Betriebliche Altersversorgung (bAV)
Mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) bieten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern Leistungen zur Alters-, Berufsunfähigkeits- oder Hinterbliebenenvorsorge an. Die Finanzierung kann entweder rein durch den Arbeitgeber oder Arbeitnehmer erfolgen oder auf einer Kombination aus beidem basieren. Wenn sich der Arbeitnehmer an der Finanzierung beteiligt, erfolgt dies in Form einer Entgeltumwandlung. Im Zuge der Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer dabei Teile ihres Gehalts direkt in die bAV einzahlen.
Im deutschen Betriebsrentengesetz wird zwischen fünf Durchführungswegen unterschieden, zwischen denen der Arbeitgeber wählen kann. Welche Möglichkeit der bAV das Unternehmen anbietet ist jeweils von der individuellen Situation des Mitarbeiters und des Betriebs abhängig.
In Deutschland gibt es fünf Durchführungswege zur betrieblichen Altersversorgung. Hierbei wird zwischen mittelbaren und unmittelbaren Durchführungswegen unterschieden:
Abbildung 1: Durchführungswege in der bAV
Mittelbare Durchführungswege können zusätzlich zwischen versicherungsförmigen und nicht versicherungsförmigen Durchführungswegen unterschieden werden:
Die Direktversicherung ist der bekannteste Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Dabei schließt der Arbeitgeber für seine Angestellten bei einer Versicherungsgesellschaft einen Versicherungsvertrag ab. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Im Leistungsfall wird die vereinbarte Versicherungsleistung direkt an den als Begünstigen eingetragenen Mitarbeiter oder seine Hinterbliebenen ausbezahlt. Dieser Durchführungsweg ist auch für kleine Unternehmen interessant, da ein geringer Verwaltungsaufwand und geringe finanzielle Risiken anfallen. Bei einem Jobwechsel kann der neue Arbeitgeber den bestehenden Vertrag weiterführen oder der Arbeitnehmer leistet die Beitragszahlung aus privaten Mitteln.
Für Arbeitnehmer sind Beiträge zur Direktversicherung bis zu 4% der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Rentenversicherung sozialversicherungsfrei und bis zu 8% der BBG steuerfrei. In der Rentenphase müssen die Leistungen dann jedoch nachgelagert versteuert werden. Für die meisten Arbeitnehmer wirkt sich diese Konstellation jedoch positiv aus, da sie in der Rente über ein geringeres Einkommen verfügen und dadurch meist auch ein niedrigerer Steuersatz fällig wird.
Bei einer Pensionskasse handelt es sich um eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die von einem oder mehreren Unternehmen getragen wird. Die Pensionskasse wird über Zuwendungen der Trägerunternehmen und durch Vermögenserträge finanziert. Auch bei diesem Durchführungsweg schließt der Arbeitgeber eine Versicherung auf den Arbeitnehmer ab. Die Beiträge zur Pensionskasse können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer durch Entgeltumwandlung oder von beiden gemeinsam finanziert werden. Die Pensionskasse gewährt dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen dann einen Anspruch auf die vereinbarten Leistungen. Pensionskassen unterliegen der Aufsicht der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht). Da sie von den Trägerunternehmen (=Arbeitgebern) unabhängig sind, sind sie auch nicht von einer Insolvenz des Arbeitgebers betroffen.
Wie bei der Direktversicherung sind für Arbeitnehmer bei der Pensionskasse Beiträge bis zu 4% der BBG sozialversicherungsfrei und bis zu 8% steuerfrei. Durch die Steuerfreiheit in der Ansparphase müssen die ausgezahlten Leistungen später dann nachgelagert versteuert werden. Dies kann jedoch vorteilhaft sein, wenn im Ruhestand durch ein geringeres Einkommen ein niedrigerer Steuersatz anfällt.
Pensionsfonds wurden 2002 als fünfter Versorgungsweg eingeführt. Sie sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen und werden in der Regel von großen Unternehmen, Banken oder Versicherungen gegründet. Bei einem Pensionsfonds handelt es sich um Anlagegesellschaften, die das jeweilige Vermögen am Kapitalmarkt anlegen und durch die BaFin kontrolliert werden. Durch diese Anlagefreiheit am Kapitalmarkt ermöglichen sie Chancen auf hohe Renditen, da ein höherer Kapitalanteil in Aktien investiert werden kann. Dadurch ergibt sich bei der Anlage jedoch auch ein erhöhtes Risiko und für die spätere Höhe der Rente gibt es keine Garantie. Um Beiträge für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern sind Pensionsfonds über den Pensions-Sicherungs-Verein abgesichert.
