Die Lebensversicherung von 1871 a. G. München - ist Spezialist für innovative Berufsunfähigkeits-, Lebens- und Rentenversicherungen.

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    Wer ist bei der Sterbegeldversicherung Bezugsberechtigter?

    FAQ Würfel in einer Hand

    Bezugsrecht in der Sterbegeldversicherung

    Die Sterbegeldversicherung sorgt dafür, dass die Bestattungskosten im Falle eines Todes von den Hinterbliebenen gezahlt werden können. In der Regel versichert ein Versicherungsnehmer sich selbst und erklärt zudem einen Begünstigten. Dieses Bezugsrecht regelt, welche Person die Versicherungsleistung der Sterbegeldversicherung erhalten soll.

     

    Doch was passiert, wenn bei der Sterbegeldversicherung kein Bezugsberechtigter genannt wurde? In diesem Fall kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer auch gleichzeitig die versicherte Person ist. Normalerweise versichern Personen sich selbst für den Fall des eigenen Todes. Manchmal werden allerdings auch Angehörige versichert, sodass sich Versicherungsnehmer und versicherte Person unterscheiden.

    • Wenn Sie Versicherungsnehmer und versicherte Person sind, dann fällt die Leistung der Sterbegeldversicherung ohne Bezugsrecht in die Erbmasse. Das bedeutet, dass die Leistung an die gesetzlichen Erben geht, die wiederum durch einen Erbschein ihr Erbrecht nachweisen müssen.
    • Wenn die versicherte Person nicht der Versicherungsnehmer ist, dann geht die Leistung an den Versicherungsnehmer.

    Besser ist es, bei einer Sterbegeldversicherung einen Bezugsberechtigten zu wählen und diesen namentlich festzuhalten, wenn Sie sowohl versicherte Person als auch Versicherungsnehmer sind. Selbst ohne Erbe oder Erbschein kann die Versicherungsleistung so ohne Probleme an einen Begünstigten ausgezahlt werden. Außerdem fällt die Versicherungssumme dann nicht in den Nachlass. Ohne die Eintragung als Bezugsberechtigter wäre das deutlich problematischer.

    Der Versicherungsnehmer kann die Bezugsberechtigten jederzeit während der Laufzeit anpassen. Sie können benannt und geändert werden, damit der Vertrag stets den aktuellsten Wünschen des Versicherungsnehmers entspricht. Das gilt jedoch nur für das widerrufliche Bezugsrecht. Ab dem Moment, an dem eine schriftliche Mitteilung eingeht, gilt die neue Bezugsberechtigung und die alte Berechtigung erlischt. Beim unwiderruflichen Bezugsrecht lässt sich dies nur mit Zustimmung der bezugsberechtigten Person ändern.

    Es ist wichtig, das Bezugsrecht absolut eindeutig und zweckmäßig zu formulieren. Allgemeine Bezeichnungen, wie „die Familie“ wären hinderlich. Es ist daher wichtig, eine klare Wahl zu treffen. Versicherungsnehmer können beispielsweise das Bezugsrecht in gleichen Teilen oder festen Anteilen (oder nach Rang) an die Kinder verteilen. Alternativ kann jede beliebige Person und Entität begünstigt werden.

    Es ist beispielsweise möglich, die Bezugsberechtigung wie folgt zu verteilen:

    • an eine bestimmte bezugsberechtigte Person
    • an mehrere bezugsberechtigte Personen
    • Bezugsrecht nach gesetzlicher Erbfolge
    • Bezugsrecht unabhängig der Erbfolge
    • Übertragung des Bezugsrechtes auf den Bestatter

    Wer noch unsicher ist, welche Formulierung und Regelung in der eigenen Situation am besten ist, kann professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen. Bei der Versicherung Sterbegeld Plus bietet die LV 1871 eine dazugehörige Erbrechtsberatung an. Das bedeutet, dass Sie und Ihre Lieben, genauer gesagt der Versicherungsnehmer und die Bezugsberechtigten, eine anwaltliche Beratung rund um das Thema Erben erhalten.

    Einmal pro Kalenderjahr kann der Versicherungsnehmer für 60 Minuten eine telefonische anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. So erhalten Sie professionelle Auskunft und Unterstützung in den Themen Erbfolge, Testament und Erbrecht allgemein. Dieser Service steht nicht nur den Versicherungsnehmern zur Verfügung, sondern auch den Bezugsberechtigten einmalig nach einem Trauerfall. So können Sie Hilfe in Anspruch nehmen, um sich über die besondere Situation und Ihre Möglichkeiten zu informieren.

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    Manche Anbieter haben für den Abschluss ein Höchstalter bis zum 85. Lebensjahr festgelegt. Bei der LV 1871 liegt die Grenze beim 90. Lebensjahr.

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