Rentenversicherung
„Auf meine Rente muss ich keine Steuer zahlen“ – diese Meinung ist immer noch weit verbreitet, stimmt aber nicht. Denn grundsätzlich müssen Sie Ihre Rente versteuern. Oft sogar dann, wenn Sie bisher gar keine Steuern zahlen mussten. In diesem Ratgeber bekommen Sie alle Informationen rund um die „nachgelagerte Rentenbesteuerung“, die Rentensteuererklärung, ihren persönlichen Rentenfreibetrag – und welche Kosten Sie steuerlich absetzen können.
Die gute Nachricht zuerst: Wenn Sie noch keine Rente beziehen, können sie seit Januar 2023 Ihre Beiträge zur Rentenversicherung komplett von der Steuer absetzen (dazu zählen beispielsweise die gesetzliche Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, berufsständische Versorgungswerke oder eine Rürup-Rente).
Die schlechte Nachricht: Im Gegenzug kann Ihre Rente höher besteuert werden. Und sofort wieder eine gute Nachricht: Diese sogenannte „nachgelagerte Rentenbesteuerung“ bietet Ihnen insgesamt echte steuerliche Vorteile. Denn wenn Sie während Ihres Berufslebens in Ihre Altersvorsorge investieren, senken Sie Ihre Steuerbelastung. Sobald Sie eine Altersrente beziehen, sind Ihre Einnahmen in der Regel niedriger und somit auch die Steuern auf Ihre Rente. Unterm Strich sparen Sie also mehr Steuern als Sie später zahlen – falls Sie überhaupt welche zahlen müssen.
Um während Ihrer Erwerbsphase für den Ruhestand vorzusorgen, sollten Sie die gesparten Steuern zum Aufbau einer ergänzenden Altersvorsorge einsetzen. Zum Beispiel mit einer geförderten privaten oder betrieblichen Altersversorgung wie der Riester-Rente oder einer Basisrente („Rürup-Rente“). Denn die gesetzliche Rente allein reicht meist nicht, um Ihren vorherigen Lebensstandard zu sichern. Versicherungen wie die LV 1871 bieten hier individuelle Möglichkeiten für Ihre private Rentenversicherung.
Die Rentenbesteuerung gilt für die meisten Renten. Dazu gehören:
Bei einer Betriebsrente kommt es vereinfacht dargestellt darauf an, ob sie schon vor Ihrem Renteneintritt mit der Lohnsteuer belastet wurde – dann bleibt die Auszahlung für Sie steuerfrei. Falls hingegen noch keine Lohnsteuer abgezogen wurde, wird Ihre Betriebsrente bei der Auszahlung voll steuerpflichtig.
Es gibt aber auch Renten, die nicht unter die Rentenversteuerung fallen, also steuerfrei sind:
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Mit welchem Anteil die Finanzämter eine Rente besteuern, richtet sich nach dem Jahr des Renteneintritts. Entscheidend sind hier die Jahre 2005 bis 2040. Bei Renten, die bis zum 31.12.2005 begonnen haben, wurden 50 Prozent der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Jedes Jahr stieg der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rententeils für die jeweiligen Neurentner um zwei Prozentpunkte. Wer zum Beispiel 2020 in Rente gegangen ist, muss also jedes Jahr 80 Prozent seiner Rente versteuern – diese 80 Prozent verändern sich auch nicht mehr.
In den Jahren nach 2020 steigt der Prozentsatz des steuerpflichtigen Rentenanteils nur noch um ein Prozent im Jahr. Falls Sie 2024 in Rente gehen, müssen Sie also jedes Jahr 84 Prozent Ihrer Rente versteuern. Im Jahr 2040 ist der zu versteuernde Rentenanteil schließlich auf 100 Prozent gestiegen – wer ab 2040 in Rente geht, muss seine Rente also jährlich komplett versteuern. Die folgende Tabelle zeigt, welcher Besteuerungsanteil für Ihr Renteneintrittsjahr gilt.
