14. März 2014
Die Bundesregierung will die Überschussbeteiligung von Lebensversicherungskunden ändern. Das Gesetz ist bisher nur ein Entwurf, aber die Diskussion läuft.
Bewertungsreserven: Das sollten Sie wissen
Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung sorgt für Diskussionsstoff. Zahlreiche Medien berichten, dass die Bundesregierung die Überschussbeteiligung von Lebensversicherungskunden ändern will. Derzeit befindet sich der Gesetzentwurf noch im Entwurfsstadium, aber die Diskussionen darum sind bereits entbrannt.
Besonders in der Diskussion: Die Abschaffung der hälftigen Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven. Sie könnte Versicherungsunternehmen und ihre Kapitaleigner bevorzugen, heißt es.
Kunden angemessen an den Gewinnen beteiligen
Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wurde mit der VVG-Reform 2008 als neue, eigenständige Leistungskomponente eingeführt. Auslöser hierfür war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Das Gericht wollte sicherstellen, dass Versicherungsunternehmen ihre Kunden angemessen an Gewinnen aus hohen Marktwerten ihrer Kapitalanlagen beteiligen und diese nicht an ihre Kapitaleigner ausschütten. Bei der gesetzlichen Umsetzung wurde jedoch nicht berücksichtigt, dass zeitweilig auf festverzinslichen Papieren entstehende Bewertungsreserven keine dauerhaften Gewinne sind, die verteilt werden könnten, ohne große Ungerechtigkeiten zu erzeugen. Die laufenden Erträge aus diesen Papieren erhalten nämlich ohnehin alle Kunden, solange sie ihre Verträge nicht stornieren.
Die geltende Rechtslage zwingt nun aber dazu, Inhabern abgehender Verträge rückwirkend zusätzliche Zinsen aus künftigen Erträgen gutzuschreiben – auf Kosten der im Kollektiv verbleibenden Kunden. Durch das derzeit extrem niedrige Zinsniveau sieht sich die Politik nun zum Handeln gezwungen. Denn: Warum sollten Kunden, die ihre Verträge auflösen, für die letzten Jahre eine um mehrere Prozentpunkte höhere Guthabenverzinsung erhalten als die Kunden, die ihre Verträge im Vertrauen auch auf die künftige Leistungsfähigkeit der Lebensversicherung behalten?
LV 1871: Vorteil Versicherungsverein
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit wie die LV 1871 besitzen ohnehin keine Kapitaleigner, so dass den Kunden auf die vom Bundesverfassungsgericht befürchtete Weise sowieso keine Gewinne verloren gehen könnten. Tatsächlich hat die LV 1871 ihre Kunden auch schon vor 2008 in Form von vergleichsweise hohen Schlussüberschüssen an den Bewertungsreserven beteiligt.
Dementsprechend hatte die Gesetzesänderung 2008 keine größeren Auswirkungen auf die Auszahlungen. Da auch die Ungerechtigkeit in der Rechtslage durch eine entsprechend reduzierte Zumessung von Schlussüberschussanteilen an derzeit endende Verträge weitgehend ausgeglichen werden konnte, wird auch die nunmehr geplante Gesetzesänderung keine größeren Auswirkungen haben; wegfallende Rechtsansprüche auf Bewertungsreserven würden unmittelbar durch eine hohe, freiwillige Mindestbeteiligung ausgeglichen. Eine überstürzte Kündigung bestehender Versicherungsverträge bei einem Versicherungsverein wie der LV 1871 brächte den Kunden somit keine Vorteile.
Gerhard Robe
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