Der Begriff Unverfallbarkeit wird in Zusammenhang mit den Anwartschaften der betrieblichen Altersversorgung benutzt. Was hat es damit auf sich?
Unverfallbarkeit bedeutet in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), dass Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf die Leistungen der bAV haben, wenn Sie das Unternehmen vor dem Renteneintritt verlassen. Die Ansprüche eines Arbeitnehmers auf eine Betriebsrente (Anwartschaft) sind jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen unverfallbar. Genaueres definiert das Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
In Bezug auf die Unverfallbarkeit muss zwischen zwei verschiedenen Konstellationen unterschieden werden:
Im Rahmen der Entgeltumwandlung ist die Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Teil der Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers, da dieser selbst aus seinem Bruttoeinkommen in die bAV investiert. In diesem Fall ist die Anwartschaft fristlos unverfallbar. Das gilt auch für den ab 2022 geltenden gesetzlichen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 15 Prozent. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer erhält eine rechtlich sichere, unentziehbare Aussicht auf eine Betriebsrente. Diese wird ausgezahlt, sobald er das Rentenalter erreicht hat.
Dieses Recht bleibt auch dann bestehen, wenn der Arbeitnehmer vor dem Renteneintritt den Arbeitgeber wechseln sollte. Der Grund für diese Unverfallbarkeit der betrieblichen Altersversorgung ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil seines Einkommens für die Aussicht auf eine Betriebsrente investiert hat. Würden die Ansprüche bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses verfallen, käme dies einer (rückwirkenden) Lohnkürzung gleich.
Die fristlose, gesetzliche Unverfallbarkeit der bAV besteht immer dann, wenn die Zusage ab dem Jahr 2001 erteilt wurde und der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung nutzt, um einen Teil seines Bruttoeinkommens zu investieren.
Wenn nur der Arbeitgeber in die betriebliche Altersversorgung einzahlt, hängt es von verschiedenen Fristen ab, ob ein Arbeitnehmer eine unverfallbare oder eine verfallbare Anwartschaft hat. Denn in diesem Fall wird nicht das eigene Bruttoeinkommen aufgewendet, sondern die Betriebstreue honoriert. Dementsprechend gibt es in diesem Fall keine sofortige Unverfallbarkeit der Betriebsrente. Wenn ein Arbeitnehmer schon nach kurzer Zeit wieder aus dem Unternehmen ausscheidet, können Ansprüche gestrichen werden. Für diesen Fall gibt es gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen.
Die gesetzlichen Fristen gelten jeweils ab dem Datum der erstmaligen Zusage-Erteilung, nicht erst ab der ersten Investition. Diese Fristen lauten wie folgt:
Startdatum der Anwartschaft |
Voraussetzungen für die |
seit dem 1. Januar 2018 |
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ab dem 1. Januar 2009 |
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ab dem 1. Januar 2001 |
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bis zum 31. Dezember 2000 |
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Die gesetzlichen Fristen schaffen eine grundsätzliche Regelung für die Unverfallbarkeit der Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung. Unabhängig davon können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertraglich auch eine frühere Unverfallbarkeit vereinbaren.
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