Rentenbeginn |
Besteuerungsanteil |
|
Rentenbeginn |
Besteuerungsanteil |
bis 2005 |
50 % |
2023 |
83 % |
|
2006 |
52 % |
2024 |
84 % |
|
2007 |
54 % |
2025 |
85 % |
|
2008 |
56 % |
2026 |
86% |
|
2009 |
58 % |
2027 |
87 % |
|
2010 |
60 % |
2028 |
88 % |
|
2011 |
62 % |
2029 |
89 % |
|
2012 |
64 % |
2030 |
90 % |
|
2013 |
66 % |
2031 |
91 % |
|
2014 |
68 % |
2032 |
92 % |
|
2015 |
70 % |
2033 |
93 % |
|
2016 |
72 % |
2034 |
94 % |
|
2017 |
74 % |
2035 |
95 % |
|
2018 |
76 % |
2036 |
96 % |
|
2019 |
78 % |
2037 |
97 % |
|
2020 |
80 % |
2038 |
98 % |
|
2021 |
81 % |
2039 |
99 % |
|
2022 |
82 % |
2040 |
100 % |
Ihr Besteuerungsanteil bedeutet aber nicht zwingend, dass Sie tatsächlich Steuern zahlen müssen. Denn für alle, die bis 2039 in Rente gehen, berechnet das Finanzamt einen sogenannten Rentenfreibetrag. Das ist ein Eurobetrag, den Sie nicht versteuern müssen. Ihr „Rentenfreibetrag“ bleibt auch in den Folgejahren grundsätzlich gleich, selbst dann, wenn Ihre Rente durch eine Rentenerhöhung steigt. Zukünftige Rentenanpassungen erhöhen somit Ihr persönliches steuerpflichtiges Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.
Allerdings wird auch bei der Rentenbesteuerung noch der bundesweit geltende steuerliche Grundfreibetrag abgezogen. Dieser liegt im Jahr 2024 bei 11.604 Euro für Einzelpersonen und 23.208 Euro für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner (2023: Ledige 10.908 Euro / Paare 21.816 Euro). Für Verheiratete oder eingetragene Lebenspartner gilt der doppelte Wert. Als Rentner profitieren Sie also von zwei Steuerfreibeträgen: von Ihrem „persönlichen“ Rentenfreibetrag und dem allgemeinen Grundfreibetrag.
Herbert S. ist alleinstehend und hat 2005 eine Jahresbruttorente von 13.000 Euro erhalten. Sein Rentenfreibetrag beträgt seitdem 6.500 Euro. Anfang 2023 ist seine Jahresbruttorente wegen der bisherigen Rentenerhöhungen auf 17.236 Euro gestiegen. Davon wird sein Rentenfreibetrag von 6.500 Euro abgezogen, es bleiben 10.736 Euro Renteneinkommen, die Herbert S. versteuern muss. Damit liegt er aber knapp unter dem Grundfreibetrag von 10.908 Euro. Er muss also keine Steuern zahlen, da er keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte neben seiner Rente hat.
Im Video finden Sie verschiedene Beispiele zur Berechnung der Nettorente (Bruttorente 10.000 Euro, 15.000 Euro und 20.000 Euro).
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Für Rentner gelten dieselben progressiven Steuersätze wie für Berufstätige. Je höher die Rente, desto höher der Steuersatz. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent, der Reichensteuersatz bei 45 Prozent. Letzterer gilt bei einem Jahreseinkommen von rund 260.000 Euro bei Alleinstehenden und bei rund 520.000 Euro im Jahr für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner.
Seit 2021 zahlen auch Rentner keinen Solidaritätszuschlag („Soli“) mehr, aber weiterhin Kirchensteuer (neun Prozent in Bayern; acht Prozent in Baden-Württemberg).
Versicherungen
Die fondsgebundene Rentenversicherung der LV 1871
Versicherungen
Die staatlich geförderte Altersvorsorge MeinPlan Basisrente
Grundsätzlich sind Sie auch als Rentner verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Allerdings hat das Finanzamt meist diejenigen Rentner von ihrer Steuererklärungspflicht entbunden, deren zu versteuerndes Einkommen den steuerlichen Grundfreibetrag nicht überschreitet und in absehbarer Zukunft auch nicht überschreiten wird. Darum mussten viele Rentner in der Vergangenheit keine Steuererklärung abgeben, wenn sich ihr Einkommen nicht wesentlich geändert hat.
Ob Sie als Rentner eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen, ist von Ihrer persönlichen Situation abhängig: Hat Ihr gemeinsam veranlagter Ehepartner oder Lebenspartner noch Einkünfte? Erzielen Sie neben der Rente weitere steuerpflichtige Einnahmen wie Zinsen, Dividenden, eine Pacht oder Miete? Hat sich Ihre Einkommenssituation wesentlich geändert? Nur Ihr Finanzamt kann entscheiden, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder nicht.
Achtung: Fordert Sie das Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung auf, müssen Sie sie auch zeitnah einreichen, sonst schätzt das Finanzamt Ihre Steuerlast. Eine Schätzung fällt meist ungünstiger aus als die tatsächlich anfallenden Steuern und kann hohe Steuernachzahlungen bedeuten.
