Was passiert mit der betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel?
Ein Arbeitgeberwechsel wirft oft die Frage auf, was mit der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) passiert. Die bAV ist eine wichtige Ergänzung zur gesetzlichen Rentenversicherung und wird in vielen Unternehmen durch Beiträge des Arbeitgebers oder gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber finanziert. Ein gut geplanter Übergang der betrieblichen Altersvorsorge beim Arbeitgeberwechsel ermöglicht es, Vorsorgelücken zu vermeiden und den bereits erworbenen Rentenanspruch nahtlos zu sichern. Wir erklären, welche Regelungen gelten und welche Optionen Arbeitnehmer für ihre bAV beim Jobwechsel haben.
bAV und Jobwechsel: So sind die Regelungen
Beim Wechsel des Arbeitgebers besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die betriebliche Altersvorsorge (bAV) mitzunehmen, indem unverfallbare Anwartschaften auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden. Dies kann Arbeitnehmern helfen, ihre Altersvorsorge lückenlos weiterzuführen und gewährleistet, dass bisherige Ersparnisse und Beiträge nicht verloren gehen.
Die Regelungen sehen dabei im Detail folgendermaßen aus:
- Die bAV wurde ab 2005 zugesagt: Damit eine Übertragung der Anwartschaft möglich ist, muss die Zusage zur Betriebsrente ab dem Jahr 2005 erfolgt sein. Diese Voraussetzung stellt sicher, dass die neuen gesetzlichen Regelungen zur bAV greifen, die seit 2005 gelten.
- Die bAV erfolgt als Direktversicherung oder über einen Pensionsfonds: Nicht alle Formen der bAV können übertragen werden. Nur Direktversicherungen und Pensionsfonds bieten die Möglichkeit der Übertragung bei einem Arbeitgeberwechsel. Direktzusagen oder Unterstützungskassen sind in der Regel nicht übertragbar.
- Übertragung der bAV innerhalb eines Jahres beantragen: Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss die Übertragung innerhalb eines Jahres beantragt werden, damit der Anspruch auf Übertragung gültig bleibt. Diese Frist stellt sicher, dass die bAV zügig weitergeführt wird und der Arbeitnehmer nicht riskieren muss Zeiträume, ohne bAV-Abdeckung zu haben.
- Der Übertragungswert liegt unter der Beitragsbemessungsgrenze: Ein weiterer wichtiger Faktor ist, dass der Übertragungswert die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht überschreiten darf. Durch diese Bedingungen wird Arbeitnehmern eine gewisse Flexibilität eingeräumt, ihre Altersvorsorge auch bei einem Arbeitgeberwechsel weiterzuführen, wobei allerdings die Art und Höhe der bAV-Anwartschaften begrenzt ist.
Fortführung des bestehenden Vertrages
Falls eine Übertragung der Anwartschaft nicht möglich oder vom Arbeitnehmer nicht gewünscht ist, besteht die Möglichkeit, den bestehenden Vertrag fortzuführen. Hier gibt es unterschiedliche Wege, je nachdem, ob der neue Arbeitgeber die Fortführung der bAV unterstützen möchte.
- Fortführung mit Zustimmung des neuen Arbeitgebers: Der Arbeitnehmer kann den bestehenden Vertrag mit Einverständnis des neuen Arbeitgebers weiterführen. In diesem Fall übernimmt der neue Arbeitgeber die bAV und setzt die bisherigen Regelungen fort, was in vielen Fällen eine nahtlose Fortführung der Altersvorsorge bedeutet.
- Private Weiterführung oder Ruhen des Vertrags: Ist eine Fortführung durch den neuen Arbeitgeber nicht möglich oder gewünscht, kann der Arbeitnehmer den Vertrag auf eigene Kosten privat weiterführen oder den Vertrag ruhen lassen. Durch das Ruhen entstehen keine weiteren Kosten und die bisherigen Beiträge bleiben sicher angelegt.
Unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer weiter einzahlt oder nicht, bleibt der Anspruch auf die bisher angesparten Beiträge und Leistungen nach dem Arbeitgeberwechsel erhalten. Diese Regelung stellt sicher, dass das Ersparte der betrieblichen Altersvorsorge bei Arbeitgeberwechsel nicht verloren geht.
Ein Arbeitgeberwechsel ist für die bAV daher in der Regel kein Problem. Mit den richtigen Schritten und innerhalb bestimmter Fristen können Arbeitnehmer ihre Altersvorsorge ohne Einbußen mitnehmen oder weiterführen. Diese Flexibilität macht die betriebliche Altersvorsorge auch bei mehreren Jobwechseln zu einer attraktiven Möglichkeit, um für das Alter vorzusorgen.
Arbeitgeberzuschuss seit 2022
Seit dem Jahr 2022 ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, bei der betrieblichen Altersvorsorge einen Zuschuss von mindestens 15 % zu leisten. Dieser Zuschuss entlastet Arbeitnehmer und fördert gleichzeitig den Ausbau der bAV. Ein neuer Arbeitgeber kann jedoch auch mehr als 15 % beisteuern, wenn dies gewünscht ist und die Unternehmenspolitik es erlaubt.