Mit Hilfe von Pensionsplänen werden bei diesem Durchführungsweg die Altersvorsorgeleistungen für die Arbeitnehmer eines oder mehrerer Arbeitgeber geregelt. Dabei zahlt der Arbeitgeber die Beiträge an den Pensionsfonds. Die Beiträge können vom Arbeitgeber, vom Arbeitnehmer mittels Entgeltumwandlung oder gemeinsam finanziert werden. Bei einem Jobwechsel ist auch hier die private Weiterführung durch den Arbeitnehmer oder die Übertragung auf den neuen Arbeitgeber möglich.
Beiträge zum Pensionsfonds sind für Arbeitnehmer wie bei der Direktversicherung und der Pensionskasse bis zu 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei und bis zu 4 Prozent fallen keine Sozialabgaben an. In der Auszahlungsphase müssen die Leistungen dann nachgelagert versteuert werden.
Unterstützungskassen sind rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtungen eines oder mehrerer Trägerunternehmen und unterliegen nicht der Versicherungsaufsicht, da es sich um den nicht versicherungsförmigen Durchführungsweg handelt. Aus diesem Grund können hier sehr hohe Leistungen vereinbart werden, um große Versorgungslücken zu schließen. Der Durchführungsweg Unterstützungskasse ist damit besonders interessant für Fach- und Führungskräfte sowie Gesellschafter und Geschäftsführer. Der Arbeitgeber zahlt die Zuwendungen zur bAV direkt an die Unterstützungskasse. Dabei kann die betriebliche Altersversorgung bei dieser Möglichkeit entweder durch das Unternehmen oder durch eine Entgeltumwandlung finanziert werden. Wenn bei diesem Durchführungsweg die eingezahlten Beiträge und erwirtschafteten Erträge nicht ausreichen, um die vereinbarten Betriebsrenten auszuzahlen, muss der Arbeitgeber den Rest selbst aufbringen. Auch hier springt der Pensions-Sicherungs-Verein im Falle einer Insolvenz ein. Bei einem Jobwechsel können Arbeitnehmer die Beiträge nicht aus eigenen Mitteln fortführen, da die Unterstützungskasse kein versicherungsförmiger Durchführungsweg ist.
Für Arbeitnehmer unterliegen die Beiträge zur Unterstützungskasse keiner Steuergrenze und sind bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Bei Auszahlung müssen die Leistungen als Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit nachgelagert versteuert werden.
Die Pensionszusage – auch Direktzusage genannt – ist der einzige unmittelbare Durchführungsweg in der betrieblichen Altersversorgung. Mit einer Pensionszusage verpflichtet sich der Arbeitgeber dazu bei Eintritt in die Rente den Mitarbeitern eine vereinbarte Leistung aus den betrieblichen Mitteln auszuzahlen. Dieser Durchführungsweg wird deshalb auch Firmenrente genannt. Die Pensionszusage ist ein Leistungsversprechen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, das schriftlich festgehalten werden muss. Hierbei müssen Angaben zur Form, Umfang, Dauer und Höhe der Leistungen enthalten sein. Pensionszusagen gehören zu den arbeitgeberfinanzierten Betriebsrenten – es ist jedoch auch eine Entgeltumwandlung möglich. Dabei gibt es kein Limit für die Höhe der Leistung oder der Beiträge. Es können also auch größere Versorgungslücken abgesichert werden.
Damit dem Leistungsversprechen nachgekommen werden kann, muss das Unternehmen frühzeitig bilanzielle Rückstellungen bilden, die den steuerpflichtigen Gewinn reduzieren. Deshalb sind die Verwaltungsaufwände aus Arbeitgebersicht hier etwas höher als zum Beispiel bei der Direktversicherung. Arbeitgeber bezeichnen diese Form der betrieblichen Altersversorgung häufig auch als Altersvorsorgekonto oder Vorsorgeplan.
Wird der Arbeitgeber zahlungsunfähig, übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein die Zahlungen der vereinbarten Leistungen an den Arbeitnehmer. Verlässt der Mitarbeiter das Unternehmen ist ein Fortführen der Beitragszahlungen aus privaten Mitteln nicht möglich. Die erworbenen Anwartschaften bleiben jedoch erhalten.
Wie bei der Unterstützungskasse bestehen hier für den Arbeitnehmer keine Steuergrenzen in Bezug auf die Beitragszahlungen, was vor allem für Mitarbeiter mit einem hohen Einkommen interessant ist. Bei der Pensionszusage sind Beiträge bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze sozialversicherungsfrei. Spätere Leistungen müssen auch als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nachgelagert versteuert werden.
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Bei der Entgeltumwandlung verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Betrag seines Bruttogehalts, der dann zu einem Versorgungsbeitrag umgewandelt wird.