitting abgegeben hat. Denn wenn Sie sich gemeinsam für ein Rentensplitting entschieden und die Erklärung abgegeben haben, ist die Entscheidung nach einer Frist von einem Monat verbindlich, kann also nicht zurückgenommen werden. Das heißt: Falls einer von Ihnen stirbt, kann der Überlebende keine Hinterbliebenenrente mehr bekommen, auch wenn diese höher ausfallen würde als die gesplittete Rente. Das gilt auch bei einer Scheidung.
Ein Rentensplitting lohnt sich für denjenigen Ehepartner, der ansonsten weniger Rente beziehen würde. Heutzutage ist das häufig immer noch die Frau, denn selbst ohne Kindererziehungszeiten verdienen Frauen oft weniger als Männer und erwerben entsprechend niedrigere Rentenansprüche. In diesem Fall gilt: Die gesplittete Rente für die Ehefrau fällt höher aus als die Witwenrente.
Allerdings ist das nur ein häufiges Beispiel. Ob sich für Sie das Rentensplitting lohnt, ist von Ihrer individuellen Situation abhängig. Sie sollten sich dabei zwei wichtige Fragen stellen:
Beachten Sie auch, dass bei einem Rentensplitting nur die rentenrechtlichen Zeiten ab dem Monat der Heirat bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft angerechnet werden. Bei einer Hinterbliebenenrente wird hingegen die gesamte rentenrechtliche Zeit des verstorbenen Partners angerechnet.
Hinzu kommt, dass momentan noch vergleichsweise wenige Paare überhaupt die Möglichkeit haben ein Rentensplitting zu wählen. Denn Rentensplitting ist nur für Paare möglich, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben, oder die im Jahr 2023 höchstens 61 Jahre alt sind. Allerdings wächst die Zahl der Paare, die ein Rentensplitting durchführen können, mit jedem Monat.
Das Rentensplitting greift nur bei gesetzlichen Renten. Doch gerade hier wird die sogenannte Versorgungslücke kontinuierlich größer, da es immer mehr Rentner, aber immer weniger Einzahler gibt.
Da die gesetzlichen Renten schon jetzt kaum den persönlichen Lebensstandard decken, ist eine private Rentenversicherung wie zum Beispiel eine Fondsrente ein wichtiger zusätzlicher Baustein für den Ruhestand. Die heute eingezahlten Beiträge sichern Ihnen ab Renteneintritt ein lebenslanges Einkommen zusätzlich zur gesetzlichen Rente zu. Mit einer fondsgebundenen Rentenversicherung können Sie beispielsweise am Aktienmarkt partizipieren und gleichzeitig für das Alter vorsorgen.
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Die fondsgebundene Rentenversicherung der LV 1871
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Beim Todesfall des Partners bleibt die gesplittete Rente gleich. Unabhängig davon, wie viel der überlebende Partner verdient. Auch eine erneute Heirat hat keinen Einfluss auf die Höhe der gesplitteten Rente.
Das Rentensplitting bleibt bei einer Scheidung unverändert erhalten. Dabei ist es unerheblich, wie hoch das Einkommen ist. Auch eine erneute Heirat hat keinen Einfluss auf die Höhe der gesplitteten Rente.
Die Entscheidung für das Rentensplitting wirkt sich nicht auf die gemeinsame Steuererklärung aus, da sich die Gesamthöhe der gemeinsamen Rente nicht verändert.
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Wichtiger Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine individuelle Beratung und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.