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    Gehört die Sterbegeldversicherung zum Nachlass?

    FAQ Würfel in einer Hand

    Mit einer Sterbegeldversicherung sorgt der Versicherungsnehmer für den eigenen Todesfall vor. Das angesparte Kapital wird nach dem Ableben des Versicherungsnehmers ausbezahlt, um diesem ein Begräbnis nach seinen Wünschen zu ermöglichen. Es handelt sich also um eine Bestattungsvorsorge

    Meist sind es die Hinterbliebenen, die sich um die Bestattung des verstorbenen Angehörigen kümmern und das Sterbegeld zur Deckung der entstandenen Kosten nutzen. Damit stellen sich folgende Fragen:

    • Fällt die Sterbegeldversicherung in den Nachlass?
    • Wird auf die Auszahlung der Sterbegeldversicherung Erbschaftssteuer fällig?

    Sterbegeldversicherung und Erbe

    Zählt die Sterbegeldversicherung in den Nachlass? In der Regel gehört die Sterbegeldversicherung nicht zur Erbmasse. Denn der Auszahlungsanspruch für die begünstigte Person ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, nicht aus etwaigen Erbansprüchen. Dennoch gilt es hier verschiedene Konstellationen zu beachten:

     

    1. Bezugsberechtigter wurde namentlich definiert

    Der Versicherungsnehmer kann zu Lebzeiten vertraglich festlegen, wer das Kapital aus der Sterbegeldversicherung erhalten soll, um davon die Bestattungskosten zu bezahlen. Als Bezugsberechtigter muss nicht zwangsläufig ein naher Verwandter eingesetzt werden. Auch Personen, die nicht Erben des Versicherungsnehmers sind, etwa ein Bekannter des Versicherungsnehmers oder ein Bestatter, können als begünstigte Person benannt werden. Die Versicherungssumme aus der Sterbegeldversicherung und das Erbe müssen also nicht unbedingt an dieselben Personen gehen. Wurde eine begünstigte Person namentlich hinterlegt, ist die Versicherungsleistung nicht Teil des Erbes.

     

    2. Bezugsberechtigter wurde nicht definiert

    Wenn der Versicherungsunternehmer keinen Bezugsberechtigten definiert hat, fließt die Versicherungsleistung in den Nachlass.

     

    3. Die Erben wurden namentlich als Bezugsberechtigte festgelegt

    Wurden die Erben namentlich als Bezugsberechtigte festgelegt, wird die Versicherungsleistung unmittelbar an diese ausbezahlt. Es muss dann nur die Sterbeurkunde sowie die Versicherungspolice vorlegt werden.

    Wird im Antrag jedoch nur „die Erben“ als Bezugsberechtigte verfügt, verhält es sich anders. Es kann gegebenenfalls dazu führen, dass die Versicherungsleistung in den Nachlass fällt. Aus diesem Grund sollten Sie sich in diesem Fall anwaltlich beraten lassen.

    Die Auswirkungen einer Erbausschlagung auf die Auszahlung der Sterbegeldversicherung ist etwas komplexer und muss ebenso abhängig von den verschiedenen Konstellationen betrachtet werden. Detaillierte Informationen zur Erbausschlagung erhalten Sie hier: Sterbegeldversicherung & Erbausschlagung.

    Sterbegeldversicherung und Erbschaftssteuer

    Wenn es um die Themen Sterbegeldversicherung und Nachlass geht, kommt unweigerlich die Frage nach zu zahlender Erbschaftssteuer auf. In bestimmten Konstellationen können unter Umständen Steuern anfallen. Sofern der Versicherungsnehmer nämlich beispielsweise kein Bezugsrecht definiert hat, fällt die Versicherungsleistung an die Erben (siehe Fall 2).

    Rechtlich handelt es sich dann um einen „Erwerb von Todes wegen“. Und gemäß Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz wird dieser Erwerb grundsätzlich besteuert. Deshalb muss die Versicherungsgesellschaft das Finanzamt informieren. Ob tatsächlich Erbschaftssteuer auf die Versicherungsleistung anfällt, ist abhängig davon, ob mit dem gesamten Erbe der Freibetrag überschritten wird. Dieser liegt zwischen 20.000 Euro, z.B. für entfernte Verwandte, und 500.000 Euro für Ehepartner. Die Versicherungssumme aus der Bestattungsvorsorge bewegt sich im Regelfall darunter. Besaß der verstorbene Versicherungsnehmer keine weiteren Vermögenswerte, müssen die Erben auf das Sterbegeld also wahrscheinlich keine Erbschaftssteuer entrichten.

    Anders sieht es aus, wenn die Erbmasse zusätzlich zur Sterbegeldversicherung beispielsweise Bargeld, Aktien, Immobilien, Schmuck oder ähnliches enthält. Dann fällt Erbschaftssteuer auf die Summe an, die über den Freibetrag hinausgeht.

    Haben Sie Fragen dazu? Unsere Experten sind gerne für Sie da: Bei der Versicherung „Sterbegeld Plus“ der LV 1871 ist beispielsweise eine Erbrechtsberatung enthalten.

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    Wichtiger Hinweis: Diese Informationen stellen keine rechtliche und steuerliche Beratung dar und erheben trotz größtmöglicher Sorgfalt bei Auswahl und Erstellung keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.