Mit der bAV heute Steuern und Sozialabgaben beim Gehalt sparen und während der Rentenzeit von einem günstigeren Steuersatz profitieren.
BAV: Steuer und Sozialversicherung bei der Entgeltumwandlung
Oft wird im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) auch von steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Effekten gesprochen. Das heißt: Heute Steuern und Sozialabgaben beim Gehalt sparen und während der Rentenzeit von einem günstigeren Steuersatz profitieren.
Fürs Alter vorsorgen und dabei Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen? Möglich macht das die bAV. Denn wer heute als Arbeitnehmer gemeinsam mit dem Chef für die Rente im Alter spart, kann bei der monatlichen Gehaltsrechnung Steuern und Sozialabgaben sparen. Je nach Durchführungsweg sind die Möglichkeiten verschieden.
Entgeltumwandlung bei Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds
In den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind jährlich Beiträge in Höhe von vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (2014: 2.856 Euro) steuer- und sozialabgabenfrei. Zusätzlich sind weitere 1.800 Euro steuerfrei; jedoch nicht sozialabgabenfrei. Das gilt wenn kein sogenannter Altvertrag vorhanden ist. Die Grenzen gelten nicht nur für die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge. Es wird auch der Anteil des Arbeitgebers berücksichtigt. Im Rentenbezug sind die Leistungen dann voll einkommensteuerpflichtig, wenn die Beiträge für eine Entgeltumwandlung im Rahmen der Entgeltumwandlung steuerfrei waren. Auch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden bei der Auszahlung dann fällig.
Entgeltumwandlung in der Unterstützungskasse und Pensionszusage
Bei Pensionszusagen und der Unterstützungskasse gelten andere steuerliche Regelungen: Die arbeitnehmerfinanzierten Beiträge sind generell steuerfrei – egal bis zu welcher Höhe. Sozialversicherungsfrei sind die Beiträge allerdings nur bis maximal vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Wenn ehemalige Arbeitnehmer ihre Betriebsrente von einer Unterstützungskasse oder aufgrund einer Pensionszusage von seinem früheren Arbeitgeber bekommen, gelten die Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Sie müssen voll versteuert werden, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen ebenfalls an.
In der Rente weniger Steuern zahlen
Bei einer Entgeltumwandlung, bei der Arbeitnehmer die bAV aus ihrem eigenen Bruttogehalt finanzierten, wird die Besteuerung also in das Rentenalter verschoben. Da im Rentenbezug die Steuerlast aber in der Regel niedriger ist als im Berufsleben, kann das steuerlich von Vorteil sein. Beteiligt sich Arbeitgeber an der Entgeltumwandlung noch zusätzlich, kann aus einem geringen Verzicht während des Berufslebens eine stattliche Rente im Alter werden.