Bei der Steuererklärung gibt es für Rentner drei verschiedene Formulare, die zutreffen können:
Bei der Rentensteuererklärung können zahlreiche Kosten abgesetzt werden:
Krankheitskosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen in Ihrer Rentensteuererklärung absetzen, wenn sie die sogenannte zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für Medikamente, Zahnersatz oder Hilfsmittel wie Prothesen. Auch Kosten für eine Kur, einen Krankenhausaufenthalt oder Ihre Pflege können steuerlich absetzbar sein.
Versicherungsbeiträge, etwa für die Krankenversicherung und die Pflegeversicherung, dürfen Sie in Höhe der Grundversorgung als Sonderausgaben von der Steuer absetzen. Weitere Versicherungen, beispielsweise Ihre Privathaftpflicht oder Kfz-Haftpflicht, gelten als sonstige Versicherungsbeiträge. Sie lassen sich nur dann steuerlich absetzen, wenn sie die Beitragszahlungen zur Kranken- und Pflegeversicherung pro Jahr nicht übersteigen.
Werbungskosten bezeichnen Kosten, die im Zusammenhang mit Ihrem Beruf stehen. Dazu gehören auch im Ruhestand Kontoführungsgebühren, Gewerkschaftsbeiträge oder Gebühren für Ihren Steuerberater. Meist fallen die Werbungskosten im Ruhestand allerdings niedrig aus, weshalb es einen Werbungskostenpauschbetrag gibt. Falls Ihre Kosten diesen übersteigen, müssen Sie die Kosten einzeln nachweisen.
Handwerkerkosten, die im und um das Haus für Instandhaltung und Reparaturen entstehen, können Sie als haushaltsnahe Dienstleistungen in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Sie können 20 Prozent der Kosten für Löhne, Fahrten und Maschinen bis maximal 1.200 Euro pro Jahr geltend machen.
Eine Haushaltshilfe, die bei Alltagsaufgaben wie Kochen, Putzen, Einkaufen oder Gartenarbeiten unterstützt, können Sie mit 20 Prozent der Lohnkosten bis maximal 4.000 Euro von der Steuer absetzen. Wenn Sie dafür einen Minijobber anstellen, sind ebenfalls 20 Prozent der Kosten absetzbar, aber nur bis zu 510 Euro pro Jahr.
Wenn Sie im Ausland leben, kann Ihre Rente auch dorthin gezahlt werden. Ob Sie darauf Steuern nach deutschem Steuerrecht zahlen müssen, hängt von mehreren Faktoren ab: Sind Sie als Rentner in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtig? Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig in Deutschland sind Sie insbesondere dann, wenn Sie einen Wohnsitz in Deutschland behalten oder sich weiterhin über sechs Monate im Jahr in Deutschland aufhalten. Beschränkt steuerpflichtig sind Sie hingegen, wenn Sie in Deutschland weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in Deutschland Einkünfte beziehen. Für beschränkt steuerpflichtige Rentner ist das Finanzamt Neubrandenburg zuständig.
Entscheidend ist auch, ob es in dem Land, in dem Sie leben, ein Doppelbesteuerungsabkommen gibt, das Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist. Eventuell müssen Sie Ihre Rente auch im ausländischen Wohnsitzland versteuern. Auch hier gilt: Lassen Sie sich persönlich vom zuständigen Finanzamt oder von einem Steuerberater mit entsprechender Erfahrung beraten.
Auch wenn Sie bei Ihrem Renteneintritt noch keine Steuern zahlen müssen, kann sich das während Ihres weiteren Rentenbezugs ändern. Etwa dann, wenn Sie wegen einer Rentenerhöhung den steuerlichen Grundfreibetrag überschreiten.
Zum Thema „Rente versteuern“ können Sie mit dem praktischen Altersrente-Rechner der bayrischen Finanzämter Ihre Einkommensteuer ermitteln. Den Online-Rechner gibt es jeweils für die Kalenderjahre ab 2005 für Alleinstehende sowie für Verheiratete und eingetragene Lebenspartnerschaften. Der Rechner berücksichtigt aber nur die üblichen Standardsachverhalte und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung.
Die Rentenversteuerung ist ein komplexes Thema, bei der Ihr persönlicher Berufslebenslauf genauso eine Rolle spielt wie zum Beispiel Ihre individuelle Altersvorsorge. Bei Fragen und Unklarheiten hilft Ihr zuständiges Finanzamt, ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater. Die Deutsche Rentenversicherung darf aus rechtlichen Gründen keine individuelle Steuerberatung leisten.
Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
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