Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit aufgrund von Krankheit vorübergehend nicht mehr ausführen oder nur unter Verschlimmerung der Symptome ausführen kann. Sowohl eine physische als auch psychische Beeinträchtigungen kann der Grund für eine Arbeitsunfähigkeit sein – vorausgesetzt, die Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes ist unverschuldet, beispielsweise durch eine Erkrankung oder einen Unfall.
Nach Definition des Gemeinsamen Bundesauschusses liegt eine Arbeitsunfähigkeit auch vor, wenn aufgrund eines bestimmten Krankheitszustandes, der für sich alleine noch keine Arbeitsunfähigkeit bedingt, absehbar ist, dass aus der Ausführung der Tätigkeit für die Gesundheit oder die Gesundung negative Folgen erwachsen, die eine Arbeitsunfähigkeit unmittelbar hervorrufen.
Für die Arbeitsunfähigkeit wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt benötigt. Dieser kann die Bescheinigung ausstellen, wenn die entsprechende Beeinträchtigung physische oder psychische Ursachen hat, die nicht selbst verschuldet sind. Die Arbeitsunfähigkeit entbindet den Arbeitnehmer somit von seiner im Arbeitsvertrag festgelegten Arbeitspflicht gegenüber dem Arbeitgeber.
Obwohl die Begriffe Arbeitsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit im allgemeinen Sprachgebrauch oftmals gleichgesetzt werden, handelt es sich dabei um zwei verschiedene Angelegenheiten. Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass die Aussicht besteht die Arbeitskraft wieder vollständig herstellen zu können. Der Arbeitnehmer ist also nur vorübergehend nicht in der Lage, seiner Arbeit nachzukommen. Berufsunfähig ist laut Gesetz, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann. Ein weiterer Unterschied zwischen diesen beiden Begriffen ist der Träger, der im Schadensfall die Leistungen ausbezahlt. Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit ist der Träger in den meisten Fällen zunächst der Arbeitgeber, der das Entgelt für bis zu sechs Wochen weiter bezahlt. Bei der Berufsunfähigkeit hingegen greift eine etwaige Berufsunfähigkeitsversicherung.
Je nach Vertrag greift eine Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) auch bei Arbeitsunfähigkeit. Ein smarter Zusatz bei der BU-Versicherung der LV 1871 ist die Option „Leistung bei Arbeitsunfähigkeit“ (früher auch AU-Paket). Mit dieser Option leistet die BU auch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit. Denn nicht immer ist man gleich berufsunfähig, wenn man länger erkrankt. Dennoch kann sich eine finanzielle Notlage ergeben. Die LV1871 zahlt bei dieser Option die Berufsunfähigkeitsrente, auch wenn bei Krankheit keine Berufsunfähigkeit sondern „nur“ eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Anspruch besteht bereits dann, wenn die versicherte Person seit sechs Wochen arbeitsunfähig ist und ein Facharzt bescheinigt, dass die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich mindestens sechs Monate andauern wird. Die Leistungsdauer bei Arbeitsunfähigkeit kann bis zu 24 Monate betragen. Wenn spätestens drei Monate vor Ablauf der AU-Leistungsdauer ein Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit gestellt wird, verlängert sich die maximale Leistungsdauer bis zur Entscheidung über die BU-Leistungspflicht, maximal jedoch auf insgesamt 36 Monate.
Der Zeitraum von sechs Wochen ist aufgrund der Tatsache festgelegt, dass in den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeber die Fortzahlung übernimmt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Arbeitsunfähigkeit nicht während der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses besteht. Nach den sechs Wochen übernimmt der Staat, wenn es sich um eine gesetzlich krankenversicherte Person handelt. In diesem Fall werden von der Krankenkasse 70 Prozent des regulären Arbeitslohns erstattet. Dieser Anspruch kann bis zu 78 Wochen bestehen. Um die weiteren Prozent zu überbrücken und die finanzielle Lücke zu schließen, ist die Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Option „Leistung bei Arbeitsunfähigkeit“ eine Zusatzmöglichkeit.
