
6. Juli 2017
Das neue Geldwäschegesetz ist in Kraft getreten. Die Anforderungen sind umfassend und müssen eingehalten werden. Die Eckpunkte für Neuanträge im Überblick.
Neues Geldwäschegesetz: Umfassende Identifikation bei Vertragsabschluss
Ohne Übergangsvorschriften ist am 26. Juni 2017 das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Die neuen Anforderungen sind umfassend und müssen von allen Beteiligten eingehalten werden. Wir fassen die wichtigsten Eckpunkte für die Einreichung von Neuanträgen zusammen.
Der Gesetzgeber verpflichtet Versicherungsvermittler nach Paragraf 59 VVG und Versicherungsunternehmen gleichermaßen, die neuen Vorschriften ab diesem Zeitpunkt vollumfänglich einzuhalten. Wer es nicht oder nicht im vorgeschriebenen Umfang tut, handelt ordnungswidrig und muss mit Sanktionen nach Paragraf 56 des neuen Geldwäschegesetz rechnen. Übergangsmaßnahmen oder Kompromisslösungen sind nicht vorgesehen. Über die Auswirkungen und mögliche Bußgelder berichtet zum Beispiel auch das Versicherungsjournal.de am 6. Juli.
Was ändert sich mit dem neuen Geldwäschegesetz?
Mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes müssen wir nun ausnahmslos vollständige Kopien der Ausweisdokumente unserer Versicherungsnehmer oder im Einzelfall weiterer am Vertrag beteiligter Personen erhalten, prüfen und aufbewahren. In vielen Fällen war das bereits bisher gängige Praxis. Es gab nur wenige Ausnahmefälle, in denen die Identifizierung unseres Vertragspartners nicht notwendig war, zum Beispiel beim Vorliegen eines SEPA-Mandats. Doch diese versicherungsspezifische Regelung endete am 25. Juni 2017.
Die Neuregelungen betreffen vor allem die Fragen zu politisch exponierten Personen, sogenannten peP im Antrag. Sie müssen zukünftig explizit beantwortet werden, damit wir dokumentieren können, ob Antragsteller, weitere am Vertrag Beteiligte oder Angehörige politisch exponierte Personen sind oder in verwandtschaftlichen Verhältnissen zu ihnen stehen. Außerdem müssen künftig zum Zweck des Vertragsabschlusses beziehungsweise zur Prüfung der Herkunft der Beiträge „risikoangemessen“ fallbezogen ergänzend Fragen beantwortet und gegebenenfalls weitere Unterlagen eingereicht werden.
Neue Anträge in der Tarifsoftware und Policierung angepasst
Um den neuen Anforderungen des Geldwäschegesetzes Rechnung zu tragen, haben wir die relevanten rechtlichen Änderungen in neue Antragsformulare integriert. Sie sind seit wenigen Tagen verfügbar.
Für alle Neuanträge mit Antragsdatum ab dem 26. Juni 2017 müssen zwingend vollständige Kopien der Ausweisdokumente eingereicht und alle notwendigen Fragen beantwortet werden. Da keine gesetzlichen Übergangsregelungen bestehen, sind hier keine Ausnahmen vorgesehen.
Sonderfall: Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Beitragsverrechnung der Überschüsse
An einer Stelle macht es das neue Geldwäschegesetz leichter: Klassische selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung sind nicht von der Regelung betroffen. Hier müssen uns keine Identifizierungsunterlagen eingereicht und auch die Fragen zu peP und wirtschaftlich Berechtigten nicht beantwortet werden.

Anja Schöne
Social Media Managerin
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