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Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit erfolgt eine Fortzahlung des regulären Gehalts des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber für eine Dauer von sechs Wochen. Vorsicht: Diese Regelung gilt nicht, falls die Arbeitsunfähigkeit während der ersten vier Wochen des Beschäftigungsverhältnisses eintritt.
Sind die sechs Wochen abgelaufen, greift bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern der Staat ein: Die gesetzliche Krankenversicherung erstattet von nun an 70 % des regulären Lohns. Der Anspruch auf dieses Krankengeld besteht für 78 Wochen.
Sollte die Arbeitsunfähigkeit länger andauern als erwartet, ist es wichtig, den Arbeitgeber rechtzeitig über die Verlängerung zu informieren. Die verlängerte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, sprich das Folgeattest eines Arztes, muss vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Attests eingereicht werden. Anderenfalls geht der Anspruch auf Krankengeld verloren. Der erste Geltungstag der Folgebescheinigung sollte deshalb auf den Tag datiert sein, der dem letzten Geltungstag der Erstbescheinigung folgt. Damit dies gewährleistet ist, ist es wichtig, sich um die Folgebescheinigung zu kümmern, sobald abzusehen ist, dass die Arbeitsunfähigkeit andauert.
Oft herrscht Ungewissheit darüber, welchen Tätigkeiten während einer Arbeitsunfähigkeit nachgegangen werden darf. Mittlerweile existieren allerdings zahlreiche Urteile zu dieser Frage. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme ist die Arbeitsunfähigkeit keinesfalls mit Bettlägerigkeit gleichzusetzen.
Grundsätzlich gilt: Alles, was eine Genesung weder verhindert, noch verzögert, ist erlaubt. Das schließt Haus- und Gartenarbeiten, diverse Freizeitaktivitäten sowie bestimmte sportliche Aktivitäten mit ein. Kurze Spaziergänge bei Erkältung sind beispielsweise in Ordnung, mit hohem Fieber sein Kind zur Kita zu bringen kann jedoch zu Schwierigkeiten führen. Vorsicht ist auch geboten, wenn während der Arbeitsunfähigkeit einer Tätigkeit für einen anderen Arbeitgeber nachgegangen wird. Das Ausüben einer Nebentätigkeit wird oft als genesungsverzögernd angesehen und kann im schlimmsten Fall zu einer Kündigung, zumindest aber zu einer Abmahnung führen.
Die Begriffe Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit werden oft synonym verwendet, unterscheiden sich jedoch in mehreren Punkten voneinander:
Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit aufgrund seines Gesundheitszustandes vorübergehend nicht weiter ausführen kann oder sich die Krankheit verschlimmern würde, wenn er weiterarbeiten würde. Hier besteht die Aussicht, dass die Person wieder vollständig arbeitsfähig wird. Ein großer Unterschied besteht auch im Träger, der den Ausfall zahlt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit zahlt in den meisten Fällen der Arbeitgeber für bis zu sechs Wochen.
Der Begriff Berufsunfähigkeit bezeichnet hingegen den Umstand, seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben zu können. Bei einer Berufsunfähigkeit greift beispielsweise eine private Berufsunfähigkeitsversicherung (BU).
Für Erwerbsunfähigkeit (in der Sozialversicherung seit 2001 Erwerbsminderung) sind zwei Definitionen vorhanden. Eine für die staatliche Unterstützung und eine für private Versicherungsverträge. Wie weiter oben schon erwähnt, gibt es in der Sozialversicherung seit Ende des Jahres 2000 die Erwerbsminderung statt der Erwerbsunfähigkeit. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht mindestens drei Stunden pro Tag arbeiten und somit nicht am allgemeinen Arbeitsmarkt teilnehmen kann. Auch eine teilweise Erwerbsminderung ist möglich. Diese liegt vor, wenn die oder der Erwerbsgeminderte nicht mindestens sechs Stunden pro Tag arbeiten kann. Somit liegt ein Restleistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden vor, das eine Teilzeitbeschäftigung erlaubt. Außerdem gilt eine Wartezeit. Bei privaten Versicherungsbedingungen gibt es unterschiedliche Definitionen je nach Versicherer.
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